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Rechtssatz RS0111772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111772

Geschäftszahl

4Ob74/99g

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Rechtssatz

Ein an sich zulässiges Gewinnspiel eines Radiounternehmens ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Radiounternehmen das Gewinnspiel in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen veranstaltet. Maßgebend ist immer, ob allfällige Wettbewerbsverstöße des Gewinnspielpartners bewirken, daß das Gewinnspiel für die Radiohörer attraktiver wird. Nur dann berührt die Wettbewerbswidrigkeit auch den Wettbewerb des Radiounternehmens; nur in einem solchen Fall sind (auch) dessen Mitbewerber berechtigt, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/99g
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 74/99g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111772

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00074_99G0000_001