Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber tritt der Ansicht des Ablehnungssenates, er habe seinen Ablehnungsantrag verspätet erhoben, mit der Begründung entgegen, daß er sich bei den nunmehr abgelehnten Senatsmitgliedern noch in keine Verhandlung eingelassen und im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht habe vorhersehen können, daß die im ersten Rechtsgang erkennenden Mitglieder des Berufungssenates noch einmal mit der Sache befaßt werden würden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. § 21 Abs 2 JN ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (RZ 1974/1). Grundsätzlich ist die Ablehnung auch nach Schluß der Verhandlung und nach Urteilsfällung (SZ 43/104 = JBl 1971, 480; ÖBl 1977, 76 ua), aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 510/76; 9 Ob A 142/88) zulässig. Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher oder wenigstens im Antrag !dazu unten ) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der ablehnenden Partei der Ablehnungsgrund erst nach Fällung des Urteils (erster oder zweiter Instanz) bekannt geworden ist. Werden erst im Rechtsmittelverfahren (zweiter oder dritter Instanz) Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Richters unterer Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mit besonderem Ablehnungsantrag (7 Ob 28/73; bzw mit einer den Rechtsmittelausführungen vorausgestellten Ablehnungserklärung: ÖBl 1977/76; 7 Ob 651/80) beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden; das Rechtsmittelverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages zu unterbrechen (Fasching LB Rz 161; auch Komm I 206) und der zuständigen Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen (ÖBl 1977, 76). Die erfolgreiche Ablehnung führt, wie sich aus § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt, zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung; diese ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn sie in der Rechtsmittelschrift mangels rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung noch nicht als (aktueller) Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden konnte. Die in der Rechtsprechung (7 Ob 28/73; ÖBl 1977, 76; 7 Ob 651/80) und im Schrifttum verschieden beantwortete Frage, ob die Geltendmachung von Ablehnungsgründen auch im Rechtsmittel selbst zulässig ist (dagegen Fasching LB Rz 161; ähnlich Komm I 206; dafür Holzhammer ZPR2, 39) kann diesmal auf sich beruhen, weil der Rekurswerber auch dort seine Ablehnung nicht vorgetragen hat.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Paragraph 21, Absatz 2, JN ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (RZ 1974/1). Grundsätzlich ist die Ablehnung auch nach Schluß der Verhandlung und nach Urteilsfällung (SZ 43/104 = JBl 1971, 480; ÖBl 1977, 76 ua), aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 510/76; 9 Ob A 142/88) zulässig. Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher oder wenigstens im Antrag !dazu unten ) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der ablehnenden Partei der Ablehnungsgrund erst nach Fällung des Urteils (erster oder zweiter Instanz) bekannt geworden ist. Werden erst im Rechtsmittelverfahren (zweiter oder dritter Instanz) Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Richters unterer Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mit besonderem Ablehnungsantrag (7 Ob 28/73; bzw mit einer den Rechtsmittelausführungen vorausgestellten Ablehnungserklärung: ÖBl 1977/76; 7 Ob 651/80) beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden; das Rechtsmittelverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages zu unterbrechen (Fasching LB Rz 161; auch Komm römisch eins 206) und der zuständigen Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen (ÖBl 1977, 76). Die erfolgreiche Ablehnung führt, wie sich aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergibt, zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung; diese ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn sie in der Rechtsmittelschrift mangels rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung noch nicht als (aktueller) Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden konnte. Die in der Rechtsprechung (7 Ob 28/73; ÖBl 1977, 76; 7 Ob 651/80) und im Schrifttum verschieden beantwortete Frage, ob die Geltendmachung von Ablehnungsgründen auch im Rechtsmittel selbst zulässig ist (dagegen Fasching LB Rz 161; ähnlich Komm römisch eins 206; dafür Holzhammer ZPR2, 39) kann diesmal auf sich beruhen, weil der Rekurswerber auch dort seine Ablehnung nicht vorgetragen hat.
Damit hat aber der Beklagte den Ablehnungsgrund der ihm mit der Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im ersten Rechtsgang am 26.Juli 1988 bekannt geworden war, nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Ablehnungsgrund inhaltlich mit dem in der Revision geltend gemachten Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (weitgehend) deckt (weil der gerügte Mangel nach Ansicht des Beklagten auf einer auffallenden und bedenklichen Mißachtung von Verfahrensgrundsätzen durch die erkennenden Richter beruhte), stand es nicht zur Disposition des Beklagten, sich in der Revision auf die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu beschränken und erst im zweiten Rechtsgang den wiederum mit denselben Richtern besetzten Berufungssenat abzulehnen. Daß es im Fall eines Erfolges der Revision zu einer Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz kommen werde und in diesem Fall dieselben Richter zu entscheiden haben würden, war nicht unvorhersehbar, da im Zivilprozeß - anders als im Strafprozeß, wo gemäß § 68 Abs 2 StPO die im ersten Rechtsgang erkennenden Richter von der neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen sind - bei einer Zurückverweisung einer Rechtssache an die untere Instanz (§ 496 Abs 1, § 513 ZPO) ein Richterwechsel nicht stattfindet. Der Rekurswerber übersieht, daß ein Richter unterer Instanz nach der Urteilsfällung überhaupt nur dadurch erfolgreich abgelehnt werden kann, daß noch vor der Entscheidung der höheren Instanz in der Sache selbst der Ablehnung stattgegeben wird und damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO eintritt. Ist der Ablehnungsgrund gleichzeitig auch ein tauglicher Anfechtungsgrund im Rechtsmittelverfahren, dann ist die Ablehnung verspätet, wenn die Partei nur den Rechtsmittelgrund geltend macht.Damit hat aber der Beklagte den Ablehnungsgrund der ihm mit der Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im ersten Rechtsgang am 26.Juli 1988 bekannt geworden war, nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Ablehnungsgrund inhaltlich mit dem in der Revision geltend gemachten Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (weitgehend) deckt (weil der gerügte Mangel nach Ansicht des Beklagten auf einer auffallenden und bedenklichen Mißachtung von Verfahrensgrundsätzen durch die erkennenden Richter beruhte), stand es nicht zur Disposition des Beklagten, sich in der Revision auf die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu beschränken und erst im zweiten Rechtsgang den wiederum mit denselben Richtern besetzten Berufungssenat abzulehnen. Daß es im Fall eines Erfolges der Revision zu einer Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz kommen werde und in diesem Fall dieselben Richter zu entscheiden haben würden, war nicht unvorhersehbar, da im Zivilprozeß - anders als im Strafprozeß, wo gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO die im ersten Rechtsgang erkennenden Richter von der neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen sind - bei einer Zurückverweisung einer Rechtssache an die untere Instanz (Paragraph 496, Absatz eins,, Paragraph 513, ZPO) ein Richterwechsel nicht stattfindet. Der Rekurswerber übersieht, daß ein Richter unterer Instanz nach der Urteilsfällung überhaupt nur dadurch erfolgreich abgelehnt werden kann, daß noch vor der Entscheidung der höheren Instanz in der Sache selbst der Ablehnung stattgegeben wird und damit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eintritt. Ist der Ablehnungsgrund gleichzeitig auch ein tauglicher Anfechtungsgrund im Rechtsmittelverfahren, dann ist die Ablehnung verspätet, wenn die Partei nur den Rechtsmittelgrund geltend macht.
Der Ablehnungsantrag wäre aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß es der vom Kläger angestrebten Sachverhaltskorrekturen nicht bedürfe und schon aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (vor allem über den vom Beklagten erzielten Gewinn) auf dessen Wettbewerbsabsicht geschlossen werden dürfe, in durchaus vertretbarer Weise begründet. Da gerade bei der Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Tatbestände die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen schwierig sein kann und die dabei mitspielenden Erfahrungssätze das eine Mal dem Tatsachenbereich und das andere Mal der Lösung der Rechtsfrage zuzuordnen sind (vgl etwa ÖBl 1985, 105), kann keine Rede davon sein, daß die abgelehnten Mitglieder des Berufungssenates mit ihrer Ansicht in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen hätten. Der Rekurswerber irrt, wenn er meint, das Berufungsgericht habe seinem Urteil zu Unrecht "Erfahrungssätze" unterstellt; der erkennende Senat hat lediglich ausgesprochen, daß das Berufungsgericht die Frage der Wettbewerbsabsicht des Beklagten in der gegebenen Verfahrenslage nicht allein auf Grund von Erfahrungssätzen entscheiden durfte.Der Ablehnungsantrag wäre aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß es der vom Kläger angestrebten Sachverhaltskorrekturen nicht bedürfe und schon aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (vor allem über den vom Beklagten erzielten Gewinn) auf dessen Wettbewerbsabsicht geschlossen werden dürfe, in durchaus vertretbarer Weise begründet. Da gerade bei der Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Tatbestände die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen schwierig sein kann und die dabei mitspielenden Erfahrungssätze das eine Mal dem Tatsachenbereich und das andere Mal der Lösung der Rechtsfrage zuzuordnen sind vergleiche etwa ÖBl 1985, 105), kann keine Rede davon sein, daß die abgelehnten Mitglieder des Berufungssenates mit ihrer Ansicht in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen hätten. Der Rekurswerber irrt, wenn er meint, das Berufungsgericht habe seinem Urteil zu Unrecht "Erfahrungssätze" unterstellt; der erkennende Senat hat lediglich ausgesprochen, daß das Berufungsgericht die Frage der Wettbewerbsabsicht des Beklagten in der gegebenen Verfahrenslage nicht allein auf Grund von Erfahrungssätzen entscheiden durfte.
Der Vorwurf des Beklagten, der Vorsitzende des abgelehnten Berufungssenates habe sich in seiner Äußerung zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) auf das Beratungsgeheimnis berufen und damit geweigert, die tatsächlichen Überlegungen der Senatsmitglieder bei der Entscheidung offenzulegen, ist schon deshalb verfehlt, weil die - durchaus sachlichen - Erwägungen des Berufungssenates aus der Entscheidung ohnehin deutlich hervorgehen. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist auch nicht daraus abzuleiten, daß sie sich in ihrer Beweiswürdigung bereits in einer Weise festgelegt hätten, die ihre Unbefangenheit ausschließen würde. Der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung RZ 1984/81 lag diesbezüglich ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.Der Vorwurf des Beklagten, der Vorsitzende des abgelehnten Berufungssenates habe sich in seiner Äußerung zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) auf das Beratungsgeheimnis berufen und damit geweigert, die tatsächlichen Überlegungen der Senatsmitglieder bei der Entscheidung offenzulegen, ist schon deshalb verfehlt, weil die - durchaus sachlichen - Erwägungen des Berufungssenates aus der Entscheidung ohnehin deutlich hervorgehen. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist auch nicht daraus abzuleiten, daß sie sich in ihrer Beweiswürdigung bereits in einer Weise festgelegt hätten, die ihre Unbefangenheit ausschließen würde. Der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung RZ 1984/81 lag diesbezüglich ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.