Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind die eingeantworteten Erben nach dem am 7.10.1982 tödlich verunglückten Josef A. Dieser war vom 15.8.1975 bis zu seiner am 2.7.1982 ausgesprochenen Entlassung Angestellter im Unternehmen der beklagten Partei. Die Klägerinnen behaupten, Josef Brandlmayr sei ungerechtfertigt entlassen worden, und begehren aus diesem Rechtsgrund die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 162.100,34 sA. an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Josef A habe ohne Kenntnis der beklagten Partei ein Konkurrenzunternehmen gegründet und bei aufrechtem Arbeitsverhältnis versucht, Kunden und Arbeitnehmer der beklagten Partei für sein eigenes Unternehmen abzuwerben.
Die Klägerinnen behaupten demgegenüber, die beklagte Partei habe von der beabsichtigten Unternehmensgründung Kenntnis gehabt und ihr zugestimmt.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Josef A arbeitete bei der beklagten Partei zunächst als Monteur und schließlich als Baustellenleiter. Er äußerte bereits von Beginn seiner Tätigkeit an die Absicht, sich in der Branche der beklagten Partei selbständig zu machen. Diese Absicht war im Unternehmen der beklagten Partei, welche die Montage und Fertigung von Industrieanlagen durchführt, allgemein bekannt. Im Jahre 1981 bekundete er in einem mit einem Geschäftsführer der beklagten Partei geführten Gespräch sein Interesse an einer Beteiligung am Unternehmen der beklagten Partei. Als der Geschäftsführer auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hinwies, erklärte A, er werde dann eben etwas anderes unternehmen. Im Herbst 1981 teilte er dem zweiten Geschäftsführer der beklagten Partei, Hermann G, mit, er wolle sich selbständig machen und werde den Geschäftsführer, wenn er seinen Plan tatsächlich verwirklichen sollte, rechtzeitig informieren. In der Folge führte A Gespräche mit Arbeitskollegen, wobei er sie gelegentlich fragte, ob sie nicht bei ihm arbeiten würden, wenn er sich selbständig gemacht habe. Mit seinem Arbeitskollegen H führte er ein solches Gespräch im Jahr 1980 und neuerlich im Frühjahr 1982. Anläßlich dieses zweiten Gespräches forderte er diesen Arbeitskollegen wieder auf, für ihn zu arbeiten, wenn er sich selbständig gemacht habe; er sagte ferner, er habe schon Aufträge in Aussicht. Anfangs 1982 forderte er Herbert I auf, für ihn zu arbeiten, wenn er sich selbständig mache. Dem Ing.J teilte er mit, es werde bald zu einer Verwirklichung seiner Pläne kommen, ohne hiebei einen bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Form ausdrücklich zu erwähnen. Zu Beginn des Jahres 1982 teilte er einem Arbeitskollegen mit, er habe zwar noch keine Aufträge, wolle aber nur mehr auf einen längerdauernden Auftrag warten. Tatsächlich bemühte er sich bereits um Aufträge. So versuchte er im Jahr 1981 einen Auftrag der K L zu erhalten; dieser Auftrag wurde dann aber der beklagten Partei erteilt. Er bemühte sich ferner, während seines Aufenthaltes in Deutschland mit dem M - N Kontakte aufzunehmen, und erkundigte sich über mögliche Aufträge.Josef A arbeitete bei der beklagten Partei zunächst als Monteur und schließlich als Baustellenleiter. Er äußerte bereits von Beginn seiner Tätigkeit an die Absicht, sich in der Branche der beklagten Partei selbständig zu machen. Diese Absicht war im Unternehmen der beklagten Partei, welche die Montage und Fertigung von Industrieanlagen durchführt, allgemein bekannt. Im Jahre 1981 bekundete er in einem mit einem Geschäftsführer der beklagten Partei geführten Gespräch sein Interesse an einer Beteiligung am Unternehmen der beklagten Partei. Als der Geschäftsführer auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hinwies, erklärte A, er werde dann eben etwas anderes unternehmen. Im Herbst 1981 teilte er dem zweiten Geschäftsführer der beklagten Partei, Hermann G, mit, er wolle sich selbständig machen und werde den Geschäftsführer, wenn er seinen Plan tatsächlich verwirklichen sollte, rechtzeitig informieren. In der Folge führte A Gespräche mit Arbeitskollegen, wobei er sie gelegentlich fragte, ob sie nicht bei ihm arbeiten würden, wenn er sich selbständig gemacht habe. Mit seinem Arbeitskollegen H führte er ein solches Gespräch im Jahr 1980 und neuerlich im Frühjahr 1982. Anläßlich dieses zweiten Gespräches forderte er diesen Arbeitskollegen wieder auf, für ihn zu arbeiten, wenn er sich selbständig gemacht habe; er sagte ferner, er habe schon Aufträge in Aussicht. Anfangs 1982 forderte er Herbert römisch eins auf, für ihn zu arbeiten, wenn er sich selbständig mache. Dem Ing.J teilte er mit, es werde bald zu einer Verwirklichung seiner Pläne kommen, ohne hiebei einen bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Form ausdrücklich zu erwähnen. Zu Beginn des Jahres 1982 teilte er einem Arbeitskollegen mit, er habe zwar noch keine Aufträge, wolle aber nur mehr auf einen längerdauernden Auftrag warten. Tatsächlich bemühte er sich bereits um Aufträge. So versuchte er im Jahr 1981 einen Auftrag der K L zu erhalten; dieser Auftrag wurde dann aber der beklagten Partei erteilt. Er bemühte sich ferner, während seines Aufenthaltes in Deutschland mit dem M - N Kontakte aufzunehmen, und erkundigte sich über mögliche Aufträge.
Mit Beschluß der Generalversammlung der 'Anna O mbH vom 12.2.1982 wurde deren Gesellschaftsvertrag dahin geändert, daß der Firmenwortlaut in 'IFO Rohrleitungsbau Gesellschaft mbH' umgeändert, der Sitz dieser Gesellschaft von Wien nach Timelkam verlegt und Josef A zum Geschäftsführer bestellt wurde.
Die beklagte Partei wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt, weil Josef A beabsichtigte, die Tätigkeit der neuen Gesellschaft erst Ende 1982 oder anfangs 1983 aufzunehmen, und weil er bis Herbst 1982 bei der beklagten Partei weiterhin beschäftigt sein wollte. Er beabsichtigte, in der Zwischenzeit Geräte anzuschaffen, sich um eine Büroausstattung zu kümmern und Firmen anzuschreiben. Die neue Gesellschaft nahm ihre Tätigkeit vorerst nicht auf. Der Geschäftsführer der beklagten Partei Hermann G erfuhr erstmals am 1.7.1982 aus dem Zentralblatt für die Eintragung in das Handelsregister von der Bestellung des Josef A P Geschäftsführer der vorerwähnten Gesellschaft sowie daß deren Unternehmensgegenstand die Verlegung von Rohrleitungen sei. Die beklagte Partei hat Josef A nie eine Zustimmung zur Führung eines Konkurrenzunternehmens erteilt. Am 2.7.1982 sprach Hermann G die Entlassung des Josef A mündlich aus. Dieser hatte am 23.11.1981 eine Prüfung in Gasschweißen und am 29.4.1982 die TüV-Prüfung für Argon-Schweißen auf Kosten der beklagten Partei abgelegt, Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, Josef A habe ohne Einwilligung seines Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben; die Entlassung sei daher aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG, erster Tatbestand, gerechtfertigt.Die beklagte Partei wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt, weil Josef A beabsichtigte, die Tätigkeit der neuen Gesellschaft erst Ende 1982 oder anfangs 1983 aufzunehmen, und weil er bis Herbst 1982 bei der beklagten Partei weiterhin beschäftigt sein wollte. Er beabsichtigte, in der Zwischenzeit Geräte anzuschaffen, sich um eine Büroausstattung zu kümmern und Firmen anzuschreiben. Die neue Gesellschaft nahm ihre Tätigkeit vorerst nicht auf. Der Geschäftsführer der beklagten Partei Hermann G erfuhr erstmals am 1.7.1982 aus dem Zentralblatt für die Eintragung in das Handelsregister von der Bestellung des Josef A P Geschäftsführer der vorerwähnten Gesellschaft sowie daß deren Unternehmensgegenstand die Verlegung von Rohrleitungen sei. Die beklagte Partei hat Josef A nie eine Zustimmung zur Führung eines Konkurrenzunternehmens erteilt. Am 2.7.1982 sprach Hermann G die Entlassung des Josef A mündlich aus. Dieser hatte am 23.11.1981 eine Prüfung in Gasschweißen und am 29.4.1982 die TüV-Prüfung für Argon-Schweißen auf Kosten der beklagten Partei abgelegt, Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, Josef A habe ohne Einwilligung seines Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben; die Entlassung sei daher aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG, erster Tatbestand, gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil nur teilweise dahin ab, daß es der Erstklägerin einen Teilbetrag von S 4.939,34 und der Zweitklägerin einen Teilbetrag von S 2.469,66, jeweils samt Anhang, an Urlaubsabfindung zusprach; im übrigen bestätigte es das erstgerichtliche Urteil. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es billigte dessen rechtliche Beurteilung und hielt die Entlassung im Hinblick auf die Versuche des Josef A, Arbeitnehmer der beklagten Partei abzuwerben und Aufträge im selben Geschäftszweig zu erhalten, auch aus dem Grunde des § 27 Z 1 AngG für gerechtfertigt.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil nur teilweise dahin ab, daß es der Erstklägerin einen Teilbetrag von S 4.939,34 und der Zweitklägerin einen Teilbetrag von S 2.469,66, jeweils samt Anhang, an Urlaubsabfindung zusprach; im übrigen bestätigte es das erstgerichtliche Urteil. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Abs1 Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es billigte dessen rechtliche Beurteilung und hielt die Entlassung im Hinblick auf die Versuche des Josef A, Arbeitnehmer der beklagten Partei abzuwerben und Aufträge im selben Geschäftszweig zu erhalten, auch aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG für gerechtfertigt.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerinnen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.