Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die auf dem Konto der "B*****" (offenbar gemeint: B***** KG) vorgenommene Belastung die Annahme der (in der Ausstellung des Schecks gelegenen) Anweisung bilde, die analog zu § 864 ABGB nicht zugangsbedürftig sei. Durch die Belastung des Kontos der B***** KG gelte der Scheck als eingelöst; diese Belastung beurkunde den Einlösungswillen der Klägerin als der bezogenen Bank und die Genehmigung der Belastung ihres Kontos bei der Beklagten mit der Scheckvaluta. Ein Stornorecht stehe nur in den engen Grenzen des Art 8 Abs 4 AGBKr zu, der aber hier nicht vorliege. Nach § 1 des Scheckrückgabeabkommens seien aber nur Schecks, "die nicht bezahlt werden", unter bestimmten Voraussetzungen an die Kreditunternehmung zurückzusenden, die den Scheck von ihrem Kunden hereingenommen habe. Die Beklagte könne sich daher im Verhältnis zur Klägerin darauf berufen, daß die Klägerin den Scheck eingelöst habe. Auch als Treuhänderin der "Fa. B*****" (offenbar gemeint: B***** GmbH) könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf berufen, daß diese den Scheck eingelöst habe und keine Stornogründe vorliegen.Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die auf dem Konto der "B*****" (offenbar gemeint: B***** KG) vorgenommene Belastung die Annahme der (in der Ausstellung des Schecks gelegenen) Anweisung bilde, die analog zu Paragraph 864, ABGB nicht zugangsbedürftig sei. Durch die Belastung des Kontos der B***** KG gelte der Scheck als eingelöst; diese Belastung beurkunde den Einlösungswillen der Klägerin als der bezogenen Bank und die Genehmigung der Belastung ihres Kontos bei der Beklagten mit der Scheckvaluta. Ein Stornorecht stehe nur in den engen Grenzen des Artikel 8, Absatz 4, AGBKr zu, der aber hier nicht vorliege. Nach Paragraph eins, des Scheckrückgabeabkommens seien aber nur Schecks, "die nicht bezahlt werden", unter bestimmten Voraussetzungen an die Kreditunternehmung zurückzusenden, die den Scheck von ihrem Kunden hereingenommen habe. Die Beklagte könne sich daher im Verhältnis zur Klägerin darauf berufen, daß die Klägerin den Scheck eingelöst habe. Auch als Treuhänderin der "Fa. B*****" (offenbar gemeint: B***** GmbH) könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf berufen, daß diese den Scheck eingelöst habe und keine Stornogründe vorliegen.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Der an mehreren Stellen des Scheckgesetzes (etwa Art 35, 39 Abs 2, 40 ScheckG) verwendete Begriff des "Einlösens" bedeutet soviel wie "zahlen" (Pleyer/Wallach, Aktuelle Probleme der Scheckeinlösung, ZHR 153 (1989) 539 ff [540]). In diesem Sinne setzt auch das "Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks" vom 1.Juni 1967 (Scheckrückgabeabkommen) in seinem § 1 die "nicht eingelösten Schecks" mit "Schecks, die nicht bezahlt werden" gleich. Die Entscheidung hängt davon ab, ob damit, daß der von der B***** KG ausgestellte Scheck bei der Klägerin am 14.Februar 1994 automatisch gelesen und gleichzeitig das Konto der Scheckausstellerin mit dem Scheckbetrag belastet und ihr ein Tagesauszug über die Belastung zugeleitet wurde, der Scheck eingelöst wurde. Verneint man die Einlösung, dann ist der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt, weil sie den Scheck an dem auf dem Eingangstag folgenden Werktag, also innerhalb der Frist des § 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen, der Beklagten zurückge- sandt hat. Hätte sie aber den Scheck am 14.Februar 1994 schon eingelöst, dann könnte sie sich auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen.Der an mehreren Stellen des Scheckgesetzes (etwa Artikel 35, 39, Absatz 2, 40, ScheckG) verwendete Begriff des "Einlösens" bedeutet soviel wie "zahlen" (Pleyer/Wallach, Aktuelle Probleme der Scheckeinlösung, ZHR 153 (1989) 539 ff [540]). In diesem Sinne setzt auch das "Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks" vom 1.Juni 1967 (Scheckrückgabeabkommen) in seinem Paragraph eins, die "nicht eingelösten Schecks" mit "Schecks, die nicht bezahlt werden" gleich. Die Entscheidung hängt davon ab, ob damit, daß der von der B***** KG ausgestellte Scheck bei der Klägerin am 14.Februar 1994 automatisch gelesen und gleichzeitig das Konto der Scheckausstellerin mit dem Scheckbetrag belastet und ihr ein Tagesauszug über die Belastung zugeleitet wurde, der Scheck eingelöst wurde. Verneint man die Einlösung, dann ist der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt, weil sie den Scheck an dem auf dem Eingangstag folgenden Werktag, also innerhalb der Frist des Paragraph eins, Ziffer eins, Scheckrückgabeabkommen, der Beklagten zurückge- sandt hat. Hätte sie aber den Scheck am 14.Februar 1994 schon eingelöst, dann könnte sie sich auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen.
Legt der Einreicher den Scheck unmittelbar der bezogenen, kontoführenden Bank vor, dann geschieht die Einlösung des Schecks dadurch, daß dem Scheckeinreicher der Gegenwert entweder in bar ausgezahlt oder, wenn er selbst auch ein Konto bei dieser Stelle hat, seinem Konto unbedingt gutgeschrieben wird (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 596 Rz 2 Anh zu Art 28 SchG; Pleyer/Wallach aaO 545). Diese Einlösung erfolgt grundsätzlich immer erst, wenn zuvor das Konto des Ausstellers nach Prüfung, ob der Scheck echt, (zumindest im Rahmen einer Kreditzusage) gedeckt und nicht widerrufen ist, belastet wurde. Für die Wirksamkeit der Einlösung kommt es aber nicht auf die vorherige Prüfung und Belastung des Ausstellerkontos an; entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle (Baumbach/Hefermehl aaO). Durch die Belastung des Ausstellerkontos allein hat sich die Bank nur den ihr zustehenden Aufwendungsersatz verschafft; der Scheckeinreicher hat dadurch noch nichts erlangt (Baumbach/Hefermehl aaO; BGH WM 1986, 1409/1411).Legt der Einreicher den Scheck unmittelbar der bezogenen, kontoführenden Bank vor, dann geschieht die Einlösung des Schecks dadurch, daß dem Scheckeinreicher der Gegenwert entweder in bar ausgezahlt oder, wenn er selbst auch ein Konto bei dieser Stelle hat, seinem Konto unbedingt gutgeschrieben wird (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 596 Rz 2 Anh zu Artikel 28, SchG; Pleyer/Wallach aaO 545). Diese Einlösung erfolgt grundsätzlich immer erst, wenn zuvor das Konto des Ausstellers nach Prüfung, ob der Scheck echt, (zumindest im Rahmen einer Kreditzusage) gedeckt und nicht widerrufen ist, belastet wurde. Für die Wirksamkeit der Einlösung kommt es aber nicht auf die vorherige Prüfung und Belastung des Ausstellerkontos an; entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle (Baumbach/Hefermehl aaO). Durch die Belastung des Ausstellerkontos allein hat sich die Bank nur den ihr zustehenden Aufwendungsersatz verschafft; der Scheckeinreicher hat dadurch noch nichts erlangt (Baumbach/Hefermehl aaO; BGH WM 1986, 1409/1411).
Reicht der Scheckinhaber den Scheck bei einer Bank mit dem Auftrag ein, den Scheckbetrag bei der bezogenen Bank einzuziehen, dann hat die Bank, die den Scheck entgegengenommen hat - wie es hier die Beklagte getan hat -, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg an die bezogene Bank (hier: die Rechtsvorgängerin der Klägerin) zur Einlösung weiterzuleiten (Baumbach/Hefermehl aaO 598 Rz 7). Hat der Einreicher - wie hier die B***** GmbH - bei der Einzugsbank (= der Beklagten) ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut (Baumbach/Hefermehl aaO 600 Rz 11), kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Abs 4 AGBKr). Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch (vorbehaltslose) Belastung des Ausstellerkontos effektiv eingelöst hat, sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften und Belastungen wirksam geworden (Baumbach/Hefermehl aaO 601 Rz 12 mwN aus der Rsp des BGH).Reicht der Scheckinhaber den Scheck bei einer Bank mit dem Auftrag ein, den Scheckbetrag bei der bezogenen Bank einzuziehen, dann hat die Bank, die den Scheck entgegengenommen hat - wie es hier die Beklagte getan hat -, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg an die bezogene Bank (hier: die Rechtsvorgängerin der Klägerin) zur Einlösung weiterzuleiten (Baumbach/Hefermehl aaO 598 Rz 7). Hat der Einreicher - wie hier die B***** GmbH - bei der Einzugsbank (= der Beklagten) ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut (Baumbach/Hefermehl aaO 600 Rz 11), kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Absatz 4, AGBKr). Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch (vorbehaltslose) Belastung des Ausstellerkontos effektiv eingelöst hat, sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften und Belastungen wirksam geworden (Baumbach/Hefermehl aaO 601 Rz 12 mwN aus der Rsp des BGH).
Was den Zeitpunkt der Einlösung eines im Einzugsverfahren eingereichten Schecks angeht, ist zwischen dem manuellen Verfahren und der elektronischen Datenverarbeitung zu unterscheiden. Im erstgenannten Verfahren ist der Scheck eingelöst, wenn die bezogene Bank das Konto des Ausstellers mit dem Scheckbetrag belastet hat; dieser Buchung geht eine Vordisposition voraus. Eine vorbehaltslose Belastung des Ausstellerkontos kann die Bank nicht beliebig rückgängig machen. Anders liegt der Fall nur, wenn die Bank erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß der Buchung nur vorläufiger Charakter zukomme (Baumbach/Hefermehl aaO 602 Rz 14).
Wird aber - wie im hier zu beurteilenden Fall - für das Einlösungsverfahren eine zentrale Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, dann werden die Schecks optisch gelesen und die Konten der Aussteller ohne vorherige Prüfung, ob der Scheck echt, gedeckt und nicht widerrufen ist, belastet; in der Rechenzentrale werden zugleich die Tagesauszüge hergestellt und entweder an die kontoführende Stelle zur Weitergabe an die Kunden abgegeben oder an diese unmittelbar übersandt. Dabei handelt es sich mangels Vordisposition immer nur um eine vorläufige Buchung (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 15). Erst wenn die kontoführende Stelle nach Eingang der Buchungsunterlagen und der automatisch hergestellten Tagesauszüge eine Nachdisposition vorgenommen und festgestellt hat, daß das Konto des Ausstellers in ausreichendem Maße gedeckt und nicht gesperrt ist, ist die vorläufige Belastungsbuchung endgültig und die Einlösung unwiderruflich (Baumbach/Hefermehl aaO mwN aus der Rsp).
In der Bundesrepublik Deutschland haben die Kreditinstitute, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachdisposition zu schaffen, in ihre AGB einen Stornierungsvorbehalt aufgenommen. Danach sind vom Kunden ausgestellte Schecks erst dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Baumbach/Hefermehl aaO 603 Rz 16 mwN; Pleyer/Wallach aaO 556 ff).
Auf eine inhaltsgleiche Bestimmung der österreichischen AGBKr hat sich die Klägerin nicht berufen. Sie verweist jedoch auf Punkt 8 Abs 4 dieser AGB, wonach Gutschriften unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden können. Umso eher müsse das Storno einer Lastschrift zulässig sein.Auf eine inhaltsgleiche Bestimmung der österreichischen AGBKr hat sich die Klägerin nicht berufen. Sie verweist jedoch auf Punkt 8 Absatz 4, dieser AGB, wonach Gutschriften unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden können. Umso eher müsse das Storno einer Lastschrift zulässig sein.
Tatsächlich schadet das Fehlen eines - entweder im Einzelfall besonders ausgesprochenen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen - Stornierungsvorbehaltes im Falle des automatischen Einlesens nicht:
Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Bankenwesen (ua) für die Bearbeitung einlangender Schecks ist seit vielen Jahren allgemein üblich und der Beklagten selbstverständlich bekannt. Im Hinblick auf die dabei eingehaltene - und auch für den vorliegenden Fall festgestellte - Vorgangsweise kann die nach dem automatischen "Einlesen" gleichfalls automatische Belastung des Kontos des Scheckausstellers nicht als endgültige Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens verstanden werden. Auch das Versenden der Anzeige einer solchen Buchung hat für sich allein nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der bezogenen Bank in dem Sinne, daß sie die Scheckforderung anerkenne und erfüllen werde. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der keine Verpflichtung der bezogenen Bank gegenüber Dritten auslöst. Soweit der BGH in BGHZ 53, 199/204 ausgesprochen hat, durch die Belastung des Schecks auf dem Konto des Ausstellers sei grundsätzlich die Einlösung bewirkt, weil die bezogene Bank durch die Buchung regelmäßig erkennbar macht, daß sie den Willen zur Einlösung habe und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Zahlung des aufgewendeten Betrages begnügen wolle, sodaß sie nachträglich erklären könne, ihre Buchung habe nur vorläufigen Charakter gehabt, kann dem im Hinblick auf die heutige Übung nicht gefolgt werden. Zutreffend führt daher der BGH in einer jüngeren Entscheidung (zit nach WN 1988, 1325) aus, daß dann, wenn die Belastung des Ausstellerkontos ohne vorherige Prüfung des Schecks durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage vorgenommen werde und die Scheckprüfung erst nachfolge, angesichts der technischen Entwicklung des Buchungsvorganges die bloße Tatsache der Abfertigung der Buchung nicht als maßgeblich für die Einlösung des Schecks angesehen werden könne.
Die Bezugnahme auf "nicht eingelöste" bzw "nicht bezahlte" Schecks in § 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen wird damit nicht inhaltsleer, kann doch ein Scheck auch innerhalb der dort angeführten kurzen Frist durch Auszahlung oder eine nach außen hin deutlich als endgültig bezeichnete Lastschrift auf dem Konto des Ausstellers eingelöst werden. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, dann kommt es allein auf die rechtzeitige Rücksendung an.Die Bezugnahme auf "nicht eingelöste" bzw "nicht bezahlte" Schecks in Paragraph eins, Ziffer eins, Scheckrückgabeabkommen wird damit nicht inhaltsleer, kann doch ein Scheck auch innerhalb der dort angeführten kurzen Frist durch Auszahlung oder eine nach außen hin deutlich als endgültig bezeichnete Lastschrift auf dem Konto des Ausstellers eingelöst werden. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, dann kommt es allein auf die rechtzeitige Rücksendung an.
Da die Scheckausstellerin, also die B***** GmbH, noch keine Rechte gegenüber der Klägerin erlangt hat, kann auch die Beklagte als deren Treuhänderin sich nicht auf ein solches Recht berufen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 2 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz 2, ZPO.