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Entscheidung 4 Ob 70/05f×

Entscheidung 4 Ob 70/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob70/05f

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei N***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Veröffentlichung (Streitwert 36.340 EUR) über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2004, GZ 1 R 179/04g-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es im Plagiatsstreit allein auf die Übereinstimmung im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals ankommt, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt. Die Vorinstanzen hätten diese Rechtsprechung zwar zitiert, bei der Entscheidung jedoch nicht auf die Übereinstimmung im schöpferischen Teil, sondern auf „in urheberrechtlicher Hinsicht völlig irrelevante Unterschiede in technischer und konstruktiver Hinsicht" abgestellt.

Der Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Erstgericht legt ausführlich dar, welche Elemente die Schutzfähigkeit der von Le Corbusier entworfenen Möbel begründen: die Trennung der tragenden und der getragenen Elemente, die Abhebung des massiv wirkenden Volumens des Sitzelements vom Boden durch die Unterstützung mit dem Stahlrohrgestell sowie die Tatsache, dass das tragende „Skelett" nach außen gelegt ist. Geschützt sind diese Elemente aber nicht abstrakt, sondern es kommt darauf an, welchen Ausdruck sie in der konkreten Ausformung der Möbel gefunden haben. Den Gegenstand des Urheberrechtsschutzes bildet nur eine bestimmte Formung des Stoffes (stRsp ua 4 Ob 17/97x = ÖBl 1997, 301 – WIENER AKTIONISMUS). Ein Plagiat liegt daher nicht schon dann vor, wenn die schöpferischen Elemente des Originals als Idee übernommen werden, sondern maßgebend ist die Übereinstimmung in der konkreten Ausformung dieser Elemente und damit der von Original und „Plagiat" erweckte Gesamteindruck.

Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Frage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein Plagiat vorliegt, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E78641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00070.05F.0915.000

Im RIS seit

15.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0040OB00070_05F0000_000