Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der nicht berechtigt ist.
Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei dem selben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Bestimmung ist ganz allgemein dahingehend zu verstehen, dass die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (JBl 1989, 664).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei dem selben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Bestimmung ist ganz allgemein dahingehend zu verstehen, dass die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (JBl 1989, 664).
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Ablehnung wegen Befangenheit auch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (SZ 43/104;
1 Ob 174/00w ua), aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens möglich ist. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (ÖBl 1977, 76; JBl 1989, 664; 8 Ob 1578/93 uva;
zuletzt 6 Ob 70/01i) muss die Befangenheit nicht durch einen eigenen Ablehnungsantrag, sondern kann auch noch im Rechtsmittelschriftsatz geltend gemacht werden. Das Ablehnungsrecht geht aber jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher wenigstens im Antrag) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der ablehnenden Partei der Ablehnungsgrund erst nach Fällung des Urteils (erster oder zweiter Instanz) bekannt geworden ist, weil Ablehnungsgründe eben sofort und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind (JBl 1989, 664; 1 Ob 154/00d ua).
Im vorliegenden Fall soll sich die Befangenheit aus der Formulierung des Urteils des Berufungsgerichtes ON 139 ergeben. Da die beklagte Partei diese angebliche Befangenheit weder in einem eigenen Schriftsatz noch spätestens in ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (ON 140) geltend gemacht hat, ist die nunmehrige Geltendmachung in einem späteren Verfahrensstadium, nämlich in der Berufung gegen das Endurteil des Erstgerichtes (ON 154) verspätet. Daran ändern auch die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nichts, dass im vorliegenden Fall lediglich eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben werden konnte, die erfolglos blieb, und in dem aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ON 139 das Verfahren vorerst durch das Erstgericht ergänzt werden musste, weil - wie ausgeführt - die Befangenheit nach deren Bekanntwerden spätestens im nächsten schriftlichen Antrag an das Gericht hätte geltend gemacht werden müssen.
Der angefochtene Beschluss war daher zu bestätigen.