Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Mit Recht hat das Rekursgericht in der beanstandeten Werbeaussage einen Systemvergleich erblickt. Ein solcher liegt dann vor, wenn in der Werbung allgemeine Systeme der Fertigung, der Beschaffung, des Vertriebes, der Arbeitsweise oder der Anwendung von Mitteln vergleichend gegenübergestellt werden, ihre Vor- und Nachteile erörtert werden und dabei jede erkennbare Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber vermieden wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 701 Rz 311 zu § 1 dUWG; Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vergleichenden Werbung - Verbotsprinzip oder Mißbrauchsprinzip?, HWR H 6, 7 ff Ä26Ü; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63 ua). Da beim Systemvergleich die Bezugnahme auf namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber fehlt, liegt er definitionsgemäß außerhalb der vergleichenden Werbung (Baumbach-Hefermehl aaO; Gamerith aaO). Ein Systemvergleich ist grundsätzlich zulässig (Baumbach-Hefermehl aaO 703 Rz 314; Gamerith aaO 27); er darf aber nicht dazu mißbraucht werden, um durch Hervorheben der Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen bestimmter Mitbewerber Propaganda zu machen (ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63 ua). Daß durch einen solchen Vergleich die Interessen von Mitbewerbern berührt werden, insbesondere den Vertretern des Systems, das bei dem Vergleich schlechter abschneidet, Wettbewerbsnachteile zugefügt werden, ist unvermeidlich und macht den Systemvergleich entgegen der Meinung des Klägers nicht unzulässig. Der Kläger kann auch aus seinem Hinweis darauf nichts gewinnen, daß die Beklagte als Anbieterin von Strom eine Monopolstellung innehat und ihre Werbeaussage von jedem Leser auf seinen jeweiligen Brennstofflieferanten bezogen werde, ändert doch dieser Umstand nichts daran, daß die Beklagte selbst auf keinen konkreten Mitbewerber Bezug nimmt. Der Kläger mißversteht den Begriff des Systemvergleiches auch insoweit, als er meint, die beanstandete Werbeankündigung sei deshalb nicht als Systemvergleich einzustufen, weil die Beklagte nicht alle Vor- und Nachteile der beiden einander gegenübergestellten Systeme enthalte. Maßgebend ist nur, daß die verglichenen Systeme mit ihren (angeblichen) Vor- und Nachteilen gegenübergestellt werden. Das trifft auf die Information auf den Seiten 4 und 5 des Heftes "Warmes Wasser wirtschaftlich" in der Reihe "Energie-Spar-Ratgeber" zu, wird doch dort dem aufwendigen System der zentralen Warmwasserbereitung das kostengünstige einer dezentralisierten Warmwasserbereitung gegenübergestellt. Ob die Beklagte dabei allfällige Vorteile des ersten Systems und möglich Nachteile des zweiten Systems vernachlässigt hat, entscheidet nicht darüber, ob ein Systemvergleich vorliegt, sondern nur darüber, ob er auch richtig ist.Mit Recht hat das Rekursgericht in der beanstandeten Werbeaussage einen Systemvergleich erblickt. Ein solcher liegt dann vor, wenn in der Werbung allgemeine Systeme der Fertigung, der Beschaffung, des Vertriebes, der Arbeitsweise oder der Anwendung von Mitteln vergleichend gegenübergestellt werden, ihre Vor- und Nachteile erörtert werden und dabei jede erkennbare Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber vermieden wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 701 Rz 311 zu Paragraph eins, dUWG; Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vergleichenden Werbung - Verbotsprinzip oder Mißbrauchsprinzip?, HWR H 6, 7 ff Ä26Ü; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63 ua). Da beim Systemvergleich die Bezugnahme auf namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber fehlt, liegt er definitionsgemäß außerhalb der vergleichenden Werbung (Baumbach-Hefermehl aaO; Gamerith aaO). Ein Systemvergleich ist grundsätzlich zulässig (Baumbach-Hefermehl aaO 703 Rz 314; Gamerith aaO 27); er darf aber nicht dazu mißbraucht werden, um durch Hervorheben der Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen bestimmter Mitbewerber Propaganda zu machen (ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63 ua). Daß durch einen solchen Vergleich die Interessen von Mitbewerbern berührt werden, insbesondere den Vertretern des Systems, das bei dem Vergleich schlechter abschneidet, Wettbewerbsnachteile zugefügt werden, ist unvermeidlich und macht den Systemvergleich entgegen der Meinung des Klägers nicht unzulässig. Der Kläger kann auch aus seinem Hinweis darauf nichts gewinnen, daß die Beklagte als Anbieterin von Strom eine Monopolstellung innehat und ihre Werbeaussage von jedem Leser auf seinen jeweiligen Brennstofflieferanten bezogen werde, ändert doch dieser Umstand nichts daran, daß die Beklagte selbst auf keinen konkreten Mitbewerber Bezug nimmt. Der Kläger mißversteht den Begriff des Systemvergleiches auch insoweit, als er meint, die beanstandete Werbeankündigung sei deshalb nicht als Systemvergleich einzustufen, weil die Beklagte nicht alle Vor- und Nachteile der beiden einander gegenübergestellten Systeme enthalte. Maßgebend ist nur, daß die verglichenen Systeme mit ihren (angeblichen) Vor- und Nachteilen gegenübergestellt werden. Das trifft auf die Information auf den Seiten 4 und 5 des Heftes "Warmes Wasser wirtschaftlich" in der Reihe "Energie-Spar-Ratgeber" zu, wird doch dort dem aufwendigen System der zentralen Warmwasserbereitung das kostengünstige einer dezentralisierten Warmwasserbereitung gegenübergestellt. Ob die Beklagte dabei allfällige Vorteile des ersten Systems und möglich Nachteile des zweiten Systems vernachlässigt hat, entscheidet nicht darüber, ob ein Systemvergleich vorliegt, sondern nur darüber, ob er auch richtig ist.
Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot (Baumbach-Hefermehl aaO, 703 f Rz 314 und 726 Rz 357; ÖBl 1983, 139); enthält der Systemvergleich unrichtige Angaben, dann verstößt er gegen § 2 UWG. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Ankündigung trifft - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den Kläger (ÖBl 1984, 97 uva). Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung die gegenteilige Auffassung vertritt, ist er darauf zu verweisen, daß der Systemvergleich nach dem oben Gesagten kein Fall der vergleichenden Werbung ist. Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft entgegen den Rechtsmittelausführungen des Klägers keinen "prima facie-Beweis" für die "Verzerrtheit und Unvollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage. In erster Instanz hat der Kläger die Unrichtigkeit dieses Werbetextes weder ausreichend konkret behauptet noch bescheinigt.Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot (Baumbach-Hefermehl aaO, 703 f Rz 314 und 726 Rz 357; ÖBl 1983, 139); enthält der Systemvergleich unrichtige Angaben, dann verstößt er gegen Paragraph 2, UWG. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Ankündigung trifft - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den Kläger (ÖBl 1984, 97 uva). Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung die gegenteilige Auffassung vertritt, ist er darauf zu verweisen, daß der Systemvergleich nach dem oben Gesagten kein Fall der vergleichenden Werbung ist. Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft entgegen den Rechtsmittelausführungen des Klägers keinen "prima facie-Beweis" für die "Verzerrtheit und Unvollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage. In erster Instanz hat der Kläger die Unrichtigkeit dieses Werbetextes weder ausreichend konkret behauptet noch bescheinigt.
Dem Kläger kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte ihre Mitbewerber im Sinne der Entscheidung ÖBl 1975, 108 durch eine Karikatur lächerlich gemacht und damit herabgesetzt hätte. Durch die Zeichnung auf Seite 4 der Broschüre wird kein Brennstoff- und Mineralölhändler lächerlich gemacht; gezeigt wird nur die Absurdität, die darin liegt, daß ein großes Feuer mit entsprechender Rauchentwicklung entfacht werden muß, damit bei hochsommerlichen Temperaturen Warmwasser zum Händewaschen einer Person gewonnen wird. Damit soll nur drastisch die Unwirtschaftlichkeit des Systems einer zentralen Warmwasseraufbereitung vor Augen geführt werden, der gegenüber bei der jeweiligen Wasserentnahmestelle angebrachte Durchlauferhitzer ökonomischer seien. Eine solche Darstellung verstößt nicht gegen die guten Sitten; nur wenn sie einen sachlich unrichtigen Eindruck erwecken könnte, wäre sie unzulässig (§ 2 UWG).Dem Kläger kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte ihre Mitbewerber im Sinne der Entscheidung ÖBl 1975, 108 durch eine Karikatur lächerlich gemacht und damit herabgesetzt hätte. Durch die Zeichnung auf Seite 4 der Broschüre wird kein Brennstoff- und Mineralölhändler lächerlich gemacht; gezeigt wird nur die Absurdität, die darin liegt, daß ein großes Feuer mit entsprechender Rauchentwicklung entfacht werden muß, damit bei hochsommerlichen Temperaturen Warmwasser zum Händewaschen einer Person gewonnen wird. Damit soll nur drastisch die Unwirtschaftlichkeit des Systems einer zentralen Warmwasseraufbereitung vor Augen geführt werden, der gegenüber bei der jeweiligen Wasserentnahmestelle angebrachte Durchlauferhitzer ökonomischer seien. Eine solche Darstellung verstößt nicht gegen die guten Sitten; nur wenn sie einen sachlich unrichtigen Eindruck erwecken könnte, wäre sie unzulässig (Paragraph 2, UWG).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.