Begründung:
Am 16. November 1963 wurde das Dach des im Herbst 1962 fertiggestellten „Alpenhotels *“ auf dem Naßfeld (Kärnten) von einem Sturm abgedeckt. J*, der damalige Eigentümer des Hotels, begehrte deshalb zu 4 Cg 179/63 (später 16 Cg 14/69 bzw. 16 Cg 25/72) des Landesgerichtes Klagenfurt von der Firma * & Co, Stadtzimmermeister in *, welche beim Bau des Hotels die Zimmermannsarbeiten durchzuführen hatte, die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von zuletzt S 559.379,01 samt Anhang.
Mit Zwischenurteil vom 3. November 1970, 16 Cg 14/69-119, erkannte das Landesgericht Klagenfurt zu Recht, daß diese Schadenersatzansprüche dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestünden. Der von der Firma * & Co hergestellte Plan der Dachkonstruktion des Hotels habe zwar den einschlägigen Vorschriften über die Absicherung eines Daches gegen Witterungseinflüsse entsprochen, der Schaden sei aber durch eine mangelhafte Verankerung des Dachstuhles auf der Massivdecke des Bauwerks entstanden: Einerseits sei eine nicht ausreichende Anzahl von Verankerungseisen in der Massivdecke versetzt, andererseits der Dachstuhl mit zu schwachen Nägeln an den Verankerungseisen befestigt worden; jeder dieser Mängel sei für den gesamten Schaden kausal gewesen. Das Versetzen der Verankerungseisen habe zwar zum Aufgabenbereich des Baumeisters Dipl. Ing. P* gehört, doch wäre der Zimmermeister verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Verankerungseisen seinem Plan entsprechend versetzt wurden, und er selbst hätte dann den Dachstuhl durch Annageln der Binder an den Verankerungseisen an der Massivdecke befestigen müssen. Bei pflichtgemäßer Durchführung dieser Arbeiten wäre das Schadensereignis nicht eingetreten. Für dieses Verschulden, welches dem Polier * R* und den Zimmerleuten zur Last falle, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber J* bedient habe, müsse die Firma * & Co gemäß § 1313 a ABGB wie für ihr eigenes Verschulden einstehen.Mit Zwischenurteil vom 3. November 1970, 16 Cg 14/69-119, erkannte das Landesgericht Klagenfurt zu Recht, daß diese Schadenersatzansprüche dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestünden. Der von der Firma * & Co hergestellte Plan der Dachkonstruktion des Hotels habe zwar den einschlägigen Vorschriften über die Absicherung eines Daches gegen Witterungseinflüsse entsprochen, der Schaden sei aber durch eine mangelhafte Verankerung des Dachstuhles auf der Massivdecke des Bauwerks entstanden: Einerseits sei eine nicht ausreichende Anzahl von Verankerungseisen in der Massivdecke versetzt, andererseits der Dachstuhl mit zu schwachen Nägeln an den Verankerungseisen befestigt worden; jeder dieser Mängel sei für den gesamten Schaden kausal gewesen. Das Versetzen der Verankerungseisen habe zwar zum Aufgabenbereich des Baumeisters Dipl. Ing. P* gehört, doch wäre der Zimmermeister verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Verankerungseisen seinem Plan entsprechend versetzt wurden, und er selbst hätte dann den Dachstuhl durch Annageln der Binder an den Verankerungseisen an der Massivdecke befestigen müssen. Bei pflichtgemäßer Durchführung dieser Arbeiten wäre das Schadensereignis nicht eingetreten. Für dieses Verschulden, welches dem Polier * R* und den Zimmerleuten zur Last falle, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber J* bedient habe, müsse die Firma * & Co gemäß Paragraph 1313, a ABGB wie für ihr eigenes Verschulden einstehen.
Die von der Firma * & Co gegen dieses Zwischenurteil erhobene Berufung blieb erfolglos (Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. April 1971, 4 R 21/71-126); ihrer Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 1971, 8 Ob 211/71-132, nicht Folge. Im fortgesetzten Verfahren verkündete die Firma * & Co dem Polier * R* am 23. November 1972 den Streit, doch beteiligte sich * R* nicht am Verfahren. Zuletzt schlossen die Parteien am 22. Mai 1973 einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Firma * & Co verpflichtete, zur Abstattung der eingeklagten Ansprüche Bauleistungen im Wert von S 925.000,-- für den Kläger J* und dessen dem Vergleich beigetretenen Sohn A* zu erbringen (16 Cg 25/72-150 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Mit der vorliegenden, am 28. März 1974 beim Erstgericht überreichten Klage verlangt die Firma * & Co von * R* die Zahlung eines Betrages von S 308.333,-- samt Anhang. Für die Erzeugung, Lieferung und Aufstellung des Dachstuhles auf dem „Alpenhotel *“ sei allein der Beklagte, welcher seit 1955 Dienstnehmer der Klägerin gewesen sei, als kaufmännischer und technischer „Betriebsleiter“ verantwortlich gewesen; er habe der Klägerin infolgedessen die gesamte Vergleichssumme von S 925.000,-- samt Anhang zu ersetzen, doch mache die Klägerin hievon vorläufig nur ein Drittel geltend. Die Klägerin habe auf Grund des Vergleiches vom 22. Mai 1973 bereits Bauleistungen im Wert von S 561.424,95 erbracht.
Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und jedes Verschulden auf seiner Seite in Abrede gestellt. Der gegenständliche Dachstuhl sei von dem bei der Klägerin angestellten Zimmermeister R* konstruiert worden, welcher dann auch die Bauaufsicht geführt habe; der Beklagte selbst habe damit nach seinem Aufgabenbereich überhaupt nichts zu tun gehabt. Davon abgesehen, hätten die Parteien anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses des Beklagten am 28. März 1965 einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen die Klägerin vom Beklagten jetzt nichts mehr verlangen könne. Im übrigen sei der eingeklagte Anspruch bereits verjährt.
Unbestritten steht fest, daß zwischen Kommerzialrat Ing. T* als persönlich haftendem Gesellschafter der Klägerin einerseits und dem Beklagten als „Betriebsleiter“ dieses Unternehmens andererseits am 28. März 1965 nachstehende „Vereinbarung“ getroffen wurde (Beilage ./3).
„Einvernehmlich wird festgehalten, daß das Dienstverhältnis des Herrn Betriebsleiters * R* mit 31. März 1965 als beendet angesehen wird.
...
Dafür wurde nunmehr zwischen beiden Teilen folgendes Übereinkommen getroffen:
1. Herr * R*, Betriebsleiter, erhält als Abfertigung und Erfüllung aller seiner, wie immer gearteten Ansprüche gegen die Firma * einen Betrag von S 153.000,--.
2. Es wird ferner festgehalten, daß Herrn * R* weitere S 50.000,-- zustehen, wenn aus dem laufenden Prozeß P* gegen * & Co kein Schaden erwachsen sollte. Sollte der Schadenersatzanspruch bzw. Forderung rechtskräftig abgewiesen werden, so wird dieser zusätzliche Betrag in 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Urteils zur Zahlung an Herrn * R* fällig. Bei einer Teilschadensverurteilung verringert sich obgenannter Betrag um den aliquoten Teil.
...
4. Herr * R* erklärt an eidesstatt, auf Grund des heute getroffenen Übereinkommens an die Firma * & Co keine wie immer gearteten Ansprüche über dieses Übereinkommen hinaus mehr zu stellen.
5. Zahlungskonditionen: .....“
In der Folge hat der Beklagte von der Klägerin wohl einen Betrag von S 153.000,--, nicht aber die weiteren S 30.000,-- ausgezahlt erhalten.
Das Erstgericht wies das Klage begehren ab. Der als Schadenersatzanspruch aus dem Dienstverhältnis zu beurteilende Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verjähre gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren; diese Frist sei im Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen gewesen, weil der Klägerin schon mit der Zustellung der Klage im Vorprozeß (Dezember 1963) nicht nur der Eintritt des Schadens und dessen Höhe, sondern auch die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Davon abgesehen, bestehe der Klageanspruch auch deshalb nicht zu Recht, weil die Vereinbarung vom 28. März 1965 als Vergleich anzusehen sei, in welchem die Ersatzleistung des Beklagten mit S 30.000,-- pauschaliert wurde.Das Erstgericht wies das Klage begehren ab. Der als Schadenersatzanspruch aus dem Dienstverhältnis zu beurteilende Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verjähre gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren; diese Frist sei im Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen gewesen, weil der Klägerin schon mit der Zustellung der Klage im Vorprozeß (Dezember 1963) nicht nur der Eintritt des Schadens und dessen Höhe, sondern auch die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Davon abgesehen, bestehe der Klageanspruch auch deshalb nicht zu Recht, weil die Vereinbarung vom 28. März 1965 als Vergleich anzusehen sei, in welchem die Ersatzleistung des Beklagten mit S 30.000,-- pauschaliert wurde.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hielt auf Grund der von ihm insoweit als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Klageanspruch für verjährt, weil der Klägerin spätestens beim Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1965 der Eintritt des Schadens und die (Mit-) Verantwortung des Beklagten bekannt gewesen seien; die vorliegende Regreßklage sei aber erst im März 1974 und damit lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingebracht worden. Auf die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. März 1965 brauche bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hielt auf Grund der von ihm insoweit als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Klageanspruch für verjährt, weil der Klägerin spätestens beim Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1965 der Eintritt des Schadens und die (Mit-) Verantwortung des Beklagten bekannt gewesen seien; die vorliegende Regreßklage sei aber erst im März 1974 und damit lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht worden. Auf die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. März 1965 brauche bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Klägerin beantragt, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.