Begründung:
[1] Der Kläger ist ein gewerkschaftlich tätiger Verein. Der Beklagte war früher dessen Mitglied und Funktionär.
[2] Über die Beklagtenvertreterin wurde von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt (Bescheid vom 13. 12. 2022, AZ 2022/0484).
[3] Der Kläger begehrt (mit Klage vom 11. 10. 2022 sowie [neuerlichem] Sicherungsantrag ON 8 vom 20. 12. 2022), gestützt auf § 43 ABGB und § 9 UWG, dem Beklagten die Nutzung des Namens des Vereins und dessen Kurzbezeichnungen zu unterlassen. [3] Der Kläger begehrt (mit Klage vom 11. 10. 2022 sowie [neuerlichem] Sicherungsantrag ON 8 vom 20. 12. 2022), gestützt auf Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, UWG, dem Beklagten die Nutzung des Namens des Vereins und dessen Kurzbezeichnungen zu unterlassen.
[4] Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung.
[5] Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, im Hinblick auf den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einen neuen Vertreter bekanntzugeben sowie sich zum (neuerlichen) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu äußern.
[6] In der Folge unterbrach das Erstgericht das Verfahren über die Klage gemäß § 160 Abs 1 ZPO und sprach aus, dass das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Obwohl die Wirkungen der Verfahrensunterbrechung bereits ipso iure durch den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetreten seien, sei aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch ein deklarativer Beschluss zu fassen. [6] In der Folge unterbrach das Erstgericht das Verfahren über die Klage gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO und sprach aus, dass das Verfahren nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Obwohl die Wirkungen der Verfahrensunterbrechung bereits ipso iure durch den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetreten seien, sei aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch ein deklarativer Beschluss zu fassen.
[7] Über Fortsetzungsantrag des Klägers trug das Erstgericht dem Beklagten gemäß § 160 Abs 2 ZPO auf, einen neuen Vertreter zu bestellen. Werde der neue Vertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist dem Gerichte bekannt gegeben, so sei mit Ablauf der Frist das Verfahren als aufgenommen anzusehen, und es träfen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welche dieses Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbinde. [7] Über Fortsetzungsantrag des Klägers trug das Erstgericht dem Beklagten gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO auf, einen neuen Vertreter zu bestellen. Werde der neue Vertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist dem Gerichte bekannt gegeben, so sei mit Ablauf der Frist das Verfahren als aufgenommen anzusehen, und es träfen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welche dieses Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbinde.
[8] Das dagegen vom Beklagten angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Da die Vertretungsfrage strittig wäre, sei die Beklagtenvertreterin im Rekursverfahren noch vertretungsbefugt. Der Rekurs sei jedoch nicht berechtigt, weil die gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 2 Z 2 RAO das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bewirke, und zwar gemäß § 57 Abs 2 DSt auch dann sofort, wenn gegen die Untersagung ein Rechtsmittel ergriffen werde; die betroffene Rechtsanwältin sei dadurch unfähig, die Vertretung in einem anhängigen Zivilprozess fortzuführen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 160 Abs 1 ZPO führe. [8] Das dagegen vom Beklagten angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Da die Vertretungsfrage strittig wäre, sei die Beklagtenvertreterin im Rekursverfahren noch vertretungsbefugt. Der Rekurs sei jedoch nicht berechtigt, weil die gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, RAO das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bewirke, und zwar gemäß Paragraph 57, Absatz 2, DSt auch dann sofort, wenn gegen die Untersagung ein Rechtsmittel ergriffen werde; die betroffene Rechtsanwältin sei dadurch unfähig, die Vertretung in einem anhängigen Zivilprozess fortzuführen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 160, Absatz eins, ZPO führe.
[9] Im vom Beklagten, vertreten durch die Beklagtenvertreterin, dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs wird die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen angestrebt.