Rechtssatz RS0045991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045991
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher wenigstens im Antrag) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der ablehnenden Partei der Ablehnungsgrund erst nach Fällung des Urteils (erster oder zweiter Instanz) bekannt geworden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 65/89
Veröff: JBl 1989,664
- 1 Ob 154/00d
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 154/00d
nur: Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher wenigstens im Antrag) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. (T1)
- 8 Ob 227/01t
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 227/01t
Auch; nur T1
- 3 Ob 230/08g
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 230/08g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045991
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00065_8900000_002