[5] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[6] 1. Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, als bei einer Haftung nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs abzustellen ist; so ist auch der Minderwert im Erwerbszeitpunkt zu berechnen (vgl 4 Ob 88/24f mwN). 1. Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, als bei einer Haftung nach Paragraph 874 und Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs abzustellen ist; so ist auch der Minderwert im Erwerbszeitpunkt zu berechnen vergleiche 4 Ob 88/24f mwN).
[7] Die Rechtsprechung, wonach eine Haftung eines Dritten für einen arglistig herbeigeführten Irrtum über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der VO 715/2007/EG nicht dadurch entfällt, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist (vgl 6 Ob 84/23f ua), nahm ihren Ausgang ebenfalls in Fällen, in denen ein solcher Versuch nach dem Erwerbszeitpunkt stattfand. Die Rechtsprechung, wonach eine Haftung eines Dritten für einen arglistig herbeigeführten Irrtum über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der VO 715/2007/EG nicht dadurch entfällt, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist vergleiche 6 Ob 84/23f ua), nahm ihren Ausgang ebenfalls in Fällen, in denen ein solcher Versuch nach dem Erwerbszeitpunkt stattfand.
[8] Aber auch wenn man das Ersturteil im Sinne der Beklagten dahin versteht, dass die im gegenständlichen Motor ursprünglich vorhandene „Abgasmanipulationssoftware“ im Zeitpunkt des Ankaufs durch die Klägerin bereits (vollständig) entfernt war und (nur mehr oder stattdessen) ein (aufgrund des Temperaturbereichs unzulässiges) Thermofenster vorhanden war, vermag sie keine unvertretbare Fehlbeurteilung ihrer Haftung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Sie stützt ihre Revision nämlich auf die Prämissen, dass die Klägerin eine vorsätzliche Schädigung nur auf die ursprüngliche, mittels Software-Update im Jahr 2017 entfernte „Umschaltlogik“ bezogen und das Erstgericht keine auf den Ankaufszeitpunkt bezogenen Feststellungen getroffen habe. Tatsächlich brachte die Klägerin hier im erstinstanzlichen Verfahren jedoch mehrfach und ausdrücklich vor, dass die Beklagte (zumindest) zwei unzulässige Abschalteinrichtungen zu verantworten habe und ihr zurechenbare Personen sowohl bei der ursprünglichen Softwarekonfiguration, als auch bei der späteren Implementierung des Thermofensters durch das Software-Update listig gehandelt hätten. Das Erstgericht stellte dazu bedingten Vorsatz auf die Schädigung von Fahrzeugkäufern durch den Erwerb eines „mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ versehenen Fahrzeugs fest sowie, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht um den vereinbarten Preis gekauft hätte, wenn sie vom Vorliegen einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ gewusst hätte.
[9] Die Revision geht damit nicht vom erstinstanzlichen Vorbringen und den dazu getroffenen Feststellungen aus und ist sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312, RS0043603). Dass die Feststellungen einschränkend auszulegen wären, wird darin nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet. Die Revision geht damit nicht vom erstinstanzlichen Vorbringen und den dazu getroffenen Feststellungen aus und ist sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043312, RS0043603). Dass die Feststellungen einschränkend auszulegen wären, wird darin nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet.
[10] 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts weiters so verstanden, dass damit die Differenz zwischen dem Wert der geschuldeten Sache (Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung) und jenem der gekauften Sache (Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung) mit 30 % des Kaufpreises im Ankaufszeitpunkt konkret festgestellt wurde. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0118891; 9 Ob 85/24a mwN zu einem EA189). Die von der Revision ins Treffen geführte Feststellung, wonach sich der Abgasskandal nicht nachteilig auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe, hat keine Relevanz (vgl 4 Ob 61/24k). 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts weiters so verstanden, dass damit die Differenz zwischen dem Wert der geschuldeten Sache (Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung) und jenem der gekauften Sache (Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung) mit 30 % des Kaufpreises im Ankaufszeitpunkt konkret festgestellt wurde. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0118891; 9 Ob 85/24a mwN zu einem EA189). Die von der Revision ins Treffen geführte Feststellung, wonach sich der Abgasskandal nicht nachteilig auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe, hat keine Relevanz vergleiche 4 Ob 61/24k).
[11] 3. Angesichts der Zurückweisung der Revision der Beklagten erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Klägerin aufgeworfenen europarechtlichen Fragen.
[12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass ihr für die Beantwortung kein Kostenersatz gebührt (vgl RS0035979). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass ihr für die Beantwortung kein Kostenersatz gebührt vergleiche RS0035979).