Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 72/23a×

Entscheidung 4 Ob 72/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob72/23a

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Unterlassung (Streitwert 47.500 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. März 2023, GZ 15 R 30/23a-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Jänner 2023, GZ 18 Cg 82/22v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger ist ein gewerkschaftlich tätiger Verein. Der Beklagte war früher dessen Mitglied und Funktionär.

[2]           Über die Beklagtenvertreterin wurde von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt (Bescheid vom 13. 12. 2022, AZ 2022/0484).

[3] Der Kläger begehrt (mit Klage vom 11. 10. 2022 sowie [neuerlichem] Sicherungsantrag ON 8 vom 20. 12. 2022), gestützt auf Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, UWG, dem Beklagten die Nutzung des Namens des Vereins und dessen Kurzbezeichnungen zu unterlassen.

[4]           Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung.

[5]           Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, im Hinblick auf den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einen neuen Vertreter bekanntzugeben sowie sich zum (neuerlichen) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu äußern.

[6] In der Folge unterbrach das Erstgericht das Verfahren über die Klage gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO und sprach aus, dass das Verfahren nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Obwohl die Wirkungen der Verfahrensunterbrechung bereits ipso iure durch den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetreten seien, sei aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch ein deklarativer Beschluss zu fassen.

[7] Über Fortsetzungsantrag des Klägers trug das Erstgericht dem Beklagten gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO auf, einen neuen Vertreter zu bestellen. Werde der neue Vertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist dem Gerichte bekannt gegeben, so sei mit Ablauf der Frist das Verfahren als aufgenommen anzusehen, und es träfen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welche dieses Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbinde.

[8] Das dagegen vom Beklagten angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Da die Vertretungsfrage strittig wäre, sei die Beklagtenvertreterin im Rekursverfahren noch vertretungsbefugt. Der Rekurs sei jedoch nicht berechtigt, weil die gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, RAO das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bewirke, und zwar gemäß Paragraph 57, Absatz 2, DSt auch dann sofort, wenn gegen die Untersagung ein Rechtsmittel ergriffen werde; die betroffene Rechtsanwältin sei dadurch unfähig, die Vertretung in einem anhängigen Zivilprozess fortzuführen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 160, Absatz eins, ZPO führe.

[9]                  Im vom Beklagten, vertreten durch die Beklagtenvertreterin, dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs wird die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen angestrebt.

Rechtliche Beurteilung

[10]                Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig:

[11] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen vom Rekursgericht gefassten Beschluss jedenfalls unzulässig, wenn dieser zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[12] Der zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der bekämpfte Beschluss ist somit unabhängig von der Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar. Das – vom Erstgericht zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte vergleiche RS0007061) – jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E138246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00072.23A.0425.000

Im RIS seit

30.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230425_OGH0002_0040OB00072_23A0000_000