Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts nicht besteht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, es sei sowohl Banken als auch deren Kunden zumutbar, wenn bloß möglicherweise von Insolvenz betroffene Kundenkonten "auf Verdacht" sofort vorläufig gesperrt würden und erst danach eine eingehende Überprüfung der Berechtigung der Kontosperren stattfände. Auch sei von einer Bank zu verlangen, dass sie ein schnelles, funktionstüchtiges und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes System einrichte, das die Auszahlung von Guthaben vom Konto eines Gemeinschuldners verhindere. Der Beklagten sei ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, wenn sie eine Barabhebung vom Konto der Gemeinschuldnerin zwei Tage nach Konkurseröffnung nicht verhindert habe. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 3 Abs 2 KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht.
Zur Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht genügte es nach der
älteren Rechtsprechung (SZ 55/3; SZ 56/170; SZ 58/210), wenn der
Verpflichtete die Veröffentlichungen im Amtsblatt verfolgte. In der
grundlegenden Entscheidung ÖBA 1997, 300 (Schumacher) = ZIK 1996, 169
(Rechberger, ZIK 1996, 145) = ecolex 1996, 911 (Wilhelm) = ARD
4806/43/97 trug der Oberste Gerichtshof der technischen Entwicklung und den damit verbundenen Erleichterungen bei der Informationsbeschaffung Rechnung und sprach aus, die einem großen Bankinstitut obliegende Sorgfaltspflicht gebiete es, sich über den letzten Stand der Insolvenzen auch im Wege von online-Datennetzen oder Teletext Kenntnis zu verschaffen; in dieser Entscheidung wurde die Rückzahlungsverpflichtung einer Bank bejaht, weil sie noch zehn Tage nach Konkurseröffnung Auszahlungen vom Konto des Gemeinschuldners durchgeführt hatte, obwohl die belangte Bank spätestens am zweiten Tag nach der Konkurseröffnung Kenntnis von der Insolvenz ihres Kunden hätte haben können. In der Entscheidung SZ 70/80 = ÖBA 1997, 829 (Koziol) = ecolex 1997, 751 (Wilhelm, 834) verwies der Oberste Gerichtshof erneut auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Informationsdienstes über Teletext, verneinte jedoch eine Haftung der Bank, weil im fraglichen Zeitraum (März 1993) diese Informationsquelle noch nicht zur Verfügung gestanden war; auch wurde ausgesprochen, dass die von einer Bank zu fordernde Sorgfalt nicht überspannt werden dürfe.
Diese Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, ist in der Lehre grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen (Iro, RdW 1996, 458; Rechberger, ZIK 1996, 145; Wilhelm, ecolex 1996, 911). Schumacher (ÖBA 1997, 300) fordert allerdings, dass bei größeren Wirtschaftskörpern, wie bei Banken, ein Verschulden iSd § 3 Abs 2 KO nicht ohne Berücksichtigung des für die erforderliche Auswertung und Bearbeitung der Insolvenzdaten erforderlichen Zeitraums bejaht werden könne. Es sei zu fragen, wann aus der durch die elektronischen Informationsdienste ermöglichten raschen Kenntnisnahme von der Konkurseröffnung die Pflicht zum insolvenzrechtlich gebotenen und zumutbaren Handeln resultiere. Ein Sorgfaltsverstoß der Bank sollte im Fall einer Auszahlung an insolvente Bankkunden an dem der Konkurseröffnung folgenden Tag noch nicht, am zweiten Tag nach der Konkurseröffnung nicht schon grundsätzlich angenommen werden. Man müsse Banken nämlich einen gewissen Zeitraum einräumen, die übermittelten Daten auszuwerten und den eigenen Bankkunden zuzuordnen. Schwierigkeiten könnten sich dabei insbesondere auf Grund möglicher Namensähnlichkeiten oder konkursgerichtlicher Verwechslungen des Namens ergeben, weshalb stets eine verlässliche Überprüfung vor Sperre der Konten erforderlich sei.Diese Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, ist in der Lehre grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen (Iro, RdW 1996, 458; Rechberger, ZIK 1996, 145; Wilhelm, ecolex 1996, 911). Schumacher (ÖBA 1997, 300) fordert allerdings, dass bei größeren Wirtschaftskörpern, wie bei Banken, ein Verschulden iSd Paragraph 3, Absatz 2, KO nicht ohne Berücksichtigung des für die erforderliche Auswertung und Bearbeitung der Insolvenzdaten erforderlichen Zeitraums bejaht werden könne. Es sei zu fragen, wann aus der durch die elektronischen Informationsdienste ermöglichten raschen Kenntnisnahme von der Konkurseröffnung die Pflicht zum insolvenzrechtlich gebotenen und zumutbaren Handeln resultiere. Ein Sorgfaltsverstoß der Bank sollte im Fall einer Auszahlung an insolvente Bankkunden an dem der Konkurseröffnung folgenden Tag noch nicht, am zweiten Tag nach der Konkurseröffnung nicht schon grundsätzlich angenommen werden. Man müsse Banken nämlich einen gewissen Zeitraum einräumen, die übermittelten Daten auszuwerten und den eigenen Bankkunden zuzuordnen. Schwierigkeiten könnten sich dabei insbesondere auf Grund möglicher Namensähnlichkeiten oder konkursgerichtlicher Verwechslungen des Namens ergeben, weshalb stets eine verlässliche Überprüfung vor Sperre der Konten erforderlich sei.
Buchegger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 3 Rz 72) schließt sich dieser Meinung uneingeschränkt an, während Schubert (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 3 KO Rz 69) Schumacher nur für die geschilderten Einzelfälle beipflichtet, sonst aber meint, dass die Kreditinstitute im übrigen die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen haben würden, um eine unverzügliche Bearbeitung der Insolvenzdaten zu gewährleisten.Buchegger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 Paragraph 3, Rz 72) schließt sich dieser Meinung uneingeschränkt an, während Schubert (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 3, KO Rz 69) Schumacher nur für die geschilderten Einzelfälle beipflichtet, sonst aber meint, dass die Kreditinstitute im übrigen die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen haben würden, um eine unverzügliche Bearbeitung der Insolvenzdaten zu gewährleisten.
Mohr (Wann ist die Einsicht in die Insolvenzdatei geboten, ZIK 2000, 3ff, 4) meint, die Ausführungen von Schumacher hätten aufgrund der ab 1. 1. 2000 zur Verfügung stehenden Insolvenzdatei ihre Bedeutung verloren. Aufgrund der im Internet abrufbaren Datei sei - anders als bei Angaben über Teletext - ein technischer Abgleich der Daten möglich. Dies ermögliche auch eine schnellere Reaktion, und zwar vor Arbeitsbeginn in der Früh, weil die Daten in der Insolvenzdatei bereits vor Mitternacht abrufbar seien.
Der vorliegende Sachverhalt hat sich noch vor Einführung der allgemein zugänglichen Insolvenzdatei ereignet. Auf die Meinung von Mohr muss daher nicht eingegangen werden. Im März 1999 stand aber bereits die online-Datenbank des KSV zur Verfügung und wurde von der Beklagten täglich zu Arbeitsbeginn auf neue Konkurseröffnungen von Kunden hin überprüft. Dass diese Überprüfung in der Zentrale und unter mehreren Abfragegesichtspunkten erfolgte, um allfällige Namensgleichheiten oder -ähnlichkeiten auszuschalten, ist - wenn auch mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden - durchaus als zweckdienlich zu beurteilen, müssen doch von der Beklagten neben den Interessen der Konkursgläubiger vor allem auch die Interessen ihrer Kunden berücksichtigt werden, die ihre Geschäfte rasch und ungehindert abwickeln wollen. Zu einer vorläufigen Kontosperre "auf Verdacht" noch vor einer sorgfältigen Identitätsprüfung zwischen Gemeinschuldner und Kunde war die Beklagte daher nicht gezwungen, um den Vorwurf fahrlässigen Handelns iSd § 3 Abs 2 KO zu vermeiden.Der vorliegende Sachverhalt hat sich noch vor Einführung der allgemein zugänglichen Insolvenzdatei ereignet. Auf die Meinung von Mohr muss daher nicht eingegangen werden. Im März 1999 stand aber bereits die online-Datenbank des KSV zur Verfügung und wurde von der Beklagten täglich zu Arbeitsbeginn auf neue Konkurseröffnungen von Kunden hin überprüft. Dass diese Überprüfung in der Zentrale und unter mehreren Abfragegesichtspunkten erfolgte, um allfällige Namensgleichheiten oder -ähnlichkeiten auszuschalten, ist - wenn auch mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden - durchaus als zweckdienlich zu beurteilen, müssen doch von der Beklagten neben den Interessen der Konkursgläubiger vor allem auch die Interessen ihrer Kunden berücksichtigt werden, die ihre Geschäfte rasch und ungehindert abwickeln wollen. Zu einer vorläufigen Kontosperre "auf Verdacht" noch vor einer sorgfältigen Identitätsprüfung zwischen Gemeinschuldner und Kunde war die Beklagte daher nicht gezwungen, um den Vorwurf fahrlässigen Handelns iSd Paragraph 3, Absatz 2, KO zu vermeiden.
Handlungspflichten einer Bank erschöpfen sich im gegebenen Zusammenhang aber nicht darin, sich bestimmte Kenntnisse zu verschaffen; mit Schumacher (ÖBA 1997, 300) ist vor allem danach zu fragen, ob die Pflicht zum insolvenzrechtlich gebotenen und zumutbaren Handeln rechtzeitig erfüllt worden ist. Hat sich nämlich eine Bank eine - wie hier: zweckmäßige - Organisation geschaffen, die es ihr ermöglicht, sich unter Wahrung der Interessen ihrer Kunden Informationen darüber zu verschaffen, ob über einen ihrer Kunden ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, muss sie in weiterer Folge noch dafür Sorge tragen, dass auch unverzüglich sämtliche auf Grund dieser Kenntnis erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die eine Verfügung des Gemeinschuldners oder unberechtigter Dritter über jene Teile des konkursunterworfenen Vermögens hindern, das von der Beklagten verwaltet wird. Bedarf es dazu einer Anordnung der kontoführenden Zweigstelle, ist zwischen Zentrale und Zweigstelle zur Weitergabe der erforderlichen Informationen wegen der gebotenen Dringlichkeit ein Kommunikationsweg zu wählen, der eine vorrangige Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicherstellt. Zu verlangen ist, dass die Information zuverlässig und ohne Verzögerung beim Empfänger einlangt und von diesem unmittelbar nach Eintreffen auch zur Kenntnis genommen wird. Die Übermittlung solcher Informationen im Wege eines internen E-mails ist daher dann nicht zweckmäßig, wenn nicht gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Empfänger dessen Inhalt umgehend nach Einlangen zur Kenntnis nimmt, sofern andere übliche Kommunikationswege (zB Telefon) zur Verfügung stehen, bei denen diese Bedingung erfüllt ist.
Bei der Beklagten bestand am Tag der zu beurteilenden Barabhebung ein internes Kommunikationssystem per E-mail, bei dem eine Abfrage erst dann möglich war, wenn die gerade sonst am Computer erledigte Arbeit vollständig unterbrochen wurde; offenbar aus diesem Grund bestand eine interne Arbeitsanweisung der Beklagten, einlangende E-mails drei Mal täglich abzufragen. Unter diesen Voraussetzungen war demnach nicht gewährleistet, dass im Wege eines E-mails weitergeleitete wichtige Informationen sofort zur Kenntnis des Empfängers gelangten und von diesem unverzüglich weiter bearbeitet werden konnten; der Absender musste vielmehr in Kauf nehmen, dass Post im "elektronischen Briefkasten" über einen längeren Zeitraum ungelesen liegen blieb, weshalb unter Umständen durch die Nachricht gebotene notwendige Handlungen vom Empfänger erst mit einiger zeitlicher Verzögerung veranlasst werden konnten. Eine derartige Kommunikationsstruktur zwischen verschiedenen Arbeitsstätten der Beklagten genügt aber den strengen Anforderungen, die § 3 Abs 2 KO im Interesse des Gläubigerschutzes an die Sorgfaltspflicht von Banken stellt, nicht. Dass eine Informationsweitergabe von der Zentrale an die Zweigstelle mittels Telefon nicht möglich oder untunlich gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Auch liegt auf der Hand, dass im Fall einer telefonischen Informationsweitergabe (oder auch nur der zusätzlichen telefonischen Aufforderung des Empfängers, das abgesendete E-mail sofort zu öffnen) eine Kontosperre durch die Zweigstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor der hier zu beurteilenden Barabhebung veranlasst worden wäre.Bei der Beklagten bestand am Tag der zu beurteilenden Barabhebung ein internes Kommunikationssystem per E-mail, bei dem eine Abfrage erst dann möglich war, wenn die gerade sonst am Computer erledigte Arbeit vollständig unterbrochen wurde; offenbar aus diesem Grund bestand eine interne Arbeitsanweisung der Beklagten, einlangende E-mails drei Mal täglich abzufragen. Unter diesen Voraussetzungen war demnach nicht gewährleistet, dass im Wege eines E-mails weitergeleitete wichtige Informationen sofort zur Kenntnis des Empfängers gelangten und von diesem unverzüglich weiter bearbeitet werden konnten; der Absender musste vielmehr in Kauf nehmen, dass Post im "elektronischen Briefkasten" über einen längeren Zeitraum ungelesen liegen blieb, weshalb unter Umständen durch die Nachricht gebotene notwendige Handlungen vom Empfänger erst mit einiger zeitlicher Verzögerung veranlasst werden konnten. Eine derartige Kommunikationsstruktur zwischen verschiedenen Arbeitsstätten der Beklagten genügt aber den strengen Anforderungen, die Paragraph 3, Absatz 2, KO im Interesse des Gläubigerschutzes an die Sorgfaltspflicht von Banken stellt, nicht. Dass eine Informationsweitergabe von der Zentrale an die Zweigstelle mittels Telefon nicht möglich oder untunlich gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Auch liegt auf der Hand, dass im Fall einer telefonischen Informationsweitergabe (oder auch nur der zusätzlichen telefonischen Aufforderung des Empfängers, das abgesendete E-mail sofort zu öffnen) eine Kontosperre durch die Zweigstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor der hier zu beurteilenden Barabhebung veranlasst worden wäre.
Es beruht demnach auf einer von der Beklagten zu vertretenden Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt bei der Wahl des Kommunikationsmittels zwischen Zentrale und Zweigstelle, dass sie auf die Konkurseröffnung nicht binnen angemessener Frist mit einer Kontosperre reagiert hat und noch nach Konkurseröffnung eine Barabhebung vom Konto des Gemeinschuldners durchgeführt hat; diese Zahlung wirkt daher für die Beklagte nicht schuldbefreiend.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit der jüngst von Iro (Banken und Wissenzurechnung, ÖBA 2001, 3 ff [19 f] und [122]) aufgestellten - auch für juristische Personen Geltung beanspruchenden - These, wonach das Wissen des Geschäftsherrn im Rahmen von Wissenstatbeständen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der handelnde Gehilfe dieses Wissen nicht hat, der Geschäftsherr aber bei gehöriger Sorgfalt damit rechnen musste, dass es für die konkrete Tätigkeit des Gehilfen von Bedeutung sein könnte; sei nämlich ein Wissen als bedeutungsvoll erkannt, so solle das Risiko, dass es sich nicht bei der handelnden Person befinde, denjenigen treffen, der diese Wissensaufspaltung hervorgerufen habe. Auch unter Zugrundelegung dieser Lehrmeinung muss sich die Beklagte das am 5. 3. 1999 um 10.30 Uhr erlangte Wissen ihrer in der Zentrale eingesetzten Sachbearbeiterin über die Konkurseröffnung mit der Wirkung zurechnen lassen, dass allen danach erfolgten Verfügungen über das Konto der Gemeinschuldnerin keine schuldbefreiende Wirkung mehr zukommt.
Die Vorentscheidungen sind daher in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.