Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2, § 528 Abs 2 ZPO), weil der Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO), bei dem das Rekursgericht die durch § 500 Abs 2 (§ 526 Abs 3) ZPO gezogenen Grenzen nicht überschritten und insbesondere auch nicht die sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO) unterlassen hat, unanfechtbar (§ 500 Abs 4 Satz 1 ZPO, § 526 Abs 3 ZPO) und daher - entgegen der Meinung der Beklagten - für den Obersten Gerichtshof bindend ist (ÖBl 1987, 63 mwN).Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO), weil der Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO), bei dem das Rekursgericht die durch Paragraph 500, Absatz 2, (Paragraph 526, Absatz 3,) ZPO gezogenen Grenzen nicht überschritten und insbesondere auch nicht die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN (Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO) unterlassen hat, unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und daher - entgegen der Meinung der Beklagten - für den Obersten Gerichtshof bindend ist (ÖBl 1987, 63 mwN).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rechtliche Ausführungen zur Verwechslungsgefahr macht, wird darauf bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein. Die Klägerin meint, für das Provisorialverfahren sei "ausschließlich das Faktum der Registrierung rechtlich relevant"; die Frage der Verkehrsgeltung wäre daher nicht zu prüfen. Dem kann nicht gefolgt werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 528, a, 510 Absatz 3, ZPO). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rechtliche Ausführungen zur Verwechslungsgefahr macht, wird darauf bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein. Die Klägerin meint, für das Provisorialverfahren sei "ausschließlich das Faktum der Registrierung rechtlich relevant"; die Frage der Verkehrsgeltung wäre daher nicht zu prüfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer registrierten Marke an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu prüfen. Soweit dabei Rechtsfragen zu beurteilen sind, muß sie das Gericht unabhängig von der Markenregistrierung lösen; für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft hingegen die Registrierung im Prozeß einen sogenannten "prima-facie-Beweis", welchen der Beklagte durch einen Gegenbeweis - im Provisorialverfahren durch eine Gegenbescheinigung - widerlegen kann (SZ 49/65, ÖBl 1981, 69, ÖBl 1987, 63 u.v.a.). Ist eine Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden, dann hat das Gericht bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, daß eine solche Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war (ÖBl 1982, 160). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil sich für das Patentamt die Frage der Verkehrsgeltung gar nicht gestellt hatte: Die Klägerin hatte ja ein Kombinationszeichen angemeldet, für welches das Eintragungshindernis der Deskriptivität nach § 4 Abs 1 Z 2 MSchG nicht gilt (PBl. 1983, 29).Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer registrierten Marke an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu prüfen. Soweit dabei Rechtsfragen zu beurteilen sind, muß sie das Gericht unabhängig von der Markenregistrierung lösen; für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft hingegen die Registrierung im Prozeß einen sogenannten "prima-facie-Beweis", welchen der Beklagte durch einen Gegenbeweis - im Provisorialverfahren durch eine Gegenbescheinigung - widerlegen kann (SZ 49/65, ÖBl 1981, 69, ÖBl 1987, 63 u.v.a.). Ist eine Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden, dann hat das Gericht bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, daß eine solche Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war (ÖBl 1982, 160). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil sich für das Patentamt die Frage der Verkehrsgeltung gar nicht gestellt hatte: Die Klägerin hatte ja ein Kombinationszeichen angemeldet, für welches das Eintragungshindernis der Deskriptivität nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG nicht gilt (PBl. 1983, 29).
Es trifft zwar zu, daß registrierte Marken - ebenso wie die in § 9 Abs 1 UWG aufgezählten Kennzeichen - grundsätzlich den Schutz des § 9 UWG unabhängig davon genießen, ob sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Zeichen einer bestimmten Person gelten. Eine solche Verkehrsgeltung ist nur für die Schutzfähigkeit sonstiger Geschäftsabzeichen (§ 9 Abs 3 UWG) in jedem Fall Voraussetzung; alle anderen Kennzeichen sind ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47, Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147; ÖBl 1979, 48; ÖBl 1979, 78 ua) oder - bei Marken - eine Ware (Dienstleistung) als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (Koppensteiner aaO). Bezeichnungen, denen an sich keine solche Unterscheidungskraft zukommt, können den Schutz nach § 9 UWG nur erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung besitzen (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner aaO 149).Es trifft zwar zu, daß registrierte Marken - ebenso wie die in Paragraph 9, Absatz eins, UWG aufgezählten Kennzeichen - grundsätzlich den Schutz des Paragraph 9, UWG unabhängig davon genießen, ob sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Zeichen einer bestimmten Person gelten. Eine solche Verkehrsgeltung ist nur für die Schutzfähigkeit sonstiger Geschäftsabzeichen (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) in jedem Fall Voraussetzung; alle anderen Kennzeichen sind ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47, Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147; ÖBl 1979, 48; ÖBl 1979, 78 ua) oder - bei Marken - eine Ware (Dienstleistung) als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (Koppensteiner aaO). Bezeichnungen, denen an sich keine solche Unterscheidungskraft zukommt, können den Schutz nach Paragraph 9, UWG nur erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung besitzen (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner aaO 149).
Die Beklagte verwendet nur den Wortbestandteil der für die Klägerin registrierten Wort-Bild-Marke. Die Wortfolge "new line" ist aber für sich allein nicht unterscheidungskräftig, weil sie nur zum Ausdruck bringt, daß die damit bezeichneten Waren der neuesten Mode entsprechen. Es handelt sich dabei somit um eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG), die - für sich allein, ohne eine bestimmte graphische Gestaltung - nicht registrierbar wäre; die Registrierung wäre in einem solchen Fall nur zuzulassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt (§ 4 Abs 2 MSchG). Daß die Bezeichnung "new line" in diesem Sinne für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätte, ergibt sich aber nach dem oben Gesagten nicht aus der Registrierung der Marke und wurde auch nicht bescheinigt. Ob die Worte "new line" zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) und demnach auch bei Verkehrsgeltung nicht registriert werden könnten, kann deshalb auf sich beruhen.Die Beklagte verwendet nur den Wortbestandteil der für die Klägerin registrierten Wort-Bild-Marke. Die Wortfolge "new line" ist aber für sich allein nicht unterscheidungskräftig, weil sie nur zum Ausdruck bringt, daß die damit bezeichneten Waren der neuesten Mode entsprechen. Es handelt sich dabei somit um eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), die - für sich allein, ohne eine bestimmte graphische Gestaltung - nicht registrierbar wäre; die Registrierung wäre in einem solchen Fall nur zuzulassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Daß die Bezeichnung "new line" in diesem Sinne für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätte, ergibt sich aber nach dem oben Gesagten nicht aus der Registrierung der Marke und wurde auch nicht bescheinigt. Ob die Worte "new line" zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG) und demnach auch bei Verkehrsgeltung nicht registriert werden könnten, kann deshalb auf sich beruhen.
Daß die Bezeichnung "new line" aus der englischen Sprache stammt, ist ohne Bedeutung, weil sie von breitesten Kreisen der österreichischen Bevölkerung, vor allem aber von so gut wie allen Angehörigen der jüngeren Generation verstanden wird, die als Käufer von Bekleidungsstücken der jeweils "neuen Linie" vor allem in Frage kommen (vgl. ÖBl 1977, 126; ÖBl 1988, 41).Daß die Bezeichnung "new line" aus der englischen Sprache stammt, ist ohne Bedeutung, weil sie von breitesten Kreisen der österreichischen Bevölkerung, vor allem aber von so gut wie allen Angehörigen der jüngeren Generation verstanden wird, die als Käufer von Bekleidungsstücken der jeweils "neuen Linie" vor allem in Frage kommen vergleiche ÖBl 1977, 126; ÖBl 1988, 41).
Bei der Wortgruppe "new line" handelt es sich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch keinesfalls um eine eigenartige sprachliche Neubildung, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund träte, daß die Wortverbindung zur Kennzeichnung geeignet wäre, sondern um eine durchaus gängige Bezeichnung für neue Mode.
Die Klägerin mißversteht offenbar den Begriff der Verkehrsgeltung, wenn sie auch in dritter Instanz darauf beharrt, daß sie diese durch die Vorlage von Ablichtungen aus "U***-V***"-Katalogen (Beilagen C bis E) bescheinigt hätte. Daraus ergibt sich nur, daß die Firma "U***-V***"
verschiedene Schuhe angeboten hat, die die Aufschrift "new line" tragen; jeglicher Hinweis auf die Klägerin fehlt. Daß auch nur ein Teil der beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung "new line" und der Klägerin herstellt, läßt sich hieraus nicht ableiten.
War aber schon mangels Unterscheidungskraft die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils der für die Klägerin registrierten Marke zu verneinen, so braucht auf die von ihr unter dem Rechtsmittelgrund der "Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" aufgeworfene Frage der Verwechslungseignung nicht eingegangen zu werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.