Aus den Entscheidungsgründen:
Das Amnestiegesetz 1955 hat keineswegs Nachsicht von sämtlichen Rechtsfolgen des § 26 StG. gewährt. Die Rechtsfolgen, von denen Nachsicht gewährt wird, sind vielmehr im § 3 Abs. 1 des Amnestiegesetzes ausdrücklich aufgezählt. Es sind dies die Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit. Alle anderen im § 26 StG. aufgezählten Rechtsfolgen treten auch für die im übrigen Amnestierten ein. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes ebenso wie der Verlust öffentlicher Titel, akademischer Grade und Würden. In lit. d des § 26 Abs. 1 StG. ist als besondere Rechtsfolge neben dem ausgesprochenen Verlust des Amtes auch noch die Unfähigkeit angeführt, ein solches Amt neu- oder wiederzuerlangen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Amnestiegesetzes schließt sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 lit. b und lit. d StG. an; in beiden Gesetzesstellen werden die Worte "erlangen oder wiedererlangen" gebraucht. Aus der Wahl der gleichen Worte ergibt sich somit, daß die Amnestie sich nicht auf die anderen Rechtsfolgen des § 26 StG. bezieht, die sich schon ihrem Wortlaut nach durch die gewählte Fassung unterscheiden. Der Ämterverlust tritt daher mit der rechtskräftigen Verurteilung trotz Anwendung der Amnestie 1955 ein, gleichgültig ob das betreffende Strafurteil vor oder nach dem Inkrafttreten der Amnestie rechtskräftig geworden ist. Damit verbietet sich bereits eine Auslegung, die dahin zielt, den eingetretenen Ämterverlust mit Rücksicht auf die wieder eingetretene Fähigkeit, das Amt "wiederzuerlangen", als nicht eingetreten anzusehen. Das Amt ist verloren und bleibt es. Die Amnestie bedeutet nur, daß der Amnestierte nicht unfähig ist, es - gleich wie andere Staatsangehörige - wiederzuerlangen. Die Worte "erlangen oder wiedererlangen" bedeuten ebenso wie im § 26 StG. nur, daß solche Ämter entweder zum ersten Mal erlangt werden können oder, wenn sie schon einmal verloren gegangen sind, eben "wiedererlangt" werden können. Eine weitere, darüber hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.Das Amnestiegesetz 1955 hat keineswegs Nachsicht von sämtlichen Rechtsfolgen des Paragraph 26, StG. gewährt. Die Rechtsfolgen, von denen Nachsicht gewährt wird, sind vielmehr im Paragraph 3, Absatz eins, des Amnestiegesetzes ausdrücklich aufgezählt. Es sind dies die Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit. Alle anderen im Paragraph 26, StG. aufgezählten Rechtsfolgen treten auch für die im übrigen Amnestierten ein. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes ebenso wie der Verlust öffentlicher Titel, akademischer Grade und Würden. In Litera d, des Paragraph 26, Absatz eins, StG. ist als besondere Rechtsfolge neben dem ausgesprochenen Verlust des Amtes auch noch die Unfähigkeit angeführt, ein solches Amt neu- oder wiederzuerlangen. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, des Amnestiegesetzes schließt sich dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b und Litera d, StG. an; in beiden Gesetzesstellen werden die Worte "erlangen oder wiedererlangen" gebraucht. Aus der Wahl der gleichen Worte ergibt sich somit, daß die Amnestie sich nicht auf die anderen Rechtsfolgen des Paragraph 26, StG. bezieht, die sich schon ihrem Wortlaut nach durch die gewählte Fassung unterscheiden. Der Ämterverlust tritt daher mit der rechtskräftigen Verurteilung trotz Anwendung der Amnestie 1955 ein, gleichgültig ob das betreffende Strafurteil vor oder nach dem Inkrafttreten der Amnestie rechtskräftig geworden ist. Damit verbietet sich bereits eine Auslegung, die dahin zielt, den eingetretenen Ämterverlust mit Rücksicht auf die wieder eingetretene Fähigkeit, das Amt "wiederzuerlangen", als nicht eingetreten anzusehen. Das Amt ist verloren und bleibt es. Die Amnestie bedeutet nur, daß der Amnestierte nicht unfähig ist, es - gleich wie andere Staatsangehörige - wiederzuerlangen. Die Worte "erlangen oder wiedererlangen" bedeuten ebenso wie im Paragraph 26, StG. nur, daß solche Ämter entweder zum ersten Mal erlangt werden können oder, wenn sie schon einmal verloren gegangen sind, eben "wiedererlangt" werden können. Eine weitere, darüber hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.
Die Untergerichte haben daher das Gesetz richtig angewendet, wenn sie den auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Eintritt der Rechtsfolge des Amtsverlustes trotz der Amnestie 1955 als gegeben ansahen und deshalb das auf Wiederaufnahme in den Dienst, Widerruf der Entlassung und Nachzahlung der Bezüge gerichtete Klagebegehren abwiesen.
Unrichtig ist nur die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Verlust des öffentlichen Amtes nach Rechtskraft des Urteiles rückwirkend mit dem Tage der Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei. Die im § 26 StG. genannten Rechtsfolgen treten erst mit der Rechtskraft ein und können frühestens in diesem Zeitpunkte wirksam werden. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Er wurde entsprechend den Bestimmungen des § 47 der Dienststrafordnung 1954 nach Fällung des Urteiles erster Instanz vom Dienst suspendiert. Dies hatte zur Folge, daß er für die Dauer der Suspension nur 70% des Dienstbezuges erhielt. Der zurückbehaltene Teil des Gehaltes verfiel durch die Entlassung (§ 48 Abs. 3 und Abs. 5 der Dienststrafordnung). Es wurde daher mit Recht auch das auf Nachzahlung der zurückbehaltenen Dienstbezüge gerichtete Klagebegehren abgewiesen.Unrichtig ist nur die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Verlust des öffentlichen Amtes nach Rechtskraft des Urteiles rückwirkend mit dem Tage der Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei. Die im Paragraph 26, StG. genannten Rechtsfolgen treten erst mit der Rechtskraft ein und können frühestens in diesem Zeitpunkte wirksam werden. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Er wurde entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 47, der Dienststrafordnung 1954 nach Fällung des Urteiles erster Instanz vom Dienst suspendiert. Dies hatte zur Folge, daß er für die Dauer der Suspension nur 70% des Dienstbezuges erhielt. Der zurückbehaltene Teil des Gehaltes verfiel durch die Entlassung (Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 5, der Dienststrafordnung). Es wurde daher mit Recht auch das auf Nachzahlung der zurückbehaltenen Dienstbezüge gerichtete Klagebegehren abgewiesen.