Begründung:
Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft, die aufgrund der ihr erteilten behördlichen Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche wahrnimmt, soweit nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Dazu gehören auch die Ansprüche im Fall der Vermietung und/oder des Verleihens von Vervielfältigungsstücken sowie die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen.
Die Beklagte ist eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft, die unter anderem zwei bestimmte Filme hergestellt hat, die am 30. Juni 1947 und 2. August 1950 uraufgeführt und damit veröffentlicht worden waren. Die Regisseure, die auch Mitautoren der Drehbücher waren, übertrugen alle ihre damals bestehenden Rechte an die Beklagte.
Die Klägerin macht in Ansehung beider Filme Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG und Vergütungsansprüche wegen der Verlängerung der Schutzfristen nach Art VIII der Übergangsvorschriften der UrhG-Novelle 1996 geltend. Sie mache die Rechte der beiden Regisseure und die Rechte eines weiteren Mitautors geltend. Mit ihrem im Zug des Verfahrens mehrfach modifizierten Begehren beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Rechnungslegung für die Zeit seit 25. Mai 1997 zu verpflichten. Diesem Rechnungslegungsbegehren gab das Erstgericht mit Teilurteil ON 13 Folge, welche Entscheidung nach deren Wiederherstellung durch den Obersten Gerichtshofs in Rechtskraft erwuchs (4 Ob 235/02s).Die Klägerin macht in Ansehung beider Filme Vergütungsansprüche nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und Vergütungsansprüche wegen der Verlängerung der Schutzfristen nach Artikel römisch acht, der Übergangsvorschriften der UrhG-Novelle 1996 geltend. Sie mache die Rechte der beiden Regisseure und die Rechte eines weiteren Mitautors geltend. Mit ihrem im Zug des Verfahrens mehrfach modifizierten Begehren beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Rechnungslegung für die Zeit seit 25. Mai 1997 zu verpflichten. Diesem Rechnungslegungsbegehren gab das Erstgericht mit Teilurteil ON 13 Folge, welche Entscheidung nach deren Wiederherstellung durch den Obersten Gerichtshofs in Rechtskraft erwuchs (4 Ob 235/02s).
Im fortgesetzten Verfahren dehnte die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren aus; sie begehrte die ergänzende Rechnungslegung einerseits für die Zeit bis zum 24. Mai 1997 und andererseits für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (um das zweite Rechnungslegungsbegehren schränkte sie später wieder ein). Der Anspruch wegen der Verlängerung der Schutzfrist unterliege nicht der kurzen Verjährung des § 90 Abs 1 UrhG, weil es sich um keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch, sondern um einen aus den abgeschlossenen Urheberrechtsverträgen resultierenden Anspruch handle. Sie mache einen Bereicherungsanspruch geltend, der erst nach vierzig Jahren verjähre, sei sie doch eine juristische Person. Ihr sei erst durch die Rechnungslegung der Beklagten bekannt geworden, dass diese die beiden Filme auch vor dem 25. Mai 1997 verwertet habe. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, die Abtretung der Ansprüche an sie werde bestritten. Für die Filme gelte die dreijährige Verjährungsfrist.Im fortgesetzten Verfahren dehnte die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren aus; sie begehrte die ergänzende Rechnungslegung einerseits für die Zeit bis zum 24. Mai 1997 und andererseits für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (um das zweite Rechnungslegungsbegehren schränkte sie später wieder ein). Der Anspruch wegen der Verlängerung der Schutzfrist unterliege nicht der kurzen Verjährung des Paragraph 90, Absatz eins, UrhG, weil es sich um keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch, sondern um einen aus den abgeschlossenen Urheberrechtsverträgen resultierenden Anspruch handle. Sie mache einen Bereicherungsanspruch geltend, der erst nach vierzig Jahren verjähre, sei sie doch eine juristische Person. Ihr sei erst durch die Rechnungslegung der Beklagten bekannt geworden, dass diese die beiden Filme auch vor dem 25. Mai 1997 verwertet habe. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, die Abtretung der Ansprüche an sie werde bestritten. Für die Filme gelte die dreijährige Verjährungsfrist.
Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Die der Klägerin nach § 16a Abs 5 UrhG und nach Art VIII Abs 3 der UrhG-Novelle 1996 zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bzw 1. Jänner 1981 bis jeweils 24. Mai 1997 und wies das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981) ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Berechtigten eines Anspruchs nach Art VIII Abs 3 der UrhG-Novelle 1996 auch ein Rechnungslegungsanspruch nach § 87a UrhG zustehe, zulässig sei.Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Die der Klägerin nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und nach Artikel römisch acht, Absatz 3, der UrhG-Novelle 1996 zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bzw 1. Jänner 1981 bis jeweils 24. Mai 1997 und wies das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981) ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Berechtigten eines Anspruchs nach Artikel römisch acht, Absatz 3, der UrhG-Novelle 1996 auch ein Rechnungslegungsanspruch nach Paragraph 87 a, UrhG zustehe, zulässig sei.
Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt und im Hinblick auf ihre Ansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG und Art VIII Abs 3 UrhG-Novelle 1996 grundsätzlich berechtigt. Die Klägerin habe aber übersehen, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche von Urhebern erst ab den Zeitpunkten des Ablaufs der ursprünglich bestehenden jeweils dreißigjährigen Schutzfrist zustehen könnten. Für die Zeit davor hätten die von der Klägerin vertretenen Regisseure nach einer entsprechenden Feststellung alle ihre Rechte an die Beklagte übertragen. Dem Rechnungslegungsbegehren sei nur für die Zeiträume ab dem jeweiligen Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist für beide Filme bis zu dem im Begehren der Klägerin genannten Zeitpunkt Folge zu geben, das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (in Ansehung davor liegender Zeiträume) hingegen abzuweisen.Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt und im Hinblick auf ihre Ansprüche nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhG-Novelle 1996 grundsätzlich berechtigt. Die Klägerin habe aber übersehen, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche von Urhebern erst ab den Zeitpunkten des Ablaufs der ursprünglich bestehenden jeweils dreißigjährigen Schutzfrist zustehen könnten. Für die Zeit davor hätten die von der Klägerin vertretenen Regisseure nach einer entsprechenden Feststellung alle ihre Rechte an die Beklagte übertragen. Dem Rechnungslegungsbegehren sei nur für die Zeiträume ab dem jeweiligen Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist für beide Filme bis zu dem im Begehren der Klägerin genannten Zeitpunkt Folge zu geben, das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (in Ansehung davor liegender Zeiträume) hingegen abzuweisen.