Der Kläger begehrte die Zahlung "eines Betrages von 83 830 S brutto, abzüglich 19 825.61 S netto" sowie die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten weiterhin aufrecht sei. Er behauptet, daß er ab 1. Juli 1976 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt und trotz einer vereinbarten Vertragsdauer von 5 Jahren am 15. Juli 1977 ohne Grund fristlos entlassen worden sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und erhob vor allem die Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien mit der Begründung, daß nach Punkt 6 des bestehenden Dienstvertrages für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitteilen die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Schiedsgericht bestimmt worden sei; diese sei mit der Rechtssache nicht befaßt worden. Im übrigen sei der Kläger zu Recht entlassen, und es sei bis zum Entlassungstag ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Das Erstgericht wies die Klage "mangels Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien" zurück. Es stellte fest:
Der Kläger war von 1947 bis 30. Juni 1976 als Lebensmittelhändler und dann als Alleineigentümer eines Delikatessenerzeugungs- und Lohnabpackbetriebes Mitglied der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit 30. Juni 1977 verkaufte er seinen Betrieb an die beklagte Partei, die ihn gleichzeitig als Angestellten in diesem Betrieb übernahm. Punkt 6 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Dienstvertrages lautet: "Für alle nicht speziell umschriebenen Dienstvertragspunkte gelten die einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Bei Meinungsverschiedenheiten wird die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien als Schiedsgericht bestimmt."
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien sein zwischen den Streitteilen gültig vereinbart worden. Da dem Kläger als langjährigem Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft habe bekannt sein müssen, daß sich ein Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft aus Innungsmitgliedern zusammensetzt, könne er sich nicht darauf berufen, daß er dies nicht gewußt habe.
Auf Rekurs der klagenden Partei hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf. Es verwies darauf, daß sich das Schiedsrichterkollegium der ständigen Schiedsgerichte der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 der Schiedsgerichtsordnung aus Mitgliedern der Sektionsleitungen der Kammer und aus Kammermitgliedern zusammensetze und daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 HKG berufen sei, die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes und der Industrie ergeben, zu regeln, so daß die Objektivität dieses Schiedsgerichtes nicht gegeben sei. Dem Kläger sei die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht bekannt gewesen und die Schiedsvereinbarung sei daher auch deswegen ungültig, weil sich das Schiedsgericht nur aus Mitgliedern einer Interessengruppe zusammensetzen könne. Es sei auch die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht gegeben, weil es nur "in Angelegenheiten der Wirtschaft" zu entscheiden habe. Daraus folge, daß für die erhobenen Ansprüche die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien gegeben sei und das Erstgericht darüber das gesetzliche Verfahren durchzuführen habe.Auf Rekurs der klagenden Partei hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf. Es verwies darauf, daß sich das Schiedsrichterkollegium der ständigen Schiedsgerichte der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach Paragraph eins, der Schiedsgerichtsordnung aus Mitgliedern der Sektionsleitungen der Kammer und aus Kammermitgliedern zusammensetze und daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach Paragraph eins, HKG berufen sei, die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes und der Industrie ergeben, zu regeln, so daß die Objektivität dieses Schiedsgerichtes nicht gegeben sei. Dem Kläger sei die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht bekannt gewesen und die Schiedsvereinbarung sei daher auch deswegen ungültig, weil sich das Schiedsgericht nur aus Mitgliedern einer Interessengruppe zusammensetzen könne. Es sei auch die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht gegeben, weil es nur "in Angelegenheiten der Wirtschaft" zu entscheiden habe. Daraus folge, daß für die erhobenen Ansprüche die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien gegeben sei und das Erstgericht darüber das gesetzliche Verfahren durchzuführen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.