Rechtssatz RS0029685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029685
Geschäftszahl
4Ob102/73; 4Ob68/85; 9ObA101/92
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Norm
AngG §27 Z1 E1c
AngG §36
Rechtssatz
Die Ankündigung eines Angestellten, die Konkurrenzklausel nach seinem Ausscheiden nicht einhalten zu wollen, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine moralische Unzuverläßlichkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/73
Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 102/73
Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119
- 4 Ob 68/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 68/85
Vgl; Veröff: SZ 58/94
- 9 ObA 101/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 101/92
Vgl auch; Beisatz: Eine gewisse Rückwirkung auf das bestehende Arbeitsverhältnis könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß der Arbeitnehmer - ohne dadurch gegen das Konkurrenzverbot zu verstoßen - Handlungen setzt, die schon während des aufrechten Dienstverhältnisses die Konkurrenz begünstigen und daher im Lichte der Konkurrenzklausel schwerwiegender zu beurteilen sind als ohne eine solche Klausel. (T1) Veröff: DRdA 1993,383 (Grömmer)
Schlagworte
SW: Vertrauensunwürdigkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029685
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_002