Rechtssatz RS0088369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088369
Entscheidungsdatum
02.07.1957
Rechtssatz
Ein durch eine Verurteilung erfolgter Ämterverlust ist durch die Amnestie 1955 nicht nachgesehen; das Amt ist verloren und bleibt es. Die Amnestie bedeutet nur, daß der Amnestierte nicht unfähig ist, es - gleich wie anderen Staatsangehörigen - wiederzuerlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0088369
Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00064_5700000_001