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Entscheidung 4 Ob 73/24z×

Entscheidung 4 Ob 73/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob73/24z

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter im Verfahren gegen den Beschuldigten *, wegen Winkelschreiberei, über den Rekurs des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. März 2024, GZ 1 Nc 5/24f-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 6. 4. 2023 zu AZ 4 Nc 1/22t wurde über den Beschuldigten nach der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei eine Geldstrafe von 2.500 EUR verhängt.

[2]                  Gegen diese Entscheidung erhob der Beschuldigte Rekurs an das Landesgericht Ried im Innkreis und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, in der Folge lehnte der Beschuldigte (auch) die Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis pauschal ab.

[3]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass das Verfahren, auf das sich die Ablehnung bezogen habe (= Verfahrenshilfeantrag), bereits rechtskräftig beendet sei. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens könne eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlichen geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden. Zudem sei eine pauschale Ablehnung nicht gesetzmäßig ausgeführt und auch deshalb unzulässig.

[4]                  Dagegen richtet sich der Rekurs des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Befangenheitsgründe für zulässig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Der Rekurs ist nicht zulässig.

[6]                  Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist ausschließlich die Frage, ob ein zulässiger Ablehnungsantrag vorliegt, was in der angefochtenen Entscheidung verneint wurde. Ungeachtet der formalen Bezeichnung von bestimmten Rekursgründen setzt sich das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise auseinander.

[7]                  Der Rekurswerber beschränkt sich auf mehrere Behauptungen, die in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen.

[8]                  Diese Argumentationslinie erfüllt nicht die gesetzmäßige Ausführung eines Rekurses (10 Ob 18/23d; RS0043605).

[9]           Der Rekurs ist somit zurückzuweisen.

Textnummer

E141557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00073.24Z.0426.000

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240426_OGH0002_0040OB00073_24Z0000_000