Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet: Die Mitteilung, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 ZPO), wurde ihnen am 17.5.1988 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung gaben sie zwar am 14.6.1988, also am letzten Tag der Frist von vier Wochen (§ 507 Abs 2 ZPO), zur Post, hatten sie aber an das Erstgericht und nicht an das Revisionsgericht adressiert; richtigerweise wäre aber dieser Schriftsatz nach § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen, der in diesem Fall an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes u.a. in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbeantwortungsfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; Fasching II 672 und LB Rz 549). Da die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof erst am 20.6.1988 eingelangt ist, mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden.Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet: Die Mitteilung, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO), wurde ihnen am 17.5.1988 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung gaben sie zwar am 14.6.1988, also am letzten Tag der Frist von vier Wochen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO), zur Post, hatten sie aber an das Erstgericht und nicht an das Revisionsgericht adressiert; richtigerweise wäre aber dieser Schriftsatz nach Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen, der in diesem Fall an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG, wonach die Tage des Postenlaufes u.a. in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbeantwortungsfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; Fasching römisch zwei 672 und LB Rz 549). Da die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof erst am 20.6.1988 eingelangt ist, mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Revision ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1988, 41 u.v.a.), kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: zur Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze bestehen, die Lösung des konkreten Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher gerade auf diesem Gebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Frage, wann von einem Vulgär- oder Hofnamen gesprochen werden kann und wie weit einem solchen Namen der Schutz des § 43 ABGB zukommt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war.Die Revision ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1988, 41 u.v.a.), kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: zur Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze bestehen, die Lösung des konkreten Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher gerade auf diesem Gebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Frage, wann von einem Vulgär- oder Hofnamen gesprochen werden kann und wie weit einem solchen Namen der Schutz des Paragraph 43, ABGB zukommt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der Kläger habe der Name "Schloßalm" im vorliegenden Zusammenhang drei Funktionen: er bezeichne das in ihrem Eigentum stehende Gebiet; er sei ihr "Hof"- oder "Vulgärname"; schließlich diene er als Unternehmensbezeichnung ihres Selbstbedienungsrestaurants.
Soweit "Schloßalm" der Name eines Almgebietes, also eine geographische Bezeichnung, ist, könnten die Kläger, selbst wenn sie Eigentümer der gesamten so bezeichneten Liegenschaften wären, für ihn keinen Schutz beanspruchen; solche Bezeichnungen kann niemand dadurch an sich reißen und der Allgemeinheit entziehen, daß er sie für sich in Benützung nimmt (Hohenecker-Friedl 48;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 29 zu § 16 dUWG; ÖBl. 1978, 40 mwN). Auch der Eigentümer eines Landstriches kann niemandem den Gebrauch des dafür üblichen Namens untersagen. Der Auffassung, die Beklagten hätten vor der Umbenennung ihres Gasthofes die Kläger als die "Eigentümer der seit alters her bekannten 'Schloßalm', sohin die Berechtigten, diesen Namen für sich zu verwenden, um ihre Zustimmung zu bitten" gehabt (S 2), ist demnach nicht zu folgen. Daß die von den Beklagten gewählte Bezeichnung "Zur Schloßalm" etwa im Hinblick auf die Lage ihres Gasthofes nicht gerechtfertigt, sondern eine zur Irreführung geeignete Angabe (§ 2 UWG) wäre, haben die Kläger nicht behauptet.Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 29 zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl. 1978, 40 mwN). Auch der Eigentümer eines Landstriches kann niemandem den Gebrauch des dafür üblichen Namens untersagen. Der Auffassung, die Beklagten hätten vor der Umbenennung ihres Gasthofes die Kläger als die "Eigentümer der seit alters her bekannten 'Schloßalm', sohin die Berechtigten, diesen Namen für sich zu verwenden, um ihre Zustimmung zu bitten" gehabt (S 2), ist demnach nicht zu folgen. Daß die von den Beklagten gewählte Bezeichnung "Zur Schloßalm" etwa im Hinblick auf die Lage ihres Gasthofes nicht gerechtfertigt, sondern eine zur Irreführung geeignete Angabe (Paragraph 2, UWG) wäre, haben die Kläger nicht behauptet.
Sollten die Kläger - wie ihrem Vorbringen allenfalls entnommen werden könnte - in der Gegend von Bad Hofgastein tatsächlich oft nur unter dem "Hofnamen" "Schloßalm" bekannt sein (S 2/3), also den "Vulgärnamen" "Schloßalm" tragen (S 14), dann wäre für sie auch daraus nichts zu gewinnen. Ein Hof- oder Vulgärname - d.i. ein durch Herkommen bestimmter Name (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 72) - kann keinen umfassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des Familiennamens "Schloßalm" wäre aber nicht berechtigt, einem anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. Da das Gasthaus der Beklagten - wie sich aus dem von den Klägern als echt und richtig anerkannten (S 17) Plan von Bad Hofgastein, Beilage ./. 2, ergibt - am Fuße des allgemein unter dem Namen "Schloßalm" bekannten Skigebietes und noch dazu unweit der Talstation der Schloßalmbahn liegt, weisen die Beklagten mit der von ihnen gewählten Etablissementbezeichnung - deutlich erkennbar - nur auf die örtliche Lage ihres Betriebes hin; sie könnten dadurch die Interessen eines etwaigen Trägers des Namens "Schloßalm" schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil dabei kaum ein Identitätsbezug zum Namensträger hergestellt wird (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 43).Sollten die Kläger - wie ihrem Vorbringen allenfalls entnommen werden könnte - in der Gegend von Bad Hofgastein tatsächlich oft nur unter dem "Hofnamen" "Schloßalm" bekannt sein (S 2/3), also den "Vulgärnamen" "Schloßalm" tragen (S 14), dann wäre für sie auch daraus nichts zu gewinnen. Ein Hof- oder Vulgärname - d.i. ein durch Herkommen bestimmter Name (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 72) - kann keinen umfassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des Familiennamens "Schloßalm" wäre aber nicht berechtigt, einem anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. Da das Gasthaus der Beklagten - wie sich aus dem von den Klägern als echt und richtig anerkannten (S 17) Plan von Bad Hofgastein, Beilage ./. 2, ergibt - am Fuße des allgemein unter dem Namen "Schloßalm" bekannten Skigebietes und noch dazu unweit der Talstation der Schloßalmbahn liegt, weisen die Beklagten mit der von ihnen gewählten Etablissementbezeichnung - deutlich erkennbar - nur auf die örtliche Lage ihres Betriebes hin; sie könnten dadurch die Interessen eines etwaigen Trägers des Namens "Schloßalm" schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil dabei kaum ein Identitätsbezug zum Namensträger hergestellt wird (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 43,).
Zu prüfen bleibt sohin, ob die Kläger den Schutz des § 9 Abs 1 UWG für den Namen "Schloßalm" als die Bezeichnung ihres gastbetrieblichen Unternehmens in Anspruch nehmen können. Auch das ist zu verneinen, kommt doch dieser Bezeichnung im Hinblick auf ihren beschreibenden - auf die Lage des Restaurantbetriebes der Kläger hinweisenden - Charakter von Haus aus keine ausreichende individualisierende Unterscheidungskraft zu (Hohenecker-Friedl 47; Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl. 1978, 40 u.a.); sie könnte daher nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des § 9 Abs 1 UWG werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung genießt, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihr einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl. 1974, 139, ÖBl. 1978, 40 u.a.). Es wäre demnach erforderlich, daß innerhalb beteiligter Verkehrskreise in der Bezeichnung "Schloßalm" ein eindeutiger Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen - nämlich das Selbstbedienungsrestaurant der Kläger - gesehen wird. Dies haben jedoch die Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Eine solche Behauptung ist - entgegen den Revisionsausführungen - weder in ihrem Vorbringen, daß sie seit mehreren Jahren einen Restaurationsbetrieb mit dem Namen "Schloßalm" betrieben, noch in jenem, daß sie seit alters her unter diesem Vulgärnamen bekannt seien, enthalten; die Kläger haben damit nur zum Ausdruck gebracht, daß sie als Liegenschaftseigentümer bekannt seien; daß aber ihr Selbstbedienungsrestaurant unter der Bezeichnung "Schloßalm" auch nur unter den Einheimischen - geschweige denn unter den Winterurlaubern - allgemein bekannt wäre, läßt sich daraus nicht entnehmen.Zu prüfen bleibt sohin, ob die Kläger den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG für den Namen "Schloßalm" als die Bezeichnung ihres gastbetrieblichen Unternehmens in Anspruch nehmen können. Auch das ist zu verneinen, kommt doch dieser Bezeichnung im Hinblick auf ihren beschreibenden - auf die Lage des Restaurantbetriebes der Kläger hinweisenden - Charakter von Haus aus keine ausreichende individualisierende Unterscheidungskraft zu (Hohenecker-Friedl 47; Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl. 1978, 40 u.a.); sie könnte daher nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung genießt, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihr einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl. 1974, 139, ÖBl. 1978, 40 u.a.). Es wäre demnach erforderlich, daß innerhalb beteiligter Verkehrskreise in der Bezeichnung "Schloßalm" ein eindeutiger Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen - nämlich das Selbstbedienungsrestaurant der Kläger - gesehen wird. Dies haben jedoch die Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Eine solche Behauptung ist - entgegen den Revisionsausführungen - weder in ihrem Vorbringen, daß sie seit mehreren Jahren einen Restaurationsbetrieb mit dem Namen "Schloßalm" betrieben, noch in jenem, daß sie seit alters her unter diesem Vulgärnamen bekannt seien, enthalten; die Kläger haben damit nur zum Ausdruck gebracht, daß sie als Liegenschaftseigentümer bekannt seien; daß aber ihr Selbstbedienungsrestaurant unter der Bezeichnung "Schloßalm" auch nur unter den Einheimischen - geschweige denn unter den Winterurlaubern - allgemein bekannt wäre, läßt sich daraus nicht entnehmen.
Aus den angeführten Gründen steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch weder nach § 9 UWG noch nach § 43 ABGB (vgl. Aicher aaO Rz 3) zu; auf die Frage der Gefahr von Verwechslungen zwischen den von den Streitteilen betriebenen Gastbetrieben ist daher nicht einzugehen.Aus den angeführten Gründen steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch weder nach Paragraph 9, UWG noch nach Paragraph 43, ABGB vergleiche Aicher aaO Rz 3) zu; auf die Frage der Gefahr von Verwechslungen zwischen den von den Streitteilen betriebenen Gastbetrieben ist daher nicht einzugehen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revision gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.