Begründung:
Mit der Behauptung, die beklagte Partei "Hermann W i l l y, Kaufmann, Hard" betreibe unter der Etablissementbezeichnung "K***" von seinem Hauptstandort Hard aus in Innsbruck, Wörgl und Kufstein ua den Einzelhandel mit Textilien für Kinder, wobei er Ende September, Anfang Oktober 1988 in einem Werbeprospekt unzulässige Zugaben angekündigt und gewährt habe, beantragte der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Textilwaren zu unterlassen, neben Waren unentgeltliche Zugaben (Prämien), insbesondere die unentgeltliche Zugabe einer Digitaluhr beim Kauf von Textilwaren ab S 500, anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren; weiters erhob der Kläger auch ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches beantragte er die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, binnen drei Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten; mit seiner Zustellverfügung verband es den Auftrag, sich auch zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (binnen zehn Tagen) zu äußern. In der Folge erließ das Erstgericht am 2. Jänner 1989 die einstweilige Verfügung
gegen "Hermann W i l l y". Die Zustellung dieser Entscheidung an
"Hermann W i l l y, Kaufmann, 6971 Hard" erfolgte durch
Hinterlegung. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht nach fruchtlosem Ablauf der Klagebeawrtungsfrist am 24. April 1989 ein Versäumungsurteil, welches ebenfalls an "Hermann W i l l y, Kaufmann, 6971 Hard" durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die diese beiden Zustellungen betreffenden Rückscheinbriefe kamen als "nicht behoben" an das Erstgericht zurück.
Am 31. Juli 1989 beantragte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei in Klage und einstweiliger Verfügung auf "Willy H*** Gesellschaft mbH, Wirkwarenerzeugung, 6971 Hard, Oberer Achdamm 10" (HRB 3.002 des Landesgerichtes Feldkirch) richtigzustellen sowie Klage und einstweilige Verfügung an diese "berichtigte" beklagte Partei zuzustellen. Ein "Hermann W i l l y" sei seit rund 8 Jahren tot; die Geschäfte an den in der Klage genannten Standorten betreibe die Willy H*** Gesellschaft mbH. Diese habe die irrtümlich gegen "Hermann W i l l y" gerichtete Klage übernommen; auf Grund der Angaben in der Klage habe ihr auch klar sein müssen, daß in Wahrheit sie in Anspruch genommen wurde. Die "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" sprach sich gegen eine solche Berichtigung aus. Aus dem Vorbringen in der Klage ergebe sich nicht klar und deutlich, daß sie als Beklagte gemeint war. Einen "Hermann W i l l y" habe es nie gegeben; Willy H*** sei aber schon vor mehr als 8 Jahren gestorben. Der Kläger habe ausdrücklich eine physische Person in Anspruch genommen und hätte damit auch einen der Geschäftsführer der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" meinen können. Im übrigen habe am selben Standort auch die zu HRA 1545 des Landesgerichtes Feldkirch registrierte Firma "Willy H*** Wirkwarenerzeugung" ihren Sitz. Der Kläger strebe in Wahrheit einen unzulässigen Parteiwechsel an.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Richtigstellung. An dem in der Klage genannten Standort habe zwar neben der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" auch die als OHG eingetragene "Willy H*** Wirkwarenerzeugung" ihren Sitz. Die "beklagte Partei" habe jedoch selbst vorgebracht, daß das beanstandete Flugblatt von den Geschäftsführern der GmbH verteilt wurde. In der Bezeichnung der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" als beklagte Partei liege daher keine Änderung der Klage, sondern eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung.
Das Rekursgericht wies den Berichtigungsantrag des Klägers ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Falls sich bereits aus der Klage eindeutig die tatsächlich betroffene Person und deren irrtümliche Benennung im Kopf der Klage ergebe, könne die Richtigstellung einer Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auch mit einem Personenwechsel verbunden sein. In der vorliegenden Klage sei als beklagte Partei eindeutig dasjenige Rechtssubjekt bezeichnet worden, welches mit dem Hauptstandort in Hard und Verkaufsniederlassungen in Innsbruck, Wörgl und Kufstein das als "K***" bezeichnete Unternehmen betreibt.Das Rekursgericht wies den Berichtigungsantrag des Klägers ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Falls sich bereits aus der Klage eindeutig die tatsächlich betroffene Person und deren irrtümliche Benennung im Kopf der Klage ergebe, könne die Richtigstellung einer Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auch mit einem Personenwechsel verbunden sein. In der vorliegenden Klage sei als beklagte Partei eindeutig dasjenige Rechtssubjekt bezeichnet worden, welches mit dem Hauptstandort in Hard und Verkaufsniederlassungen in Innsbruck, Wörgl und Kufstein das als "K***" bezeichnete Unternehmen betreibt.
Den in der Klage genannten "Hermann W i l l y" habe es nie gegeben; er komme daher auch nicht als Betreiber des in der Klage genannten Unternehmens in Frage. Dem Kläger sei daher bloß in der Benennung des Rechtssubjektes eine Fehlbezeichnung unterlaufen. Der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH", welche die Klage im Rahmen des Zustellvorganges entgegengenommen habe, habe vielmehr klar sein müsen, daß in Wahrheit sie selbst Adressat der Klage war. Daß die Klage nicht gegen die (am selben Standort etablierte) OHG "Willy H*** Wirkwarenerzeugung" gerichtet war, ergebe sich zwar nicht aus der Klage; die "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" habe jedoch in ihrer Stellungnahme zum Berichtigungsantrag vorgebracht, daß ihre Geschäftsführer den beanstandeten Prospekt verteilt hätten, so daß die Möglichkeit, daß die OHG Adressat der Klage sein könnte, ausscheide. Damit wären zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO gegeben; eine solche sei aber nur dann möglich, wenn das Verfahren nicht schon - wie hier - durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet wurde. Eine Berichtigung dieser verfahrensbeendenden Entscheidung nach § 419 ZPO sei nicht möglich, weil der Fehler nicht dem Gericht, sondern dem Kläger unterlaufen sei; das Berichtigungsverfahren nach § 419 ZPO sei nicht dazu da, die Identität einer - im Urteil und im Berichtigungsantrag offensichtlich verschieden bezeichneten - Person festzustellen. Dabei werde nicht übersehen, daß der Kläger nur die Änderung des Namens der beklagten Partei in Klage und einstweiliger Verfügung begehre und die neuerliche Zustellung von Klage und einstweiliger Verfügung beantragt habe. Eine Beschränkung der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf einen Teil des bereits durchgeführten Verfahrens unter Außerachtlassung weiterer, tatsächlich erfolgter Prozeßschritte sei aber in der Prozeßordnung nicht vorgesehen und stehe auch nicht im Belieben einer Partei. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO könne nur das gesamte bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren betreffen; sie müsse bewirken, daß die Prozeßschritte gegen jene Partei gelten, die infolge der Berichtigung als beklagte Partei anzusehen ist. Eine neuerliche Zustellung der Klage an die GmiH komme schon deshalb nicht in Frage, weil diese die Klage bereits erhalten habe; auch die einstweilige Verfügung und das Versäumungsurteil seien - allerdings mit der Bezeichnung "Hermann W i l l y" - bereits zu Handen der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" (durch Hinterlegung) zugestellt worden. Diese müßte daher, wäre die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auch noch nach Rechtskraft des Versäumungsurteils zulässig, die Rechtskraft dieses Urteils gegen sich gelten lassen.Den in der Klage genannten "Hermann W i l l y" habe es nie gegeben; er komme daher auch nicht als Betreiber des in der Klage genannten Unternehmens in Frage. Dem Kläger sei daher bloß in der Benennung des Rechtssubjektes eine Fehlbezeichnung unterlaufen. Der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH", welche die Klage im Rahmen des Zustellvorganges entgegengenommen habe, habe vielmehr klar sein müsen, daß in Wahrheit sie selbst Adressat der Klage war. Daß die Klage nicht gegen die (am selben Standort etablierte) OHG "Willy H*** Wirkwarenerzeugung" gerichtet war, ergebe sich zwar nicht aus der Klage; die "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" habe jedoch in ihrer Stellungnahme zum Berichtigungsantrag vorgebracht, daß ihre Geschäftsführer den beanstandeten Prospekt verteilt hätten, so daß die Möglichkeit, daß die OHG Adressat der Klage sein könnte, ausscheide. Damit wären zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO gegeben; eine solche sei aber nur dann möglich, wenn das Verfahren nicht schon - wie hier - durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet wurde. Eine Berichtigung dieser verfahrensbeendenden Entscheidung nach Paragraph 419, ZPO sei nicht möglich, weil der Fehler nicht dem Gericht, sondern dem Kläger unterlaufen sei; das Berichtigungsverfahren nach Paragraph 419, ZPO sei nicht dazu da, die Identität einer - im Urteil und im Berichtigungsantrag offensichtlich verschieden bezeichneten - Person festzustellen. Dabei werde nicht übersehen, daß der Kläger nur die Änderung des Namens der beklagten Partei in Klage und einstweiliger Verfügung begehre und die neuerliche Zustellung von Klage und einstweiliger Verfügung beantragt habe. Eine Beschränkung der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf einen Teil des bereits durchgeführten Verfahrens unter Außerachtlassung weiterer, tatsächlich erfolgter Prozeßschritte sei aber in der Prozeßordnung nicht vorgesehen und stehe auch nicht im Belieben einer Partei. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO könne nur das gesamte bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren betreffen; sie müsse bewirken, daß die Prozeßschritte gegen jene Partei gelten, die infolge der Berichtigung als beklagte Partei anzusehen ist. Eine neuerliche Zustellung der Klage an die GmiH komme schon deshalb nicht in Frage, weil diese die Klage bereits erhalten habe; auch die einstweilige Verfügung und das Versäumungsurteil seien - allerdings mit der Bezeichnung "Hermann W i l l y" - bereits zu Handen der "Willy H*** Wirkwarenerzeugung Gesellschaft mbH" (durch Hinterlegung) zugestellt worden. Diese müßte daher, wäre die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auch noch nach Rechtskraft des Versäumungsurteils zulässig, die Rechtskraft dieses Urteils gegen sich gelten lassen.
Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.