Rechtssatz RS0107783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107783
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Norm
AGBKr Pkt8 Abs4
SchG Art35
SchG Art39 Abs2
SchG Art40
Scheckrückgabeabk §1
Rechtssatz
Entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle. Hat der Einreicher bei der Einzugsbank ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut, kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Abs 4 AGBKr). Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung kann die nach dem automatischen "Einlesen" automatische Belastung des Kontos des Scheckausstellers nicht zur endgültigen Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens machen; ebensowenig hat das Versenden der Anzeige einer solchen Buchung für sich allein nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der bezogenen Bank in dem Sinne, daß sie die Scheckforderung anerkenne und erfüllen werde. Es handelt es sich um einen Vorgang, der keine Verpflichtung der bezogenen Bank gegenüber Dritten auslöst.Entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle. Hat der Einreicher bei der Einzugsbank ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut, kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Absatz 4, AGBKr). Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung kann die nach dem automatischen "Einlesen" automatische Belastung des Kontos des Scheckausstellers nicht zur endgültigen Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens machen; ebensowenig hat das Versenden der Anzeige einer solchen Buchung für sich allein nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der bezogenen Bank in dem Sinne, daß sie die Scheckforderung anerkenne und erfüllen werde. Es handelt es sich um einen Vorgang, der keine Verpflichtung der bezogenen Bank gegenüber Dritten auslöst.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/97g
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 73/97g
- 3 Ob 99/10w
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
Vgl; nur: Entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle. (T1);
Beisatz: Bei Zahlung mittels Schecks ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinlösung vorgenommen. (T2);
Veröff: SZ 2011/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107783
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0040OB00073_97G0000_001