Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich die klagende Partei gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandete bildliche Darstellung des Energieträgers Heizöl im Prospekt der Beklagten als Systemvergleich ohne jede Bloßstellung von Konkurrenten nicht gegen § 1 UWG verstoße:Mit Recht wendet sich die klagende Partei gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandete bildliche Darstellung des Energieträgers Heizöl im Prospekt der Beklagten als Systemvergleich ohne jede Bloßstellung von Konkurrenten nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoße:
Der sogenannte "Systemvergleich" vermeidet die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Ware; er begnügt sich mit der Darlegung der Vorteile und Nachteile bestimmter Herstellungs-, Einkaufs- oder Vertriebssysteme (ÖBl 1972, 88; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1981, 75; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63); mit ihm können auch die Arbeitsweise oder die Anwendung von Mitteln vergleichend gegenübergestellt werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 701, Rz 311 zu § 1 dUWG). Der Systemvergleich ist daher nicht nach den für die vergleichende Werbung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, weil bei ihm die Bezugnahme auf namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber fehlt (Baumbach-Hefermehl aaO; Gamerith in HWR 6/1988, 33). Das für die Zulässigkeit wahrer Werbevergleiche ins Treffen geführte Sachlichkeitsgebot gilt aber auch hier: Auch der Systemvergleich muß wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (Baumbach-Hefermehl aaO 703 f Rz 314 zu § 1 dUWG; Gamerith aaO 27; ÖBl 1974, 82; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1978, 146; ÖBl 1983, 139; ÖBl 1986, 63; 4 Ob 171/89). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hat die Beklagte mit der beanstandeten bildlichen Darstellung gegen diese Grundsätze verstoßen: In dem Faltprospekt der Beklagten ging es um die Darlegung der Vor- und Nachteile bestimmter Warenkategorien, nämlich verschiedener Energieträger, in bezug auf ihre Verwendung für Heizzwecke. Zu diesem Zweck gebrauchte die Beklagte für die einzelnen Energieträger ganz bestimmte, mit witzigen Sprüchen unterlegte Bildsymbole, die im Zusammenhang mit dem übrigen Text die Überlegenheit des von ihr selbst vertriebenen Energieträgers Gas zum Ausdruck bringen sollten. Auch solche bildliche Darstellungen sind gemäß § 39 Abs 1 UWG als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Wenn die Beklagte daher für Öl als Heizstoff das Bild eines alten, verbeulten und angerosteten Metallfasses samt Schlauch und Zapfpistole verwendet hat, so hat sie mit einem derartigen "Symbol" beim unbefangenen Betrachter jedenfalls bereits einen negativen Eindruck erweckt. Angerostete, verbeulte Metalltonnen sind alt und vielfach gebraucht; gerade in der heutigen Zeit eines wachsenden Umweltbewußtseins des Publikums verbinden die Interessenten damit auch die Gefahr einer Verschmutzung des Erdreichs und des Wassers sowie Probleme der Entsorgung. Die Beklagte hat selbst zugegeben, daß Öl von den Produzenten und Händlern keineswegs in Metalltonnen, geschweige denn in alten, verbeulten und angerosteten Fässern, gelagert oder an die Kunden ausgeliefert wird; insoweit enthält daher ihr Bildsymbol überhaupt einen unrichtigen Tatsachenkern. Die mit der bildlichen Darstellung zum Ausdruck gebrachte Werbeaussage ist demnach nicht nur unsachlich, sondern auch unwahr; sie wertet nach ihrer gesamten Tendenz Öl als Heizstoff pauschal ab. Damit hat aber die Beklagte mit der beanstandeten bildlichen Darstellung nicht nur gegen § 2 UWG, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen.Der sogenannte "Systemvergleich" vermeidet die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Ware; er begnügt sich mit der Darlegung der Vorteile und Nachteile bestimmter Herstellungs-, Einkaufs- oder Vertriebssysteme (ÖBl 1972, 88; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1981, 75; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63); mit ihm können auch die Arbeitsweise oder die Anwendung von Mitteln vergleichend gegenübergestellt werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 701, Rz 311 zu Paragraph eins, dUWG). Der Systemvergleich ist daher nicht nach den für die vergleichende Werbung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, weil bei ihm die Bezugnahme auf namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber fehlt (Baumbach-Hefermehl aaO; Gamerith in HWR 6 aus 1988,, 33). Das für die Zulässigkeit wahrer Werbevergleiche ins Treffen geführte Sachlichkeitsgebot gilt aber auch hier: Auch der Systemvergleich muß wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (Baumbach-Hefermehl aaO 703 f Rz 314 zu Paragraph eins, dUWG; Gamerith aaO 27; ÖBl 1974, 82; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1978, 146; ÖBl 1983, 139; ÖBl 1986, 63; 4 Ob 171/89). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hat die Beklagte mit der beanstandeten bildlichen Darstellung gegen diese Grundsätze verstoßen: In dem Faltprospekt der Beklagten ging es um die Darlegung der Vor- und Nachteile bestimmter Warenkategorien, nämlich verschiedener Energieträger, in bezug auf ihre Verwendung für Heizzwecke. Zu diesem Zweck gebrauchte die Beklagte für die einzelnen Energieträger ganz bestimmte, mit witzigen Sprüchen unterlegte Bildsymbole, die im Zusammenhang mit dem übrigen Text die Überlegenheit des von ihr selbst vertriebenen Energieträgers Gas zum Ausdruck bringen sollten. Auch solche bildliche Darstellungen sind gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UWG als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Wenn die Beklagte daher für Öl als Heizstoff das Bild eines alten, verbeulten und angerosteten Metallfasses samt Schlauch und Zapfpistole verwendet hat, so hat sie mit einem derartigen "Symbol" beim unbefangenen Betrachter jedenfalls bereits einen negativen Eindruck erweckt. Angerostete, verbeulte Metalltonnen sind alt und vielfach gebraucht; gerade in der heutigen Zeit eines wachsenden Umweltbewußtseins des Publikums verbinden die Interessenten damit auch die Gefahr einer Verschmutzung des Erdreichs und des Wassers sowie Probleme der Entsorgung. Die Beklagte hat selbst zugegeben, daß Öl von den Produzenten und Händlern keineswegs in Metalltonnen, geschweige denn in alten, verbeulten und angerosteten Fässern, gelagert oder an die Kunden ausgeliefert wird; insoweit enthält daher ihr Bildsymbol überhaupt einen unrichtigen Tatsachenkern. Die mit der bildlichen Darstellung zum Ausdruck gebrachte Werbeaussage ist demnach nicht nur unsachlich, sondern auch unwahr; sie wertet nach ihrer gesamten Tendenz Öl als Heizstoff pauschal ab. Damit hat aber die Beklagte mit der beanstandeten bildlichen Darstellung nicht nur gegen Paragraph 2, UWG, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoßen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten des klagenden Instituts betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten des klagenden Instituts betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.