Begründung:
Unternehmensgegenstand der klagenden Gesellschaft mbH ist insbesondere der Handel mit Waren der Bezeichnung "Cartier" und "must de Cartier". Die Gesellschafter der Klägerin sind die C*** International B.V. Amsterdam und die Les must de Cartier (Suisse) S.A. Fribourg.
Für die zur Cartier-Gruppe gehörige Interdica S.A. ist mit 7. April 1985 zur Registernummer 102.327 des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke "must de Cartier" registriert. Für ein weiteres Schwesterunternehmen der Klägerin, die Cartier S.A. Paris, sind u.a. die internationalen Wortmarken Nr. 307.293 "Cartier" und Nr. 307.296 "Cartier Paris" registriert. Die Klägerin ist auf Grund von Vereinbarungen mit den Markeninhabern berechtigt und beauftragt, Eingriffe in Unternehmenskennzeichen und in Schutzrechte der Cartier-Gruppe zu verfolgen.
Die Beklagte vertreibt im Rahmen einer Kette von Optikergeschäften mit der Bezeichnung "Revue-Augenoptik" auch Cartier-Brillen, die sie selbst aus dem Ausland importiert, weil der österreichische Generalimporteur von Cartier-Produkten eine Belieferung ablehnt.
In einer Postwurfsendung der Beklagten vom September 1988 wird auf der Titelseite mit dem Text "Gewinnen Sie die Goldene C***-Brille im Wert von S 60.000,-- oder einen von tausenden Sofortgewinnen!" ein Rubbelspiel angekündigt. Die Titelseite zeigt weiters neben Goldmünzen und einer Goldkette auch die bildlichen Darstellungen einer Cartier-Brille, Modell "Santos", und einer Uhr. Diese Uhr ist in ihrer Gestaltung mit dem Modell "Tank Art Deco" laut Katalog "Cartier, Montres Vermeil" ident. Der dort in der oberen Hälfte des Ziffernblattes deutlich erkennbare zweiteilige Schriftzug "must de Cartier" fehlt jedoch bei der im Prospekt der Beklagten abgebildeten Uhr; an seiner Stelle befindet sich - kaum leserlich - der einzeilige Aufdruck "Cartier". Sonst wird nicht darauf hingewiesen, daß es sich hiebei um eine Cartier-Uhr handelt. Unter dieser Uhr ist der Schriftzug "must de Cartier" entsprechend der österreichischen Marke Nr. 102.327 abgedruckt, darunter das Wort "Paris".
Auf den weiteren Seiten dieses insgesamt 8 Seiten umfassenden Prospektes werden Brillenfassungen jeweils mit Bild (Fotografie), Beschreibungen und Preis angeboten.
Auf den Seiten 6 und (teilweise) 7 werden "Die Weltmarken-Fassungen" angeboten. Eine Cartier-Brille wird auf diese Art, das heißt mit Beschreibung und Preisangabe, nicht angeboten; neben Marken anderer Unternehmen ist jedoch auch das Wort "Cartier" wie in der internationalen Marke Nr. 307.293 abgedruckt. Keine der in diesem Katalog abgebildeten Brillenfassungen ist ein Cartier-Produkt.
Die Aufschriften "must de Cartier Paris" und "Cartier" in der Form, wie sie auf dem Titelblatt dieses Prospektes aufscheinen, befinden sich auf der Verpackung jeder Cartier-Brille und auf dem Echtheitszertifikat, das diesen Brillen beigelegt ist. Bei der auf dem Prospekt abgebildeten Cartier-Brille handelt es sich um ein Original-Produkt der Firma C***. Auch die Verpackung dieses Originalprodukts ist mit den Aufschriften "Cartier" und "must de Cartier Paris" versehen; die Brille selbst trägt die Aufschrift "Cartier-Paris".
C*** wurde 1847 als Unternehmen gegründet und ist weltweit bekannt. Die Cartier-Unternehmensgruppe macht weltweit einen jährlichen Werbeaufwand in der Größenordnung von 50 bis 60 Millionen. Die Marken "Cartier" und "must de Cartier" werden bei der Präsentation der erzeugten Gegenstände von hohem Prestigewert besonders hervorgehoben; das gilt auch für Brillenfassungen. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die "zeichengerechte" Verwendung der Marken "must de Cartier" und "Cartier" in die Rechte der Markeninhaber eingreife (§ 9 Abs 3 UWG) und damit gleichzeitig den guten Ruf des weltberühmten Unternehmens C*** ausnütze, um an dessen geschäftlichem Erfolg ohne eigene Leistung zu schmarotzen, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Anbieten von bzw. in der Werbung für Brillenfassungen, eine Bezugnahme auf Cartier-Produkte und Cartier-Unternehmenskennzeichen, insbesondere in zeichengerechter Form, zu verbieten, insbesondere, wenn die von ihr auf diese Weise angebotenen bzw. beworbenen Waren keine Cartier-Produkte sind.C*** wurde 1847 als Unternehmen gegründet und ist weltweit bekannt. Die Cartier-Unternehmensgruppe macht weltweit einen jährlichen Werbeaufwand in der Größenordnung von 50 bis 60 Millionen. Die Marken "Cartier" und "must de Cartier" werden bei der Präsentation der erzeugten Gegenstände von hohem Prestigewert besonders hervorgehoben; das gilt auch für Brillenfassungen. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die "zeichengerechte" Verwendung der Marken "must de Cartier" und "Cartier" in die Rechte der Markeninhaber eingreife (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) und damit gleichzeitig den guten Ruf des weltberühmten Unternehmens C*** ausnütze, um an dessen geschäftlichem Erfolg ohne eigene Leistung zu schmarotzen, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Anbieten von bzw. in der Werbung für Brillenfassungen, eine Bezugnahme auf Cartier-Produkte und Cartier-Unternehmenskennzeichen, insbesondere in zeichengerechter Form, zu verbieten, insbesondere, wenn die von ihr auf diese Weise angebotenen bzw. beworbenen Waren keine Cartier-Produkte sind.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe die Marken der Klägerin in unmittelbarer Verbindung mit der Originalware verwendet. Die Weiterveräußerung einer vom Hersteller mit einer Marke gekennzeichneten und in den Verkehr gebrachten Originalware unter unveränderter Verwendung dieser Marke verstoße nicht gegen § 9 UWG, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ware unter Benützung von Wort-Bild-Marken des Herstellers angekündigt werden. Da die Beklagte nur wie jeder andere Händler, der Produkte der Klägerin vertreibt, für diese Waren geworben habe, liege auch keine "anlehnende" Werbung vor.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe die Marken der Klägerin in unmittelbarer Verbindung mit der Originalware verwendet. Die Weiterveräußerung einer vom Hersteller mit einer Marke gekennzeichneten und in den Verkehr gebrachten Originalware unter unveränderter Verwendung dieser Marke verstoße nicht gegen Paragraph 9, UWG, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ware unter Benützung von Wort-Bild-Marken des Herstellers angekündigt werden. Da die Beklagte nur wie jeder andere Händler, der Produkte der Klägerin vertreibt, für diese Waren geworben habe, liege auch keine "anlehnende" Werbung vor.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung.
Die unveränderte Verwendung einer Marke bei der Weiterveräußerung der vom ausländischen Hersteller in Verkehr gebrachten Markenware verstoße zwar nicht gegen § 9 UWG; die Aufmachung der Titelseite des Prospektes der Beklagten sei aber sittenwidrig (§ 1 UWG). Die Beklagte habe dort in besonders herausgestrichener Weise eine Original-Cartier-Brille als Hauptpreis angeboten und dabei die Marke "Cartier" ohne Zustimmung des Markenberechtigten verwendet. In dem Prospekt selbst würden verschiedenste Brillenfassungen anderer Erzeuger, nicht aber "Cartier-Brillen" angeboten; dennoch werde dort abermals die Marke "Cartier" ohne Zustimmung des Markenberechtigten verwendet. Durch diese Gestaltung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß eine Nahebeziehung zwischen der Beklagten und der Cartier-Firmengruppe bestehe, das gehe aber wesentlich über die - nicht von der Cartier-Firmengruppe erteilte - Befugnis zum Vertrieb von Original-Cartier-Waren hinaus. Die Beklagte beute somit in unzulässiger Weise den Ruf der Klägerin aus und nütze durch das Schmarotzen am Ruf der Cartier-Marke auch die besondere Werbekraft dieser Unternehmensbezeichnung aus. Dieses Verhalten falle unter den Sondertatbestand des § 9 UWG.Die unveränderte Verwendung einer Marke bei der Weiterveräußerung der vom ausländischen Hersteller in Verkehr gebrachten Markenware verstoße zwar nicht gegen Paragraph 9, UWG; die Aufmachung der Titelseite des Prospektes der Beklagten sei aber sittenwidrig (Paragraph eins, UWG). Die Beklagte habe dort in besonders herausgestrichener Weise eine Original-Cartier-Brille als Hauptpreis angeboten und dabei die Marke "Cartier" ohne Zustimmung des Markenberechtigten verwendet. In dem Prospekt selbst würden verschiedenste Brillenfassungen anderer Erzeuger, nicht aber "Cartier-Brillen" angeboten; dennoch werde dort abermals die Marke "Cartier" ohne Zustimmung des Markenberechtigten verwendet. Durch diese Gestaltung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß eine Nahebeziehung zwischen der Beklagten und der Cartier-Firmengruppe bestehe, das gehe aber wesentlich über die - nicht von der Cartier-Firmengruppe erteilte - Befugnis zum Vertrieb von Original-Cartier-Waren hinaus. Die Beklagte beute somit in unzulässiger Weise den Ruf der Klägerin aus und nütze durch das Schmarotzen am Ruf der Cartier-Marke auch die besondere Werbekraft dieser Unternehmensbezeichnung aus. Dieses Verhalten falle unter den Sondertatbestand des Paragraph 9, UWG.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Weiterveräußerung der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Markenware bei unveränderter Verwendung dieser Marke verstoße nicht gegen § 9 UWG. Die Beklagte habe aber auch nicht den unzutreffenden Eindruck einer Nahebeziehung zur "Cartier-Firmengruppe" erweckt; sie verwende die Marken der Klägerin sowohl auf der Titelseite als auch auf der drittletzten Seite des Prospektes nur im Zusammenhang mit den angebotenen Markenartikeln. Ein Hinweis, daß über den bloßen Vertrieb dieser Ware hinausgehende Nahebeziehungen zur Cartier-Unternehmensgruppe bestünden, lasse sich dem Inhalt des Prospektes nicht entnehmen. Bei unbefangener, das Gesamtbild und den Zusammenhang berücksichtigender Betrachtung gehe aus dem Prospekt nur hervor, daß die Beklagte als Gewinn eine Cartier-Brille im Wert von S 60.000,-- anpreise und neben anderen Brillenfassungen auch solche der Marke C*** anbiete. Die Klägerin habe ihren Unterlassungsanspruch auch nicht darauf gestützt, daß die Beklagte den unrichtigen Eindruck einer besonderen Nahebeziehung zu den Cartier-Unternehmensgruppen erwecke; sie habe nur geltend gemacht, daß die Beklagte den guten Ruf des seit mehr als 140 Jahre bestehenden weltberühmten Unternehmens C*** ausnütze und damit ohne eigene Leistung am geschäftlichen Erfolg dieses Unternehmens schmarotze. Eine sittenwidrige "anlehnende Werbung" liege jedoch nicht vor, weil die Beklagte die Marke C***Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Weiterveräußerung der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Markenware bei unveränderter Verwendung dieser Marke verstoße nicht gegen Paragraph 9, UWG. Die Beklagte habe aber auch nicht den unzutreffenden Eindruck einer Nahebeziehung zur "Cartier-Firmengruppe" erweckt; sie verwende die Marken der Klägerin sowohl auf der Titelseite als auch auf der drittletzten Seite des Prospektes nur im Zusammenhang mit den angebotenen Markenartikeln. Ein Hinweis, daß über den bloßen Vertrieb dieser Ware hinausgehende Nahebeziehungen zur Cartier-Unternehmensgruppe bestünden, lasse sich dem Inhalt des Prospektes nicht entnehmen. Bei unbefangener, das Gesamtbild und den Zusammenhang berücksichtigender Betrachtung gehe aus dem Prospekt nur hervor, daß die Beklagte als Gewinn eine Cartier-Brille im Wert von S 60.000,-- anpreise und neben anderen Brillenfassungen auch solche der Marke C*** anbiete. Die Klägerin habe ihren Unterlassungsanspruch auch nicht darauf gestützt, daß die Beklagte den unrichtigen Eindruck einer besonderen Nahebeziehung zu den Cartier-Unternehmensgruppen erwecke; sie habe nur geltend gemacht, daß die Beklagte den guten Ruf des seit mehr als 140 Jahre bestehenden weltberühmten Unternehmens C*** ausnütze und damit ohne eigene Leistung am geschäftlichen Erfolg dieses Unternehmens schmarotze. Eine sittenwidrige "anlehnende Werbung" liege jedoch nicht vor, weil die Beklagte die Marke C***
nur - zulässigerweise - im Zusammenhang mit der Markenware verwende. Daß die Beklagte dabei das mit großem Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten erworbene Ansehen der Cartier-Markenwaren für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnütze, mache ihr Verhalten nicht wettbewerbswidrig (§ 1 UWG), weil jede Werbung eines Unternehmers mit Markenwaren, die er vertreibt, den guten Ruf der Markenware, den der Hersteller erreicht hat, für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch nehme; in der Regel sei ja die Ausnützung dieses Werbeeffektes durch den Händler vom Hersteller der Markenware geradezu gewollt. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch nicht darin gelegen, daß sie auf der Titelseite mit einem Produkt der Klägerin, im weiteren Prospekt aber im wesentlichen für andere Brillenfassungen geworben habe. Es entspreche den Gegebenheiten des geschäftlichen Verkehrs, daß bei der Anpreisung einer Produktpalette gerade eine bekannte Markenware besonders hervorgehoben werde. Die Klägerin habe kein Recht darauf, daß in einem Prospekt neben ihren Markenwaren keine Konkurrenzprodukte angeboten würden. Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß die Beklagte mit der Markenware der Klägerin als einem in Aussicht gestellten Gewinn werbe; auch dadurch entstehe nicht der Eindruck einer besonderen Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei schließlich auch nicht aus der Abbildung einer Uhr auf dem Titelblatt des Prospektes abzuleiten, weil die - allenfalls für einige Eingeweihte erkennbare - Zugehörigkeit dieses Produktes zu den Markenwaren der Klägerin nicht ersichtlich sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.nur - zulässigerweise - im Zusammenhang mit der Markenware verwende. Daß die Beklagte dabei das mit großem Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten erworbene Ansehen der Cartier-Markenwaren für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnütze, mache ihr Verhalten nicht wettbewerbswidrig (Paragraph eins, UWG), weil jede Werbung eines Unternehmers mit Markenwaren, die er vertreibt, den guten Ruf der Markenware, den der Hersteller erreicht hat, für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch nehme; in der Regel sei ja die Ausnützung dieses Werbeeffektes durch den Händler vom Hersteller der Markenware geradezu gewollt. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch nicht darin gelegen, daß sie auf der Titelseite mit einem Produkt der Klägerin, im weiteren Prospekt aber im wesentlichen für andere Brillenfassungen geworben habe. Es entspreche den Gegebenheiten des geschäftlichen Verkehrs, daß bei der Anpreisung einer Produktpalette gerade eine bekannte Markenware besonders hervorgehoben werde. Die Klägerin habe kein Recht darauf, daß in einem Prospekt neben ihren Markenwaren keine Konkurrenzprodukte angeboten würden. Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß die Beklagte mit der Markenware der Klägerin als einem in Aussicht gestellten Gewinn werbe; auch dadurch entstehe nicht der Eindruck einer besonderen Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei schließlich auch nicht aus der Abbildung einer Uhr auf dem Titelblatt des Prospektes abzuleiten, weil die - allenfalls für einige Eingeweihte erkennbare - Zugehörigkeit dieses Produktes zu den Markenwaren der Klägerin nicht ersichtlich sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.