Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die nachfolgende Schlechtgläubigkeit nicht schade, wenn der Erwerber beim Ankauf sittenwidrig nachgeahmter Ware gutgläubig war. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte den Verkauf der Sessel unverzüglich mit Schreiben vom 16.7.1996 eingestellt habe.
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, verstößt gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen angemessenen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt, jeweils mwN).Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen angemessenen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt, jeweils mwN).
Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt; das Erzeugnis muß bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt).
Der Gartensessel "Astoria" der Klägerin hat eine gewisse Verkehrsbekanntheit; der von der Beklagten vertriebene Sessel ist dem Sessel der Klägerin in allen Einzelheiten nachgeahmt. Daß andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Beklagte ist Händler; sie hat den Sessel von einem tschechischen Erzeuger bezogen und - so die Feststellungen des Erstgerichtes - im Zeitpunkt des Erwerbes nicht gewußt, daß dieser Sessel dem der Klägerin sklavisch nachgebaut ist.
Der Händler hat nach der bisherigen Rechtsprechung für die sklavische Nachahmung durch den Erzeuger (nur dann) einzustehen, wenn ihm die verbotswidrige Handlungsweise des Herstellers zum Zeitpunkt des Warenbezuges bekannt war. Er verstößt dann vorsätzlich gegen die Verpflichtung, die geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung künftiger Herkunftsverwechslungen zu treffen (ua ÖBl 1983, 74 - Autolautsprecher; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam Stuhl, jeweils mwN; ecolex 1993, 536 = MR 1993, 30 - Bohr- und Fräsmaschine).
Diese Rechtsprechung kann bei neuerlicher Prüfung nicht aufrechterhalten werden:
In der Entscheidung ecolex 1993, 536 = MR 1993, 30 - Bohr- und Fräsmaschine hat der erkennende Senat die Frage offengelassen, ob dem Händler nachträgliche Schlechtgläubigkeit schadet. Der Kenntnis des Händlers, daß die Ware sklavisch nachgeahmt sei, stehe gleich, daß sich der Händler dieser Kenntnis bewußt verschließe oder entziehe.
Nach der deutschen Rechtsprechung handelt der Händler nicht nur dann sittenwidrig, wenn er nachgeahmte Ware schlechtgläubig erwirbt. Ihm schade auch nachträglich erlangte Kenntnis. Das ergebe sich aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Umstandes nicht sittenwidrig ist, jedenfalls von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer nachträglich Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 EinldUWG Rz 127 mwN; GRUR 1992, 448 - Pullovermuster mwN).
Dieser Grundsatz gilt auch im österreichischen Recht (vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 307). Er schließt es aus, die Sittenwidrigkeit zu verneinen, wenn der Erwerber nachgeahmte Ware auch noch nach Kenntniserlangung weiterveräußert. Zu diesem Ergebnis führt auch eine sachgerechte Interessenabwägung. Der Verletzte ist in besonderem Maß schutzbedürftig, gegen die wettbewerbswidrige Ausbeutung seiner Arbeitsergebnisse vorzugehen (so auch BGH GRUR 1992, 448 - Pullovermuster). Der Hersteller wird ihm nicht immer bekannt sein; gegen einen ausländischen Hersteller wird es in der Regel auch schwieriger und langwieriger sein, Rechtsschutz zu erlangen, als gegen einen inländischen Händler. Der Händler nachgeahmter Ware kann sich vertraglich absichern; er kann sich an seinen Lieferanten halten, wenn er die nachgeahmte Ware nicht weiterveräußern darf. Kann der inländische Händler die gutgläubig erworbene Ware aber weiter veräußern, so zieht er aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Herstellers bewußt Nutzen, während der Verletzte die massive Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsposition wehrlos hinnehmen muß. Auch wenn die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden, fordert es demnach der lautere Wettbewerb, daß dem Händler nachgeahmter Ware der Weitervertrieb jedenfalls von dem Zeitpunkt an untersagt wird, in dem er vom Nachahmungstatbestand Kenntnis erlangt hat (BGH GRUR 1992, 448 - Pullovermuster).Dieser Grundsatz gilt auch im österreichischen Recht vergleiche Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei 307). Er schließt es aus, die Sittenwidrigkeit zu verneinen, wenn der Erwerber nachgeahmte Ware auch noch nach Kenntniserlangung weiterveräußert. Zu diesem Ergebnis führt auch eine sachgerechte Interessenabwägung. Der Verletzte ist in besonderem Maß schutzbedürftig, gegen die wettbewerbswidrige Ausbeutung seiner Arbeitsergebnisse vorzugehen (so auch BGH GRUR 1992, 448 - Pullovermuster). Der Hersteller wird ihm nicht immer bekannt sein; gegen einen ausländischen Hersteller wird es in der Regel auch schwieriger und langwieriger sein, Rechtsschutz zu erlangen, als gegen einen inländischen Händler. Der Händler nachgeahmter Ware kann sich vertraglich absichern; er kann sich an seinen Lieferanten halten, wenn er die nachgeahmte Ware nicht weiterveräußern darf. Kann der inländische Händler die gutgläubig erworbene Ware aber weiter veräußern, so zieht er aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Herstellers bewußt Nutzen, während der Verletzte die massive Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsposition wehrlos hinnehmen muß. Auch wenn die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden, fordert es demnach der lautere Wettbewerb, daß dem Händler nachgeahmter Ware der Weitervertrieb jedenfalls von dem Zeitpunkt an untersagt wird, in dem er vom Nachahmungstatbestand Kenntnis erlangt hat (BGH GRUR 1992, 448 - Pullovermuster).
Die Beklagte mußte jedenfalls schon aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 10.7.1996 wissen, daß die von ihr angebotenen Sessel denen der Klägerin sklavisch nachgebaut sind. Besondere Nachweise waren nicht notwendig; ein kurzer Blick auf die Fotos genügte, um die Nachahmung zu erkennen.
Die Beklagte hat den Vertrieb der Sessel jedoch nicht sofort eingestellt, sondern die Sessel weiter angeboten. Erst Mitte August 1996, nach Erhalt der Klage, hat sie die Sessel aus dem Sortiment genommen. Im Verfahren hat sie (ua) bestritten, daß die von ihr vertriebenen Sessel denen der Klägerin nachgeahmt sind.
Bei dieser Sachlage ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entkräftet. Wiederholungsgefahr ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Beklagte im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein und seine gesetzwidrige Handlung verteidigt (stRsp ua ÖBl 1982, 24 - Dunlop; MR 1993, 226 - Sandler mwN). Das Rekursgericht hat die einstweilige Verfügung daher zu Recht erlassen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.