Begründung:
Die Streitteile betreiben private Radiosender im Raum Wien. An der Beklagten ist (ua) die Verlagsgruppe N***** GmbH & Co KG beteiligt, zu der auch die Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "t*****" gehört.
Am 1. 9. 1998 strahlte die Beklagte Werbespots aus, die wie folgt lauteten:
"Und eines müssen Sie auch noch tun, ganz wichtig: Kaufen Sie das 't*****', denn Sie können gewinnen!
Ab kommendem Samstag ist es soweit. A*****-Bingo auf 102.5. Hören Sie sich Ihr Geld nach Hause. Gutscheine gibt es im neuen 't*****'. Kontrollieren Sie Ihre Bingo-Zahlen und gewinnen Sie stündlich Shell-Gutscheine, täglich P.S.K. Sparbücher und jede Woche einen nagelneuen City-Flitzer von Hyundai. Hören Sie sich Ihr Geld nach Hause - ab kommendem Samstag auf der A*****. Alles Bingo!"
In der am Folgetag erschienenen Ausgabe der Zeitschrift "t*****" für die Zeit vom 5. bis 11. 9. 1999 war ein vierseitiges Inserat der Beklagten eingeschaltet, in dem das Gewinnspiel näher beschrieben wurde. Die erste Doppelseite war mit folgendem Text überschrieben:
"Das große Radio-Bingo auf A***** Wien ***** - präsentiert von P.S.K., Shell und Hyundai:
Ab Samstag auf der Antenne in Wien & NÖ
A*****-Bingo
Die A***** hat jetzt das beste Gewinnspiel. Schalten Sie um auf ***** und gewinnen Sie täglich."
In die rechte Doppelseite war ein "Bingo-Schein" zur Entnahme eingeklebt und mit folgendem "Begleittext" versehen:
"Gut aufheben!
Mit diesem Schein können sie ab Samstag auf A***** Bingo spielen. Jede richtige Zahl bringt Geld und vielleicht Ihr Auto"
Der Spielablauf war, ebenso wie die Gewinne - "1/2 Million und 3 Autos" -, auf der folgenden Doppelseite näher beschrieben:
"Steigen Sie um - ab Samstag startet Bingo erstmals auf A***** Wien *****:
So läuft Ihr A***** -Bingo
Die A***** nennt jede Stunde die Gewinnzahl. Wer das 'Bingo' hat, ruft ***** & gewinnt!
A***** ab Samstag hören
...
Richtige Zahl ankreuzen
...
Wer als 1. anruft, gewinnt Geld!
...
Bei Stundenzahl gibt's Tausender
...
Bei 6 Richtigen öS 10.000,--
...
Jede Woche ein Auto von Hyundai
..."
Sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Doppelseite fand sich der Hinweis "Alles zur Teilnahme gratis ohne Heftkauf unter Tel. *****".
Auf Seite 6 derselben Ausgabe wurde auch im redaktionellen Teil auf das Gewinnspiel hingewiesen:
"Ab heute: A*****-Bingo mit T*****
T*****-Leser gewinnen ab sofort, wenn sie Radio hören. Im heutigen T***** liegt erstmals Ihr Mitspiel-Schein für das große A*****. Wer ab Samstag A***** hört, gewinnt mit dem T*****Bingo-Schein stündlich Tausender, am Tag 20 Blaue und jede Woche ein Auto.
....
Sie bekommen den Bingo-Schein auch ohne T*****Kauf gratis unter Tel. *****.
...".
Die Beklagte verschickte am 4. 9. 1999 eine Postwurfsendung, der ebenfalls Bingo-Scheine für die folgenden drei Spielwochen beilagen. Auf der letzten Seite dieser Aussendung war ein Bestellschein für ein 3-monatiges Gratis-Abonnement von "t*****" abgedruckt. Es wurde darauf hingewiesen, daß den Ausgaben von "t*****" Bingo-Scheine beiliegen. Bingo-Scheine waren auch bei den Wiener Shell-Tankstellen erhältlich.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, ein Gewinnspiel zu veranstalten, bei dem für zumindest einen Teil des Publikums der Eindruck entsteht (und zwar insbesondere deshalb, weil für dieses Gewinnspiel im Radioprogramm der Beklagten unter anderem damit geworben wird, daß das Publikum das periodische Medium "t*****" kaufen solle), daß es für die Teilnahme an diesem Spiel notwendig oder zumindest förderlich ist, eine oder mehrere Nummern eines periodischen Mediums, insbesondere des Mediums "t*****" zu erwerben. Die Zeitschrift "t*****" verstoße mit diesem Gewinnspiel gegen § 9a UWG. Das Verhalten der Beklagten sei nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil sie sich durch die Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Gewinnspiel auf sittenwidrige Art einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe. Der Klägerin sei eine ähnliche Aktion verwehrt. Veranstaltete sie mit der ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen "N*****" ein derartiges Gewinnspiel, so könnten Mitbewerber ihres Kooperationspartners aus dem Printbereich gegen sie erfolgreich mit Unterlassungsklage vorgehen.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, ein Gewinnspiel zu veranstalten, bei dem für zumindest einen Teil des Publikums der Eindruck entsteht (und zwar insbesondere deshalb, weil für dieses Gewinnspiel im Radioprogramm der Beklagten unter anderem damit geworben wird, daß das Publikum das periodische Medium "t*****" kaufen solle), daß es für die Teilnahme an diesem Spiel notwendig oder zumindest förderlich ist, eine oder mehrere Nummern eines periodischen Mediums, insbesondere des Mediums "t*****" zu erwerben. Die Zeitschrift "t*****" verstoße mit diesem Gewinnspiel gegen Paragraph 9 a, UWG. Das Verhalten der Beklagten sei nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, weil sie sich durch die Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Gewinnspiel auf sittenwidrige Art einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe. Der Klägerin sei eine ähnliche Aktion verwehrt. Veranstaltete sie mit der ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen "N*****" ein derartiges Gewinnspiel, so könnten Mitbewerber ihres Kooperationspartners aus dem Printbereich gegen sie erfolgreich mit Unterlassungsklage vorgehen.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Veranstalter des Gewinnspiels sei allein die Beklagte. Der Kauf von "t*****" sei nur eine von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten gewesen, einen "Bingo-Schein" zu erhalten. Die Einschaltung in "t*****" sei keine unzulässige Zugabe; damit könne von vornherein keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG vorliegen. Die Beklagte habe aber jedenfalls mit guten Gründen annehmen können, daß die Teilnahmemöglichkeiten gleichwertig seien. Ein allfälliger Verstoß gegen § 9a UWG sei der Beklagten nicht subjektiv vorwerfbar.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Veranstalter des Gewinnspiels sei allein die Beklagte. Der Kauf von "t*****" sei nur eine von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten gewesen, einen "Bingo-Schein" zu erhalten. Die Einschaltung in "t*****" sei keine unzulässige Zugabe; damit könne von vornherein keine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG vorliegen. Die Beklagte habe aber jedenfalls mit guten Gründen annehmen können, daß die Teilnahmemöglichkeiten gleichwertig seien. Ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG sei der Beklagten nicht subjektiv vorwerfbar.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es könne offen bleiben, ob "t*****" eine unzulässige Zugabe angekündigt habe. Die Beklagte sei aber jedenfalls von einem Mitbewerber von "t*****" mit Erfolg in Anspruch genommen worden, weil sie im Hörfunkspot nicht auf alternative Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen habe. Daraus folge aber nicht, daß auch der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Verbreitung der Gewinnspielankündigung über "t*****" bringe der Beklagten gegenüber anderen Privatradios keinen Wettbewerbsvorsprung. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß "t*****" das Inserat wegen der damit für sie verbundenen Werbung gratis geschaltet habe. Aus der Verbindung der Unternehmen und der aus der Aktion erkennbaren Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und "t*****" könne nicht geschlossen werden, daß sich die Beklagte durch die Einschaltung in "t*****" einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren eigenen Mitbewerbern habe verschaffen wollen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Beklagte habe in ihren Radiospots eine verbotene Zugabe angekündigt, weil sie nur auf "t*****" und nicht auch auf alternative Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen habe. Dadurch habe die Beklagte auch ihren eigenen Wettbewerb gefördert. Sie habe das Gewinnspiel mitveranstaltet und sei somit Haupttäterin und nicht bloß Gehilfin von "t*****". Die Klägerin könnte den Wettbewerbsvorteil der Beklagten nur dadurch ausgleichen, daß auch sie ein durch die Einbeziehung der mit ihr verbundenen "N*****" wettbewerbswidriges Gewinnspiel veranstaltete.