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Rechtssatz RS0115204×

Rechtssatz RS0115204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115204

Geschäftszahl

4Ob65/01i; 2Ob4/11v

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Rechtssatz

Hat sich eine Bank eine - wie hier: zweckmäßige - Organisation geschaffen, die es ihr ermöglicht, sich unter Wahrung der Interessen ihrer Kunden Informationen darüber zu verschaffen, ob über einen ihrer Kunden ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, muss sie in weiterer Folge noch dafür Sorge tragen, dass auch unverzüglich sämtliche auf Grund dieser Kenntnis erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die eine Verfügung des Gemeinschuldners oder unberechtigter Dritter über jene Teile des konkursunterworfenen Vermögens hindern, das von der Beklagten verwaltet wird. Bedarf es dazu einer Anordnung der kontoführenden Zweigstelle, ist zwischen Zentrale und Zweigstelle zur Weitergabe der erforderlichen Informationen wegen der gebotenen Dringlichkeit ein Kommunikationsweg zu wählen, der eine vorrangige Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicherstellt. Zu verlangen ist, dass die Information zuverlässig und ohne Verzögerung beim Empfänger einlangt und von diesem unmittelbar nach Eintreffen auch zur Kenntnis genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/01i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 65/01i
    Veröff: SZ 74/64
  • 2 Ob 4/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 4/11v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115204

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00065_01I0000_001