Rechtssatz RS0009393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009393
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009393
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00070_8800000_001