Rechtssatz RS0134855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134855
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält.
Schlagworte
überschießende Feststellung, Parteivorbringen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134855
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240625_OGH0002_0040OB00068_24I0000_000