Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes betrifft, der Punkt 72 des Kollektivvertrages regle etwas ganz anderes als § 1162d ABGB, es könne aus der kollektivvertraglichen Bestimmung nur gefolgert werden, daß nach Ablauf der Viermonatsfrist alle wie immer gearteten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden können und daß daher nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Entgeltsansprüchen im Sinn des § 1162d ABGB gewahrt werde, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Beide Bestimmungen sehen eine Verfallsfrist vor, der § 1162d ABGB für die gerichtliche, der Punkt 72 des Kollektivvertrages für die Geltendmachung schlechthin, also auch für die gerichtliche Geltendmachung. Beide Bestimmungen betreffen also die Ausschlußfrist für auf Grund berechtigten Austrittes des Dienstnehmers entstandene Ansprüche.Was zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes betrifft, der Punkt 72 des Kollektivvertrages regle etwas ganz anderes als Paragraph 1162 d, ABGB, es könne aus der kollektivvertraglichen Bestimmung nur gefolgert werden, daß nach Ablauf der Viermonatsfrist alle wie immer gearteten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden können und daß daher nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Entgeltsansprüchen im Sinn des Paragraph 1162 d, ABGB gewahrt werde, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Beide Bestimmungen sehen eine Verfallsfrist vor, der Paragraph 1162 d, ABGB für die gerichtliche, der Punkt 72 des Kollektivvertrages für die Geltendmachung schlechthin, also auch für die gerichtliche Geltendmachung. Beide Bestimmungen betreffen also die Ausschlußfrist für auf Grund berechtigten Austrittes des Dienstnehmers entstandene Ansprüche.
Es bleibt also die Frage zu prüfen, ob die Bestimmung des § 1162d ABGB, wonach der Dienstnehmer die betreffenden Ansprüche binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend machen muß und die gemäß § 1164 Abs 1 ABGB durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden kann, durch eine kollektivvertragliche Bestimmung zuungunsten des Dienstnehmers abgeändert werden kann. Wenn auch der Kollektivvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinn des § 1151 Abs 1 ABGB angesehen werden kann, weil keiner der Vertragspartner, wie Adler - Höller in Klang[2] V 166 ausführt, eine Verpflichtung zur Leistung von Diensten übernimmt, so gelten doch gemäß § 9 Abs 1 KVG seine Bestimmungen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer regeln, als Bestandteil der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Insoweit sind sie also Inhalt des Dienstvertrages. Von im Gesetz vorgesehenen zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann aber nach ständiger Rechtsprechung (Arb 8662, RZ 1971, 34) auch ein Kollektivvertrag nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offenhält. Eine solche Voraussetzung ist jedoch dem Wortlaut des § 1164 Abs. 1 ABGB nicht zu entnehmen, wonach eine Aufhebung oder Beschränkung der sich aus dem § 1162d ABGB ergebenden Berechtigungen des Dienstnehmers durch den Dienstvertrag nicht wirksam ist. Der Schlußfolgerung Tomandls in seinem Aufsatz "Zur Wirksamkeit des § 1154b Abs. 1 erster Satz ABGB", ÖJZ 1962, 34 ff, der Gesetzgeber habe unter dem im § 1164 Abs 1 ABGB genannten Dienstvertrag nur den Einzeldienstvertrag und nicht die durch Kollektivvertrag geregelten Bestimmungen des Einzeldienstvertrages verstanden, kann nicht gefolgt werden. Wenn Tomandl darauf verweist, daß die Entstehung des Abs 1 des § 1164 ABGB vor der Schaffung des Kollektivvertragsgesetzes liege und der Gesetzgeber damals an eine kollektivvertragliche Regelung nicht denken konnte, wohl aber bei Fassung des Abs 2, der bereits nach dem Geltungsbeginn des Kollektivvertragsgesetzes entstanden sei, dann muß diesen Ausführungen entgegengehalten werden, daß eine derartige Veränderung des Begriffes "Dienstvertrag" auch im Absatz 1 einen deutlichen Niederschlag hätte finden müssen, bestimmt doch auch der § 40 AngG, daß die dort aufgezählten Rechte des Dienstnehmers "durch den Dienstvertrag" weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Für eine verschiedene Auslegung dieser in beiden Gesetzesstellen gebrauchten Worte "durch den Dienstvertrag" bestehen keine genügenden Gründe. Nicht nur in bezug auf § 40 AngG wurden von der Rechtsprechung (RZ 1971, 34, Arb 8662) abweichende und für den Dienstnehmer ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen für unwirksam erklärt, sondern auch in bezug auf die §§ 1162d, 1164 Abs 1 ABGB. So brachte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 7048 zum Ausdruck, daß die Sechsmonatefrist des § 1162d ABGB zugunsten des Dienstnehmers durch Kollektivvertrag, der als Bestandteil des Dienstvertrages gelte, verlängert werden könne. Insbesondere aber wird in der Entscheidung SZ 24/250 (JB 55) ausgeführt: "Wo das Gesetz die gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist zwingend vorschreibt (§ 1162d ABGB), muß es dabei bleiben, und es könnte auch der Kollektivvertrag daran nichts ändern." Damit stehen die Entscheidungen Arb 6062 und 6200 nicht im Widerspruch, wonach kollektivvertragliche Verfallsklauseln nicht dadurch ausgeschlossen seien, daß sie unverzichtbare Ansprüche betreffen. Sie besagen nichts darüber, daß solche Verfallsklauseln auch dann nicht ausgeschlossen wären, wenn sie eine kürzere Verfallsfrist vorsehen als der § 1162d ABGB.Es bleibt also die Frage zu prüfen, ob die Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB, wonach der Dienstnehmer die betreffenden Ansprüche binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend machen muß und die gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden kann, durch eine kollektivvertragliche Bestimmung zuungunsten des Dienstnehmers abgeändert werden kann. Wenn auch der Kollektivvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinn des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB angesehen werden kann, weil keiner der Vertragspartner, wie Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf 166 ausführt, eine Verpflichtung zur Leistung von Diensten übernimmt, so gelten doch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KVG seine Bestimmungen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer regeln, als Bestandteil der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Insoweit sind sie also Inhalt des Dienstvertrages. Von im Gesetz vorgesehenen zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann aber nach ständiger Rechtsprechung (Arb 8662, RZ 1971, 34) auch ein Kollektivvertrag nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offenhält. Eine solche Voraussetzung ist jedoch dem Wortlaut des Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB nicht zu entnehmen, wonach eine Aufhebung oder Beschränkung der sich aus dem Paragraph 1162 d, ABGB ergebenden Berechtigungen des Dienstnehmers durch den Dienstvertrag nicht wirksam ist. Der Schlußfolgerung Tomandls in seinem Aufsatz "Zur Wirksamkeit des Paragraph 1154 b, Absatz eins, erster Satz ABGB", ÖJZ 1962, 34 ff, der Gesetzgeber habe unter dem im Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB genannten Dienstvertrag nur den Einzeldienstvertrag und nicht die durch Kollektivvertrag geregelten Bestimmungen des Einzeldienstvertrages verstanden, kann nicht gefolgt werden. Wenn Tomandl darauf verweist, daß die Entstehung des Absatz eins, des Paragraph 1164, ABGB vor der Schaffung des Kollektivvertragsgesetzes liege und der Gesetzgeber damals an eine kollektivvertragliche Regelung nicht denken konnte, wohl aber bei Fassung des Absatz 2,, der bereits nach dem Geltungsbeginn des Kollektivvertragsgesetzes entstanden sei, dann muß diesen Ausführungen entgegengehalten werden, daß eine derartige Veränderung des Begriffes "Dienstvertrag" auch im Absatz 1 einen deutlichen Niederschlag hätte finden müssen, bestimmt doch auch der Paragraph 40, AngG, daß die dort aufgezählten Rechte des Dienstnehmers "durch den Dienstvertrag" weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Für eine verschiedene Auslegung dieser in beiden Gesetzesstellen gebrauchten Worte "durch den Dienstvertrag" bestehen keine genügenden Gründe. Nicht nur in bezug auf Paragraph 40, AngG wurden von der Rechtsprechung (RZ 1971, 34, Arb 8662) abweichende und für den Dienstnehmer ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen für unwirksam erklärt, sondern auch in bezug auf die Paragraphen 1162 d, 1164, Absatz eins, ABGB. So brachte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 7048 zum Ausdruck, daß die Sechsmonatefrist des Paragraph 1162 d, ABGB zugunsten des Dienstnehmers durch Kollektivvertrag, der als Bestandteil des Dienstvertrages gelte, verlängert werden könne. Insbesondere aber wird in der Entscheidung SZ 24/250 (JB 55) ausgeführt: "Wo das Gesetz die gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist zwingend vorschreibt (Paragraph 1162 d, ABGB), muß es dabei bleiben, und es könnte auch der Kollektivvertrag daran nichts ändern." Damit stehen die Entscheidungen Arb 6062 und 6200 nicht im Widerspruch, wonach kollektivvertragliche Verfallsklauseln nicht dadurch ausgeschlossen seien, daß sie unverzichtbare Ansprüche betreffen. Sie besagen nichts darüber, daß solche Verfallsklauseln auch dann nicht ausgeschlossen wären, wenn sie eine kürzere Verfallsfrist vorsehen als der Paragraph 1162 d, ABGB.
Der Oberste Gerichtshof findet somit keinen Anlaß, von seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Da unbestritten feststeht, daß die Klage noch innerhalb von sechs Monaten seit der Austrittserklärung des Klägers eingebracht wurde, kann dem Anspruch des Klägers aus dem Grund des Verfalls daher Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Soweit die Untergerichte dem Austritt des Klägers Berechtigung zuerkannten, bestehen gegen diese Auffassung keine Bedenken. Der Beklagte hat zugegeben, die seit dem Entlassungstag fälligen Bezüge nicht bezahlt zu haben, obwohl er bereits am 31. 1. 1970 erklärt hatte, seinen Antrag auf Zustimmung zur Entlassung in einen solchen auf Zustimmung der Kündigung abzuändern. Gründe dafür, daß er sich für berechtigt gehalten hätte, die Zahlung zu verweigern oder zu verzögern, wurden nicht geltend gemacht.
Das Ausmaß seines Anspruches auf Kündigungsentschädigung hat der Kläger damit begrundet, daß er als Mitglied des Betriebsrates Kündigungsschutz genossen habe und daß sein Mandat erst im November 1971 geendet hätte. Der Beklagte setzte dieser Forderung entgegen, durch den Austritt des Klägers am 18. 2. 1970 seien gemäß § 13 Abs 2 lit b BRG sämtliche Betriebsratsmandate erloschen, sodaß der Kläger den Kündigungsschutz nicht mehr beanspruchen könne.Das Ausmaß seines Anspruches auf Kündigungsentschädigung hat der Kläger damit begrundet, daß er als Mitglied des Betriebsrates Kündigungsschutz genossen habe und daß sein Mandat erst im November 1971 geendet hätte. Der Beklagte setzte dieser Forderung entgegen, durch den Austritt des Klägers am 18. 2. 1970 seien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, BRG sämtliche Betriebsratsmandate erloschen, sodaß der Kläger den Kündigungsschutz nicht mehr beanspruchen könne.
Gemäß § 1162b ABGB behält der Dienstnehmer im Fall des berechtigten Austrittes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.Gemäß Paragraph 1162 b, ABGB behält der Dienstnehmer im Fall des berechtigten Austrittes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.
Es blieb unbestritten, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Austrittserklärung Mitglied des Betriebsrates war und den Kündigungsschutz nach dem BRG genoß. Die Zustimmung zur Kündigung durch den Beklagten wurde vom Einigungsamt versagt. Eine Kündigung kam zu diesem Zeitpunkt (18. 2. 1970) daher nicht in Frage. Wäre das Dienstverhältnis des Klägers weiterhin aufrecht geblieben, wäre ihm daher auch weiterhin sein bisheriges Dienstentgelt zugestanden, und zwar, vom Zeitpunkt der Austrittserklärung aus gesehen, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem er ordnungsgemäß hätte gekundigt werden können, also bis zum Erlöschen seines Betriebsratsmandats. Dann erst hätte die Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß infolge der Austrittserklärung, wie beide Parteien zugeben, die Tätigkeit des Betriebsrates gemäß § 13 Abs 2 lit b BRG endigte und hiedurch der Kündigungsschutz nach diesem Gesetz verlorenging. Daraus ergibt sich aber nicht die Schlußfolgerung, daß nunmehr der Kläger infolge seiner Austrittserklärung aller jener Rechte verlustig wurde, die ihm bis zu seinem Austritt zustanden. Die gegenteilige Ansicht würde zur Möglichkeit der Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes führen, denn der Dienstgeber hätte es in der Hand, ein ihm unliebsam gewordenes Betriebsratsmitglied durch ein zum Austritt berechtigendes Verhalten um den Preis der Zahlung einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden Kündigungsentschädigung loszuwerden. Der Anspruch des Klägers ist daher im vollen Umfang zu bejahen. Dem steht auch nicht etwa die am 6. 4. 1970 zwischen dem Beklagten und den übrigen Dienstnehmern abgeschlossene Vereinbarung entgegen, wonach letzteren für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme des Dienstes kein Lohn zustehen sollte. Diese Vereinbarung bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die wiedereinzustellenden Arbeitnehmer, nicht aber auf den bereits endgültig ausgeschiedenen Kläger.Es blieb unbestritten, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Austrittserklärung Mitglied des Betriebsrates war und den Kündigungsschutz nach dem BRG genoß. Die Zustimmung zur Kündigung durch den Beklagten wurde vom Einigungsamt versagt. Eine Kündigung kam zu diesem Zeitpunkt (18. 2. 1970) daher nicht in Frage. Wäre das Dienstverhältnis des Klägers weiterhin aufrecht geblieben, wäre ihm daher auch weiterhin sein bisheriges Dienstentgelt zugestanden, und zwar, vom Zeitpunkt der Austrittserklärung aus gesehen, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem er ordnungsgemäß hätte gekundigt werden können, also bis zum Erlöschen seines Betriebsratsmandats. Dann erst hätte die Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß infolge der Austrittserklärung, wie beide Parteien zugeben, die Tätigkeit des Betriebsrates gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, BRG endigte und hiedurch der Kündigungsschutz nach diesem Gesetz verlorenging. Daraus ergibt sich aber nicht die Schlußfolgerung, daß nunmehr der Kläger infolge seiner Austrittserklärung aller jener Rechte verlustig wurde, die ihm bis zu seinem Austritt zustanden. Die gegenteilige Ansicht würde zur Möglichkeit der Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes führen, denn der Dienstgeber hätte es in der Hand, ein ihm unliebsam gewordenes Betriebsratsmitglied durch ein zum Austritt berechtigendes Verhalten um den Preis der Zahlung einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden Kündigungsentschädigung loszuwerden. Der Anspruch des Klägers ist daher im vollen Umfang zu bejahen. Dem steht auch nicht etwa die am 6. 4. 1970 zwischen dem Beklagten und den übrigen Dienstnehmern abgeschlossene Vereinbarung entgegen, wonach letzteren für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme des Dienstes kein Lohn zustehen sollte. Diese Vereinbarung bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die wiedereinzustellenden Arbeitnehmer, nicht aber auf den bereits endgültig ausgeschiedenen Kläger.