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Entscheidung 4 Ob 65/14h×

Entscheidung 4 Ob 65/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002291 Rechtssatz 29.06.1976Zivilrecht
§ 405 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren.
RS0004879 Rechtssatz 02.08.1961Zivilrecht
Wenn auch die Sicherungsmittel im § 382 EO demonstrativ aufgezählt sind, so können sie dennoch nur auf Antrag erlassen werden. Ein Abgehen des Gerichtes vom Antrag würde einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten, der auch im Verfahren über eine einstweilige Ve …
RS0037671 Rechtssatz 18.05.1993Zivilrecht
Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreich …
RS0041023 Rechtssatz 02.10.1980Zivilrecht
Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.
RS0041089 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Verstoß gegen § 405 ZPO stellt keine unrichtige Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO sondern eine Mangelhaftigkeit dar.
RS0041117 Rechtssatz 10.02.1966Zivilrecht
Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er mit Revision nicht mehr angefochten werden.
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).
RS0129497 Rechtssatz 24.06.2014Zivilrecht
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) …