Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin zu folgen, daß das Gewähren von Gratisgaben an die Kunden an sich zulässig ist (Rsp. 1934/306; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 553 Rz 76 zu § 1 dUWG); es ist aber (u.a.) dann sittenwidrig, wenn dabei auf die am Empfang einer solchen Gratisgabe Interessierten psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. Das trifft dann zu, wenn der Interessent von dem Unternehmer, der die Geschenke ankündigt, in eine derartige psychische Zwangslage gebracht wird, daß er sich einem Geschäftsabschluß nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen kann (ÖBl 1978, 69; ÖBl 1981, 12 ua), maW: wenn der Druck des Unternehmers so stark ist, daß ein aus sachlichen Gründen nicht gewollter Geschäftsabschluß nur noch schwer vermeidbar erscheint (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1981, 12), also insbesondere dann, wenn die Umworbenen durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage geraten, in der sie es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfinden, nichts zu kaufen (Baumbach-Hefermehl aaO 549 Rz 74 zu § 1 dUWG). Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes vor:Dem Gericht zweiter Instanz ist darin zu folgen, daß das Gewähren von Gratisgaben an die Kunden an sich zulässig ist (Rsp. 1934/306; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 553 Rz 76 zu Paragraph eins, dUWG); es ist aber (u.a.) dann sittenwidrig, wenn dabei auf die am Empfang einer solchen Gratisgabe Interessierten psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. Das trifft dann zu, wenn der Interessent von dem Unternehmer, der die Geschenke ankündigt, in eine derartige psychische Zwangslage gebracht wird, daß er sich einem Geschäftsabschluß nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen kann (ÖBl 1978, 69; ÖBl 1981, 12 ua), maW: wenn der Druck des Unternehmers so stark ist, daß ein aus sachlichen Gründen nicht gewollter Geschäftsabschluß nur noch schwer vermeidbar erscheint (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1981, 12), also insbesondere dann, wenn die Umworbenen durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage geraten, in der sie es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfinden, nichts zu kaufen (Baumbach-Hefermehl aaO 549 Rz 74 zu Paragraph eins, dUWG). Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes vor:
Die Beklagte hat in ihrer Ankündigung darauf hingewiesen, daß zwar - am 23. Jänner 1989 - ein Liter Delikatessa Neuburger Wein und - am 28. Jänner 1989 - eine Kiste mit 20 Flaschen Eggenberger Märzen Bier gratis abgegeben werde, der Flascheneinsatz aber doch zu leisten sei ("exkl. Fl. Einsatz"). Schon daraus ergibt sich, daß derjenige, der diese Gratisgaben erlangen wollte, an einer Kassa mit Personal der Beklagten in Verbindung treten mußte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, daß alle anderen Waren gleichfalls im Geschäftslokal selbst zu erhalten waren und von den Empfängern an der Kassa vorbei hinausgetragen werden mußten. Daraus, daß nach der Ankündigung "jeder Besucher" an jedem Tag eine bestimmte Ware unentgeltlich erhalten konnte, folgt, daß eine - zumindest lockere - Kontrolle durch Angestellte der Beklagten vorgesehen war, hätte doch sonst ein Besucher auch eine größere Anzahl solcher Artikel mitnehmen können.
Bei dieser Sachlage, - die sich wesentlich von jener unterscheidet, die der Entscheidung ÖBl 1979, 60 zugrundegelegen war (dort war die von den Empfängern der Werbegaben aufzusuchende Stelle vom Verkaufsraum getrennt, und es mußten keine Kassenplätze passiert werden) -, wird es ein gewiß nicht unbeträchtlicher Teil der von der beanstandeten Werbeankündigung angesprochenen Verkehrskreise gescheut haben, den Supermarkt der Beklagten in Altheim zu betreten, um dort nur die jeweilige Gratisgabe abzuholen und dann das Geschäftslokal, ohne irgendetwas gekauft zu haben, an der Kassa vorbei zu verlassen; das gilt nicht nur für zart besaitete Menschen, sondern auch für die - hier maßgebenden (Baumbach-Hefermehl aaO 550 Rz 74 zu § 1 dUWG) - normal empfindenden Durchschnittskunden von heute. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Publikums wird es als peinlich empfinden, ein Geschäftslokal, auch wenn sich dort ein Supermarkt befindet, nur im Hinblick auf ein angekündigtes Werbegeschenk zu betreten und dieses Geschenk mitzunehmen ohne gleichzeitig etwas zu kaufen. Es muß dann aber auch als sicher angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil jener Personen, die von dem beanstandeten Angebot Gebrauch machen wollten, sich veranlaßt gesehen haben wird, gleichzeitig mit dem Abholen der Gratisgabe anstandshalber irgendwelche Waren zu kaufen, und zwar insbesondere bei den hier gegebenen Verhältnissen - Altheim ist eine Marktgemeinde mit rundBei dieser Sachlage, - die sich wesentlich von jener unterscheidet, die der Entscheidung ÖBl 1979, 60 zugrundegelegen war (dort war die von den Empfängern der Werbegaben aufzusuchende Stelle vom Verkaufsraum getrennt, und es mußten keine Kassenplätze passiert werden) -, wird es ein gewiß nicht unbeträchtlicher Teil der von der beanstandeten Werbeankündigung angesprochenen Verkehrskreise gescheut haben, den Supermarkt der Beklagten in Altheim zu betreten, um dort nur die jeweilige Gratisgabe abzuholen und dann das Geschäftslokal, ohne irgendetwas gekauft zu haben, an der Kassa vorbei zu verlassen; das gilt nicht nur für zart besaitete Menschen, sondern auch für die - hier maßgebenden (Baumbach-Hefermehl aaO 550 Rz 74 zu Paragraph eins, dUWG) - normal empfindenden Durchschnittskunden von heute. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Publikums wird es als peinlich empfinden, ein Geschäftslokal, auch wenn sich dort ein Supermarkt befindet, nur im Hinblick auf ein angekündigtes Werbegeschenk zu betreten und dieses Geschenk mitzunehmen ohne gleichzeitig etwas zu kaufen. Es muß dann aber auch als sicher angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil jener Personen, die von dem beanstandeten Angebot Gebrauch machen wollten, sich veranlaßt gesehen haben wird, gleichzeitig mit dem Abholen der Gratisgabe anstandshalber irgendwelche Waren zu kaufen, und zwar insbesondere bei den hier gegebenen Verhältnissen - Altheim ist eine Marktgemeinde mit rund
4.500 Einwohnern (Amtskalender 1988/89, 672). Es mag wohl zutreffen, daß solche Besucher des Supermarktes in aller Regel Waren gekauft haben werden, die sie ohnehin brauchen konnten; dennoch haben sie aber bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt gerade deshalb gekauft, um der - von ihnen so empfundenen - Peinlichkeit zu entgehen, von dem - ihnen wohl vielfach zumindest vom Sehen her
bekannten - Personal nicht als "Schnorrer" angesehen zu werden, die das Geschäft nur um eines Geschenkes willen aufgesucht haben. Die Verleitung zu unwirtschaftlichen Ausgaben ist aber keine Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit des psychischen Kaufzwanges (ÖBl 1978, 69). Die beanstandete Werbeankündigung verstößt somit gegen § 1 UWG.bekannten - Personal nicht als "Schnorrer" angesehen zu werden, die das Geschäft nur um eines Geschenkes willen aufgesucht haben. Die Verleitung zu unwirtschaftlichen Ausgaben ist aber keine Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit des psychischen Kaufzwanges (ÖBl 1978, 69). Die beanstandete Werbeankündigung verstößt somit gegen Paragraph eins, UWG.
Das Begehren der Klägerin, der Beklagten das Ankündigen, Anbieten und/oder tatsächliche Durchführen der unentgeltlichen Abgabe von Waren schlechthin zu untersagen, ist allerdings zu weit gefaßt, weil nach dem oben Gesagten Gratisgaben grundsätzlich zulässig sind. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich aber, daß die Klägerin der Beklagten solche Gratisgaben nur unter besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen verbieten lassen will, wenn nämlich die verschenkten Gegenstände - wie im vorliegenden Fall - einen gewissen Wert haben und gleichzeitig psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. Dem Revisionsrekurs war deshalb dahin Folge zu geben, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters zwar wiederhergestellt wird, dies aber mit der Maßgabe, daß der Beklagten - im Sinne des Klagevorbringens - die Gratisabgabe - abgesehen von der Bezugnahme auf die konkret beanstandete Maßnahme ("insbesondere ....") - nur dann verboten wird, wenn dabei Sachen nicht unbeträchtlichen Wertes angeboten werden und der daran Interessierte durch die Notwendigkeit, bei der Empfangnahme mit Personal der Beklagten in Verbindung zu treten, in eine psychische Zwangslage gebracht wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.