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Entscheidung 4 Ob 68/24i×

Entscheidung 4 Ob 68/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014005 Rechtssatz 04.07.1979Zivilrecht
Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.
RS0014160 Rechtssatz 10.04.1975Zivilrecht
Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss I 3.Auflage 68 f).
RS0017741 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen N …
RS0037972 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …
RS0134855 Rechtssatz 25.06.2024Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält.