Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten seit 1. September 1976 als Raumplanerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt S 13.000,-- angestellt gewesen. Am 27. April 1977 erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt.
Im vorliegenden, seit 21. Juli 1977 anhängigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 56.123,25 brutto und S 60,-- netto, je sA Sie habe das Dienstverhältnis gemäß § 26 AngG vorzeitig aufgelöst, weil ihr der Beklagte das Gehalt für März 1977 bis zum 27. April 1977 nicht gezahlt habe. Erst nachträglich habe sie dann ihre Bezüge bis Ende April 1977 erhalten. Während der Zeit ihrer Beschäftigung beim Beklagten habe die Klägerin 91 Überstunden geleistet, welche vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abzugelten gewesen wären; da dies nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich sei, verlange sie jetzt auch die Bezahlung dieser Überstunden. Die eingeklagte Forderung errechne sich wie folgt:Im vorliegenden, seit 21. Juli 1977 anhängigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 56.123,25 brutto und S 60,-- netto, je sA Sie habe das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 26, AngG vorzeitig aufgelöst, weil ihr der Beklagte das Gehalt für März 1977 bis zum 27. April 1977 nicht gezahlt habe. Erst nachträglich habe sie dann ihre Bezüge bis Ende April 1977 erhalten. Während der Zeit ihrer Beschäftigung beim Beklagten habe die Klägerin 91 Überstunden geleistet, welche vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abzugelten gewesen wären; da dies nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich sei, verlange sie jetzt auch die Bezahlung dieser Überstunden. Die eingeklagte Forderung errechne sich wie folgt:
a) Kündigungsentschädigung für die Zeit vom
1. Mai bis 30. Juni 1977 S 26.000,--
b) anteilige Sonderzahlungen S 4.333,33
c) Urlaubsentschädigung gemäß § 1 UrlG S 13.999,92c) Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph eins, UrlG S 13.999,92
d) 91 Überstunden á S 130,-- S 11.830,--
zusammen S 56.165,25 brutto;
dazu
е) Wohnungsbeihilfe für Mai und Juni 1977
á S 30,-- = S 60,-- netto.
Der Beklagte stellte die Kündigungsentschädigung (lit a) und die Sonderzahlungen (lit b) der Höhe nach außer Streit, ebenso einen Betrag von S 130,-- je Überstunde; im übrigen begehrte er jedoch die Abweisung des Klagebegehrens; Er habe mit der Klägerin – einer Studienkollegin – vereinbart, daß die Gehaltszahlungen unregelmäßig erfolgen könnten, wenn er gerade zu wenig Geld habe; auch das Märzgehalt 1977 sei deshalb verspätet gezahlt worden. Die Klägerin selbst habe ihm hiefür eine Nachfrist eingeräumt und Überweisung bis 27. April 1977, 15 Uhr, verlangt. Da der Beklagte diese Frist eingehalten habe, sei die Klägerin zu Unrecht ausgetreten. Die Urlaubsentschädigung für 21 Tage betrage richtig S 12.249,93. Die von der Klägerin geltend gemachte Anzahl der Überstunden werde bestritten; im übrigen sei dafür Zeitausgleich vereinbart und in der Zeit vom 25. bis 30. April 1977 auch tatsächlich gewährt worden. Das begehrte Überstundenentgelt sei gemäß § 7 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages verfallen.Der Beklagte stellte die Kündigungsentschädigung (Litera a,) und die Sonderzahlungen (Litera b,) der Höhe nach außer Streit, ebenso einen Betrag von S 130,-- je Überstunde; im übrigen begehrte er jedoch die Abweisung des Klagebegehrens; Er habe mit der Klägerin – einer Studienkollegin – vereinbart, daß die Gehaltszahlungen unregelmäßig erfolgen könnten, wenn er gerade zu wenig Geld habe; auch das Märzgehalt 1977 sei deshalb verspätet gezahlt worden. Die Klägerin selbst habe ihm hiefür eine Nachfrist eingeräumt und Überweisung bis 27. April 1977, 15 Uhr, verlangt. Da der Beklagte diese Frist eingehalten habe, sei die Klägerin zu Unrecht ausgetreten. Die Urlaubsentschädigung für 21 Tage betrage richtig S 12.249,93. Die von der Klägerin geltend gemachte Anzahl der Überstunden werde bestritten; im übrigen sei dafür Zeitausgleich vereinbart und in der Zeit vom 25. bis 30. April 1977 auch tatsächlich gewährt worden. Das begehrte Überstundenentgelt sei gemäß Paragraph 7, des hier anzuwendenden Kollektivvertrages verfallen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 11.830,-- brutto sA zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 44.333,25 brutto und S 60,-- netto, je sA, ab. Seiner Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Wegen Geldschwierigkeiten des Beklagten waren fast alle Gehälter verspätet überwiesen worden. Die Klägerin hatte sich einmal mit der verspäteten Zahlung ausdrücklich einverstanden erklärt; die Gehälter für Jänner und März 1977 hatte sie jedoch urgiert. Es war nicht von vornherein vereinbart gewesen, daß die Gehälter verspätet gezahlt werden könnten.
Nach einem Krankenstand kam die Klägerin am 25. April 1977 wieder in das Büro des Beklagten und urgierte ihr Gehalt für März 1977, welches sie schon vorher schriftlich eingemahnt hatte. Der Beklagte legte ihr nahe, auf dieses Gehalt zu verzichten oder aber zu kündigen, was die Klägerin jedoch ablehnte. Daraufhin erklärte der Beklagte, die Klägerin solle am Mittwoch, also zwei Tage später, wiederkommen.
Die Klägerin ließ sich jetzt beraten und schrieb noch am selben Tag (25. April 1977) dem Beklagten folgenden Brief (Beilage 2);
„In Anbetracht des heutigen Datums möchte ich Dich auf diesem Weg nochmals um Überweisung des Gehaltes für März bis 17. 04. 1977, 15 Uhr, bitten. Andernfalls sehe ich mich zu einem vorzeitigen Austritt gemäß § 26 des Angestelltengesetzes gezwungen.“„In Anbetracht des heutigen Datums möchte ich Dich auf diesem Weg nochmals um Überweisung des Gehaltes für März bis 17. 04. 1977, 15 Uhr, bitten. Andernfalls sehe ich mich zu einem vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, des Angestelltengesetzes gezwungen.“
Vorher hatte die Klägerin dem Beklagten weder mündlich noch schriftlich eine Nachfrist gesetzt.
Am 27. April 1977 um са. 15 Uhr war auf dem Konto der Klägerin noch kein Geld eingelangt. Sie erklärte daher dem Beklagten telefonisch ihren Austritt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits die Überweisung des fälligen Betrages veranlaßt.
Die Klägerin hatte 91 Überstunden geleistet (wobei die Zeit vom 25. bis 27. April 1977 als Zeitausgleich bereits abgezogen ist). Sie hatte ihre Arbeitszeit, deren Gestaltung ihr freigestellt worden war, immer auf Stundenlisten eingetragen. Diese Stundenlisten (Beilagen 4 bis 6) lagen auf ihrem Schreibtisch zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Beklagten auf.
§ 7 Abs 3 des Kollektivvertrages vom 25. März 1976, abgeschlossen zwischen der Bundes-Ingenieurkammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr (Beilage D), lautet:Paragraph 7, Absatz 3, des Kollektivvertrages vom 25. März 1976, abgeschlossen zwischen der Bundes-Ingenieurkammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr (Beilage D), lautet:
„Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode durch nachstehendes Verfahren geltend zu machen:
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Überstunden zu führen, die er spätestens am Ende der der Leistung folgenden Gehaltsperiode dem Dienstgeber zur Bestätigung vorzulegen hat.
b) Verweigert der Dienstgeber die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine geringere Überstundenleistung oder weil die Überstunden nicht angeordnet oder bewilligt waren, so gilt dies, wenn keine Einigung erzielt wird, als Geltendmachung des höheren Anspruches des Dienstnehmers. Für geltend gemachte Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.
с) Werden vom Dienstnehmer entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so gilt dies als Verzicht des Dienstnehmers auf die Überstundenentlohnung.
d) Überstunden sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.“
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Klägerin durch die Setzung einer Nachfrist auf ihr Austrittsrecht nach § 26 Z 2 AngG bis zum Ende dieser Frist verzichtet habe. Die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 24 April 1977 könne nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Überweisung des Märzgehaltes bis zu dem angegebenen Zeitpunkt bei der Bank veranlassen müsse. Da er dies getan habe, sei die Klägerin zu Unrecht ausgetreten; sie habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Wohnungsbeihilfe. Wohl aber könne die Klägerin die Bezahlung der von ihr geleisteten 91 Überstunden verlangen. Dieser Anspruch sei entgegen der Meinung des Beklagten noch nicht verfallen, weil das laufende Ausfüllen von Stundenlisten, die dem Arbeitgeber jederzeit zur Einsicht vorliegen, der Verpflichtung des Kollektivvertrages zum Führen „ordentlicher Aufzeichnungen“ entspreche.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Klägerin durch die Setzung einer Nachfrist auf ihr Austrittsrecht nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG bis zum Ende dieser Frist verzichtet habe. Die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 24 April 1977 könne nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Überweisung des Märzgehaltes bis zu dem angegebenen Zeitpunkt bei der Bank veranlassen müsse. Da er dies getan habe, sei die Klägerin zu Unrecht ausgetreten; sie habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Wohnungsbeihilfe. Wohl aber könne die Klägerin die Bezahlung der von ihr geleisteten 91 Überstunden verlangen. Dieser Anspruch sei entgegen der Meinung des Beklagten noch nicht verfallen, weil das laufende Ausfüllen von Stundenlisten, die dem Arbeitgeber jederzeit zur Einsicht vorliegen, der Verpflichtung des Kollektivvertrages zum Führen „ordentlicher Aufzeichnungen“ entspreche.
Während die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht infolge Berufung der Klägerin das Urteil, des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und stellte darüber hinaus ergänzend (ua) noch folgendes fest:Während die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht infolge Berufung der Klägerin das Urteil, des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und stellte darüber hinaus ergänzend (ua) noch folgendes fest:
Die Klägerin hatte auch die Zahlung des Februargehalts 1977 urgiert.
Als die Klägerin am 25. April 1977 auch eine Selbstkündigung ablehnte, erklärte der Beklagte, daß er sie mit Ende Juni kündigen werden sie solle es sich noch überlegen und am Mittwoch wiederkommen, vorher aber Zeitausgleich nehmen. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden sollten.
Der Beklagte war am 26. April 1977 dienstlich abwesend. Er fand daher erst am 27. April 1977 die Verständigung der Post von dem Einschreibebrief der Klägerin vom 25. April 1977 vor und konnte deshalb auch erst an diesem Tag den Brief vom Postamt abholen. Danach gab er der Ersten österreichischen Spar-Casse den Auftrag, einen Betrag von S 9.065,35 – das ist das Gehalt der Klägerin einschließlich der Sonderzahlungen bis April 1977 – von seinem Konto auf das Konto der Klägerin bei derselben Sparkasse zu überweisen. Der Betrag wurde dem Konto der Klägerin erst am 29. April 1977 gutgeschrieben.
Während ihres Dienstverhältnisses hatte die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub nicht konsumiert.
Die von den Dienstnehmern, so auch von der Klägerin, verfaßten Überstundenlisten erhielt der Beklagte monatlich zur Einsicht, um daraus den Zeitaufwand der einzelnen errechnen zu können. Er erhob gegen die von der Klägerin verzeichneten Überstunden keinen Einwand.
Von diesen Feststellungen ausgehend, hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Klägerin für begründet; Da sich der Beklagte objektiv im Verzug befunden und auch am 25. April 1977 die sofortige Zahlung des Gehaltsrückstandes abgelehnt habe, wäre die Klägerin schon bei diesem Gespräch berechtigt gewesen, ohne jede Nachfristsetzung vorzeitig auszutreten. Nun stehe es allerdings dem Dienstnehmer frei, dem mit der Zahlung des Entgelts säumigen Dienstgeber eine Nachfrist zu setzen. Ein Austritt vor dem Ablauf dieser selbst gesetzten Frist wäre nicht gerechtfertigt, weil dann nicht mehr von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden könnte; andererseits stehe aber eine solche Nachfristsetzung sowohl hinsichtlich ihrer Gewährung überhaupt als auch nach ihrer Art und ihrer Dauer im Belieben des Dienstnehmers. Beurteile man das Schreiben der Klägerin vom 25. April 1977 unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt und vor allem unter Berücksichtigung der ihm vorangegangenen Ereignisse, dann könne die Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht geteilt werden: Der Ausdruck „Überweisung“ sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig, weil damit sowohl die Auftragserteilung an die Bank als auch die tatsächliche Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers gemeint sein könne. Daß ihn die Klägerin im letztgenannten Sinn verwendet habe, sei nach ihrer Reaktion unzweifelhaft. Werde nämlich berücksichtigt, daß die Klägerin die Zahlung ihres längst fälligen Märzgehaltes schon zweimal gefordert hatte und daß sie überdies um die „Überweisung“ des Betrages „bis 27. 4. 1977 15 Uhr“, also bis zum allgemein bekannten Kassaschluß bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse, bei welcher sie ihr Gehaltskonto unterhielt, ersuchte, dann habe sich der Beklagte darüber klar sein müssen, daß die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt über ihr Gehalt verfügen wollte. Der Einwand des Beklagten, daß er keine Ingerenz auf die Verbuchung des Betrages gehabt habe, sei verfehlt, weil dem Beklagten ja auch die Möglichkeit einer direkten Einzahlung auf das ihm bekannte Konto der Klägerin offengestanden wäre. Auch die vom Beklagten angestellten Überlegungen über das Vorliegen einer Hol- oder einer Schickschuld gingen ins Leere, weil hier nicht die gesetzliche Regelung der Gafahгtragnug bei Geldschulden, sondern die Auslegung einer Urkunde in Frage stehe. Für den Beklagten sei aber auch mit dem Hinweis auf seine dienstliche Abwesenheit am 26. April 1977 nichts gewonnen, weil er einerseits auch noch am 27. April 1977 Gelegenheit gehabt hätte, dem Verlangen der Klägerin fristgerecht zu entsprechen, andererseits aber dieser in seiner Sphäre liegende Umstand die Gefahr nicht auf die Klägerin habe überwälzen können. Da die Klägerin sohin mit Recht vorzeitig ausgetreten sei, gebühre ihr nicht nur gemäß § 29 AngG die der Höhe nach unbestrittene Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen, sondern darüber hinaus auch gemäß § 9 Abs 1 Z 2 UrlG eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des eingeklagten Betrages von S 13.999,92 sowie die Wohnungsbeihilfe von S 60,-- netto.Von diesen Feststellungen ausgehend, hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Klägerin für begründet; Da sich der Beklagte objektiv im Verzug befunden und auch am 25. April 1977 die sofortige Zahlung des Gehaltsrückstandes abgelehnt habe, wäre die Klägerin schon bei diesem Gespräch berechtigt gewesen, ohne jede Nachfristsetzung vorzeitig auszutreten. Nun stehe es allerdings dem Dienstnehmer frei, dem mit der Zahlung des Entgelts säumigen Dienstgeber eine Nachfrist zu setzen. Ein Austritt vor dem Ablauf dieser selbst gesetzten Frist wäre nicht gerechtfertigt, weil dann nicht mehr von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden könnte; andererseits stehe aber eine solche Nachfristsetzung sowohl hinsichtlich ihrer Gewährung überhaupt als auch nach ihrer Art und ihrer Dauer im Belieben des Dienstnehmers. Beurteile man das Schreiben der Klägerin vom 25. April 1977 unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt und vor allem unter Berücksichtigung der ihm vorangegangenen Ereignisse, dann könne die Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht geteilt werden: Der Ausdruck „Überweisung“ sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig, weil damit sowohl die Auftragserteilung an die Bank als auch die tatsächliche Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers gemeint sein könne. Daß ihn die Klägerin im letztgenannten Sinn verwendet habe, sei nach ihrer Reaktion unzweifelhaft. Werde nämlich berücksichtigt, daß die Klägerin die Zahlung ihres längst fälligen Märzgehaltes schon zweimal gefordert hatte und daß sie überdies um die „Überweisung“ des Betrages „bis 27. 4. 1977 15 Uhr“, also bis zum allgemein bekannten Kassaschluß bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse, bei welcher sie ihr Gehaltskonto unterhielt, ersuchte, dann habe sich der Beklagte darüber klar sein müssen, daß die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt über ihr Gehalt verfügen wollte. Der Einwand des Beklagten, daß er keine Ingerenz auf die Verbuchung des Betrages gehabt habe, sei verfehlt, weil dem Beklagten ja auch die Möglichkeit einer direkten Einzahlung auf das ihm bekannte Konto der Klägerin offengestanden wäre. Auch die vom Beklagten angestellten Überlegungen über das Vorliegen einer Hol- oder einer Schickschuld gingen ins Leere, weil hier nicht die gesetzliche Regelung der Gafahгtragnug bei Geldschulden, sondern die Auslegung einer Urkunde in Frage stehe. Für den Beklagten sei aber auch mit dem Hinweis auf seine dienstliche Abwesenheit am 26. April 1977 nichts gewonnen, weil er einerseits auch noch am 27. April 1977 Gelegenheit gehabt hätte, dem Verlangen der Klägerin fristgerecht zu entsprechen, andererseits aber dieser in seiner Sphäre liegende Umstand die Gefahr nicht auf die Klägerin habe überwälzen können. Da die Klägerin sohin mit Recht vorzeitig ausgetreten sei, gebühre ihr nicht nur gemäß Paragraph 29, AngG die der Höhe nach unbestrittene Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen, sondern darüber hinaus auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des eingeklagten Betrages von S 13.999,92 sowie die Wohnungsbeihilfe von S 60,-- netto.
Die Klägerin habe aber auch Anspruch auf das begehrte Überstundenentgelt: Wenn nämlich als Abgeltung für geleistete Überstunden Zeitausgleich vereinbart worden sei, dieser aber dann nicht in Anspruch genommen werden könne und für diesen Fall keine besondere Vereinbarung getroffen worden sei, dann stehe dem Dienstnehmer – weil ja der Inhalt des Dienstvertrages und die Vereinbarung eines Zeitausgleiches die Annahme der Unentgeltlichkeit der geleisteten Überstunden ausschlössen – nach dem zur Vertragsergänzung heranzuziehenden § 1152 ABGB ein Anspruch auf angemessenes Entgelt zu (Arb 8876; RdA 1977, 162); als angemessen in diesem Sinne sei aber das nach dem Kollektivvertrag gebührende, von der Klägerin hier richtig errechnete und vom Beklagten außer Streit gestellte Entgelt zu betrachten (vgl Arb 9147). Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Überstunden sei auch nicht verfallen, weil aus der Nichtvorlage der Überstundenaufzeichnungen an den Dienstgeber dann kein Verfall abgeleitet werden könne, wenn, wie hier, die Aufzeichnungen dem Dienstgeber von anderen Dienstnehmern vorgelegt wurden oder er selbst Einsicht in diese Aufzeichnungen nehme. Wie sich aus § 7 Abs 3 lit b des Kollektivvertrages ergebe, verfolge diese Bestimmung – ebenso wie alle ähnlichen Verfallsklauseln – den Zweck, dem Dienstgeber möglichst bald nach der behaupteten Überstundenleistung die Möglichkeit zu geben, zu den entsprechenden Behauptungen des Dienstnehmers Stellung zu nehmen; das wäre im konkreten Fall auch dem Beklagten freigestanden. Der Klägerin sei daher zur Einklagung des solcherart geltend gemachten Überstundenentgelt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren offen gestanden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behaupte, daß er mit der Zahlung des Entgelts für die Zeit vom 28. April bis 30. April 1977 auch Überstundenleistungen der Klägerin abgegolten habe, müsse er auf sein eigenes Vorbringen verwiesen werden, nach welchem er diese Zahlung aus dem Titel des Gehalts einschließlich der Sonderzahlungen geleistet habe; die Klägerin habe daher diesen Betrag mit Recht als Teil der ihr gebührenden Kündigungsentschädigung angesehen.Die Klägerin habe aber auch Anspruch auf das begehrte Überstundenentgelt: Wenn nämlich als Abgeltung für geleistete Überstunden Zeitausgleich vereinbart worden sei, dieser aber dann nicht in Anspruch genommen werden könne und für diesen Fall keine besondere Vereinbarung getroffen worden sei, dann stehe dem Dienstnehmer – weil ja der Inhalt des Dienstvertrages und die Vereinbarung eines Zeitausgleiches die Annahme der Unentgeltlichkeit der geleisteten Überstunden ausschlössen – nach dem zur Vertragsergänzung heranzuziehenden Paragraph 1152, ABGB ein Anspruch auf angemessenes Entgelt zu (Arb 8876; RdA 1977, 162); als angemessen in diesem Sinne sei aber das nach dem Kollektivvertrag gebührende, von der Klägerin hier richtig errechnete und vom Beklagten außer Streit gestellte Entgelt zu betrachten vergleiche Arb 9147). Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Überstunden sei auch nicht verfallen, weil aus der Nichtvorlage der Überstundenaufzeichnungen an den Dienstgeber dann kein Verfall abgeleitet werden könne, wenn, wie hier, die Aufzeichnungen dem Dienstgeber von anderen Dienstnehmern vorgelegt wurden oder er selbst Einsicht in diese Aufzeichnungen nehme. Wie sich aus Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, des Kollektivvertrages ergebe, verfolge diese Bestimmung – ebenso wie alle ähnlichen Verfallsklauseln – den Zweck, dem Dienstgeber möglichst bald nach der behaupteten Überstundenleistung die Möglichkeit zu geben, zu den entsprechenden Behauptungen des Dienstnehmers Stellung zu nehmen; das wäre im konkreten Fall auch dem Beklagten freigestanden. Der Klägerin sei daher zur Einklagung des solcherart geltend gemachten Überstundenentgelt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren offen gestanden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behaupte, daß er mit der Zahlung des Entgelts für die Zeit vom 28. April bis 30. April 1977 auch Überstundenleistungen der Klägerin abgegolten habe, müsse er auf sein eigenes Vorbringen verwiesen werden, nach welchem er diese Zahlung aus dem Titel des Gehalts einschließlich der Sonderzahlungen geleistet habe; die Klägerin habe daher diesen Betrag mit Recht als Teil der ihr gebührenden Kündigungsentschädigung angesehen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Beklagten seinem ganzen Umfang nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision, ist nicht berechtigt.