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Rechtssatz RS0009393×

Rechtssatz RS0009393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009393

Geschäftszahl

4Ob70/88

Entscheidungsdatum

12.07.1988

Rechtssatz

Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 70/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009393

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00070_8800000_001