Keines der beiden Rechtsmittel ist begründet.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, daß nach der auf das Jud 33 neu (SZ 11/86 = Arb 3893) zurückgehenden, auch in der Lehre (Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 87 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 130 f) gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa Arb 6296 = SozM III E 149; Arb 7748; Arb 8645 = JBl 1970, 47 = SozM I D 733 ua) zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge – sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt (SZ 43/169 = Arb 8804; Arb 7700; Arb 7702 = JBl 1963, 489 = SozM III E 295) – dann nicht zurückgefordert werden können, wenn sie der Dienstnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Daß die gegenständlichen Vertretungsgebühren als Teil des Arbeitsentgelts ebenso für den Lebensunterhalt der Beklagten bestimmt waren wie ihr Monatsbezug als Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse, kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht zweifelhaft sein. Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte die Beklagte angenommen, daß es sich bei den Überweisungen für Jänner und Februar 1976 um ihre Vertretungsgebühren für die Zeit vom 28. Juli bis 10. August 1975 und für die Zeit vom 29. Dezember 1975 bis 6. Jänner 1976 unter Berücksichtigung der Erhöhung des Vertretungsstundenrahmens auf 20 Wochenstunden handle; sie hatte diese Beträge neben ihrem Gehalt bei der Wiener Gebietskrankenkasse schon verbraucht, ehe sie am 30. März 1976 von H* N* erstmals über den der Klägerin unterlaufenen Irrtum aufgeklärt wurde. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über das Rückforderungsbegehren der Klägerin allein davon ab, ob der Beklagten im Sinne der angeführten Rechtsprechung guter Glaube beim Empfang – und damit auch beim Verbrauch – der in Rede stehenden Leistungen zu billigen ist. Das Berufungsgericht hat hier mit Recht darauf verwiesen, daß gemäß §§ 1437, 326 ABGB derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen ist, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht gebührt (SZ 43/229 = JBl 1971, 261 = RZ 1971, 86). Dabei wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (also eines sogenannten „Übergenusses“) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Dienstnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er – und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung, also etwa auf Grund der außergewöhnlichen, anders nicht erklärbaren Höhe der Zahlung (Arb 6296 = SozM III E 149) – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (Arb 8645 = JBl 1970, 47 = SozM I D 753). Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Dienstgeber die Unredlichkeit; des Dienstnehmers zu beweisen (Jud 33 neu; Spielbüchler aaO).Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, daß nach der auf das Jud 33 neu (SZ 11/86 = Arb 3893) zurückgehenden, auch in der Lehre (Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 87 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 130 f) gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa Arb 6296 = SozM III E 149; Arb 7748; Arb 8645 = JBl 1970, 47 = SozM I D 733 ua) zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge – sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt (SZ 43/169 = Arb 8804; Arb 7700; Arb 7702 = JBl 1963, 489 = SozM III E 295) – dann nicht zurückgefordert werden können, wenn sie der Dienstnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Daß die gegenständlichen Vertretungsgebühren als Teil des Arbeitsentgelts ebenso für den Lebensunterhalt der Beklagten bestimmt waren wie ihr Monatsbezug als Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse, kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht zweifelhaft sein. Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte die Beklagte angenommen, daß es sich bei den Überweisungen für Jänner und Februar 1976 um ihre Vertretungsgebühren für die Zeit vom 28. Juli bis 10. August 1975 und für die Zeit vom 29. Dezember 1975 bis 6. Jänner 1976 unter Berücksichtigung der Erhöhung des Vertretungsstundenrahmens auf 20 Wochenstunden handle; sie hatte diese Beträge neben ihrem Gehalt bei der Wiener Gebietskrankenkasse schon verbraucht, ehe sie am 30. März 1976 von H* N* erstmals über den der Klägerin unterlaufenen Irrtum aufgeklärt wurde. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über das Rückforderungsbegehren der Klägerin allein davon ab, ob der Beklagten im Sinne der angeführten Rechtsprechung guter Glaube beim Empfang – und damit auch beim Verbrauch – der in Rede stehenden Leistungen zu billigen ist. Das Berufungsgericht hat hier mit Recht darauf verwiesen, daß gemäß Paragraphen 1437,, 326 ABGB derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen ist, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht gebührt (SZ 43/229 = JBl 1971, 261 = RZ 1971, 86). Dabei wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (also eines sogenannten „Übergenusses“) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Dienstnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er – und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung, also etwa auf Grund der außergewöhnlichen, anders nicht erklärbaren Höhe der Zahlung (Arb 6296 = SozM III E 149) – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (Arb 8645 = JBl 1970, 47 = SozM I D 753). Da die Redlichkeit gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Dienstgeber die Unredlichkeit; des Dienstnehmers zu beweisen (Jud 33 neu; Spielbüchler aaO).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall darf vor allem nicht übersehen werden, daß der den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildende Übergenuß nicht auf eine einzige Zahlung der Klägerin an die Beklagte zurückgeht, sondern aus zwei verschiedenen, im Abstand von einem Monat durchgeführten Überweisungen resultiert. Auch die Redlichkeit oder Unredlichkeit der Beklagten muß daher, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für jede dieser beiden Überweisungen gesondert beurteilt werden:
Auf dem Gehaltszettel der Beklagten für Jänner 1976 scheint neben einem Brutto-„Gehalt“ („Entlohnung“) von S 7.916,67 eine „Nachzahlung“ von S 8.866,67 brutto auf, ohne daß zu erkennen wäre, auf welche Weise die beiden Beträge errechnet wurden und für welche Tätigkeit und welchen Zeitraum sie im einzelnen bestimmt sein sollten. Der daraus resultierende Bruttobetrag von S 16.783,34 ergibt, vermindert um die auf dem Gehaltszettel ausgewiesene Lohnsteuer von S 2.260,02, den Sozialversicherungsbeitrag von S 917,95, den Wohnbauförderungsbeitrag von S 35,– sowie weitere – nicht näher aufgeschlüsselte – „Abzüge“ von S 4.415,56, den der Beklagten tatsächlich überwiesenen Nettobetrag von S 9.154,81. Daß der Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin damals nicht diese Höhe erreichte, ist unbestritten; die Beklagte hatte vielmehr an rückständigen Vertretungsgebühren für die Zeit vom 28. Juli bis 10. August 1975 S 3.879,16 netto sowie für ihre Vertretungstätigkeit vom 29. Dezember 1975 bis 6. Jänner 1976 weitere S 2.923,70 netto, zusammen also S 6.802,86, zu bekommen. Hinsichtlich der Differenz von S 2.351,95 stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte auch diesen Mehrbetrag redlich empfangen hat oder ob sie auf Grund ihrer Bildung, ihrer Dienststellung und ihrer Kenntnis der maßgebenden Bestimmungen, vor allem aber auch nach der Höhe des überwiesenen Betrages bei objektiver Beurteilung zumindest Zweifel an der Richtigkeit dieser Überweisung haben mußte.
Die Untergerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Beklagten nicht bekannt war, wie die Klägerin die Höhe ihrer Vertretungsgebühren berechnete, und daß sie auch den dieser Berechnung zugrunde liegenden Wochenstundensatz nicht kannte. Sie hatte für eine insgesamt neuntägige Vertretung um die Jahreswende 1974/75 (30. Dezember 1974 bis 7. Jänner 1975) netto S 1.618,05 erhalten, erwartete aber im Hinblick auf die Erhöhung der Zahl der vereinbarten Wochenstunden von 15 auf 20 ab Sommer 1975 eine entsprechend höhere Vergütung. Unter diesen Umständen gewinnt aber die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welchen Betrag die Beklagte für ihre Vertretungstätigkeit vom 22. bis 28. September 1975 bekommen hatte, tatsächlich entscheidende Bedeutung, war dies doch der erste – und bis Ende Jänner 1976 einzige –Bezug, der bereits auf Grund der neuen, im Sommer 1975 in Kraft getretenen Wochenstundenzahl errechnet worden war. Das Berufungsgericht hält die Feststellung dieses – der Beklagte am 30. November 1975 angewiesenen –Vergütungsbetrages deshalb für erforderlich, weil erst dann beurteilt werden könne, ob der Beklagten bei einem Vergleich dieser Summe mit dem ihr Ende Jänner 1976 überwiesenen Betrag Bedenken in der Richtung kommen mußten, ob die ausständige Nachzahlung für Juli/August 1975 und das Vertretungshonorar für Dezember 1975/Jänner 1976 tatsächlich die Höhe des ihr überwiesenen Nettobetrages von S 9.154,81 erreicht haben konnten. Ganz abgesehen davon, daß diese Überlegung nach dem bisher Gesagten durchaus richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, welcher nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, einem solchen, auf einer zutreffenden Rechtsansicht beruhenden Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten (SZ 46/34 mit weiteren Hinweisen; SZ 47/64 uva). Schon aus diesem Grund mußte dem Rekurs der Beklagten gegen den (Teil-) Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ein Erfolg versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Rechtslage aber auch hinsichtlich des der Beklagten Ende Februar 1976 überwiesenen Betrages richtig beurteilt: Die Beklagte hatte in diesem Monat überhaupt keine Vertretungstätigkeit in der S*klinik geleistet; die für die Zeit vom 28. Juli bis 10. August 1975 ausständig gewesenen Vertretungsgebühren hatte sie ihrer Überzeugung nach bereits mit der Jännerüberweisung von S 9.154,81 erhalten. Als ihr dessen ungeachtet für Februar 1976 abermals ein Betrag von S 6.168,10 netto überwiesen wurde, ohne daß dem betreffenden Gehaltszettel zu entnehmen gewesen wäre, wofür und für welchen Zeitraum diese Zahlung bestimmt sein sollte, mußte sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Überweisung haben und daher vor dem Verbrauch des angewiesenen Geldbetrages eine entsprechende Rückfrage an die Klägerin richten. Die Unterlassung dieser nach den Umständen gebotenen Erkundigung schließt, wie das Berufungsgericht mit Recht erkannt hat, die Redlichkeit der Beklagten beim Empfang und Verbrauch der Februar-Überweisung von vornherein aus.
Was die Beklagte in der Revision dagegen vorbringt, kann nicht überzeugen: Die mehrfach wiederkehrende Berufung auf die noch ausständige Nachzahlung für Juli/August 1975 muß schon deshalb versagen, weil die Beklagte keinesfalls der Meinung sein konnte, daß ihr außer dem Ende Jänner 1976 angewiesenen, ihrer Meinung nach auch diesen Rückstand erfassenden S 9.154,81 aus dem gleichen Titel noch ein weiterer Betrag von mehr als S 6.000,- zustehen konnte. Selbst wenn man dabei in Rechnung stellt, daß der Beklagten weder die Berechnungsmethode noch der dabei zugrunde gelegte Wochenstundensatz bekannt war und daß sie darüber hinaus auch eine entsprechende Erhöhung ihrer Vergütung ab Sommer 1975 erwartete, konnte sie dennoch auf Grund ihrer Erfahrungen und der ihr bisher ausgezahlten Vergütungen keinesfalls mit Grund annehmen, daß ihr auch diese neuerliche Überweisung von S 6.168,10 – welche im Gehaltszettel nicht etwa als „Nachzahlung“, sondern nur als „Gehalt“ („Entlohnung“) für Februar 1976 ausgewiesen war – als (weiteres) Honorar für die insgesamt nur 13-tägige Vertretungstätigkeit im Sommer 1975 gebühren könnte; die Beklagte wäre vielmehr im Sinne der obigen Ausführungen verpflichtet gewesen, durch eine – einfach zu bewerkstelligende – Anfrage bei der Klägerin Klarheit über den Rechtsgrund dieser Zahlung zu schaffen. Daß es sich dabei nur um einen „recht bescheidenen“ Betrag von „einigen wenigen tausend Schilling“ handelte, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne Bedeutung, weil es auch einem Dienstnehmer, der, wie die Beklagte, ein Monatsgehalt von S 14.000,- netto bezieht, jedenfalls auffallen muß, wenn er für einen Monat, in welchem er keinerlei nebenberufliche Vertretungstätigkeit geleistet hat, plötzlich eine Honoraranweisung über mehr als S 6.000,- erhält.
Den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO erblickt die Beklagte darin, daß „selbst bei genauem Studium des Berufungsurteils nicht erkennbar (sei), wieso die Klägerin überhaupt einen Überbezug von S 8.520,05 errechnen könne“. Diese Rüge ist nicht recht verständlich, weist doch die Revisionswerberin selbst schon im nächsten Absatz mit Recht darauf hin, daß sich der genannte Betrag dann ergibt, wenn man von den im Jänner und im Februar 1975 überwiesenen Beträgen von S 9.154,81 und S 6.168,10 (zusammen S 15.322,91) die ihr tatsächlich zustehenden Vertretungsgebühren von S 3.879,16 (für Juli/August 1975) und S 2.923,70 (für Dezember 1975/Jänner 1976) abzieht. Daß der Beklagten auch für März 1976 ein Betrag von S 6.168,10 überwiesen werden sollte – was von H* N* noch rechtzeitig verhindert werden konnte –, hat damit überhaupt nichts zu tun. Da somit auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt, mußte der Revision der Beklagten gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.Den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erblickt die Beklagte darin, daß „selbst bei genauem Studium des Berufungsurteils nicht erkennbar (sei), wieso die Klägerin überhaupt einen Überbezug von S 8.520,05 errechnen könne“. Diese Rüge ist nicht recht verständlich, weist doch die Revisionswerberin selbst schon im nächsten Absatz mit Recht darauf hin, daß sich der genannte Betrag dann ergibt, wenn man von den im Jänner und im Februar 1975 überwiesenen Beträgen von S 9.154,81 und S 6.168,10 (zusammen S 15.322,91) die ihr tatsächlich zustehenden Vertretungsgebühren von S 3.879,16 (für Juli/August 1975) und S 2.923,70 (für Dezember 1975/Jänner 1976) abzieht. Daß der Beklagten auch für März 1976 ein Betrag von S 6.168,10 überwiesen werden sollte – was von H* N* noch rechtzeitig verhindert werden konnte –, hat damit überhaupt nichts zu tun. Da somit auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt, mußte der Revision der Beklagten gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf §§ 41, 50 ZPO, hinsichtlich des Rekurses auf §§ 40, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, hinsichtlich des Rekurses auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.