[8] Die Revision des Klägers strebt eine gänzliche Klagsstattgebung an. Sie ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[9] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie vor der Erledigung des Rechtsmittels bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[10] Inzwischen liegen mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zur hier zu beurteilenden Fallkonstellation vor, dass ein Leasingnehmer das Fahrzeug später in Kenntnis des Abgasskandals kauft (zB 7 Ob 88/23a; 7 Ob 128/23h; 4 Ob 142/22v). Die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Ansprüche des Klägers stehen in Einklang mit dieser Judikatur.
[11] 2. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[12] 2.1. Insbesondere können die darin zitierten Entscheidungen ihre Zulässigkeit nicht begründen, weil sie zu nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen ergangen sind.
[13] Die Fälle 2 Ob 172/22s und 2 Ob 29/20h haben keinen Zusammenhang mit dem Abgasskandal, sondern betreffen die Ansprüche von Leasingnehmern nach Verkehrsunfällen:
[14] In der Entscheidung 2 Ob 29/20h sprach der zweite Senat einem Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall Verdienstentgang zu, weil er kein Ersatzfahrzeug für seinen zerstörten Lkw beschaffen konnte und weiterhin die Leasingraten tragen musste.
[15] In 2 Ob 172/22s erlitt ein Leasingfahrzeug einen Totalschaden, wodurch der Leasingnehmerin der ihr zustehende Gebrauch des Leasingfahrzeugs endgültig entzogen wurde. Sie konnte daher den Totalschadensbetrag von ihrem Unfallgegner fordern.
[16] Die Entscheidung 8 Ob 22/22a betraf zwar auch ein Leasingfahrzeug mit Abschalteinrichtung, jedoch erwarb die dortige Klägerin das Fahrzeug noch vor Kenntnis des Abgasskandals, indem sie eine Anzahlung leistete, ihren Gebrauchtwagen eintauschte und danach den restlichen Kaufpreis über Leasing finanzierte.
[17] 2.2. Auf die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zur Bindung an den Typengenehmigungsbescheid, zur Verjährung und zur Sittenwidrigkeit der Schädigung kommt es mangels schlüssigen Klagebegehrens nicht an.
[18] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. [18] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.