Aus den Entscheidungsgründen:
Der Anspruch des Klägers hängt davon ab, ob gemäß § 8 Abs. 2 des Angestelltengesetzes im Falle einer zweiten Erkrankung innerhalb eines halben Jahres das Entgelt höchstens für den im Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum gebührt oder ob dieser sich um die aus Anlaß der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Zeit verlängert.Der Anspruch des Klägers hängt davon ab, ob gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Angestelltengesetzes im Falle einer zweiten Erkrankung innerhalb eines halben Jahres das Entgelt höchstens für den im Absatz eins, vorgesehenen Zeitraum gebührt oder ob dieser sich um die aus Anlaß der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Zeit verlängert.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgerichte darin bei, daß Abs. 1 grundsätzlich den Zeitraum, während dessen das Entgelt gebührt, sowie die Höhe des Entgeltes regelt, während Abs. 2 nur die Höhe des Entgeltes herabsetzt für den Fall, daß es innerhalb eines halben Jahres zu einer zweiten Dienstverhinderung kommt.Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgerichte darin bei, daß Absatz eins, grundsätzlich den Zeitraum, während dessen das Entgelt gebührt, sowie die Höhe des Entgeltes regelt, während Absatz 2, nur die Höhe des Entgeltes herabsetzt für den Fall, daß es innerhalb eines halben Jahres zu einer zweiten Dienstverhinderung kommt.
Daß in einem solchen Falle aber das Entgelt für einen längeren Zeitraum zu leisten wäre, als Abs. 1 vorsieht, falls die erste Erkrankung keine zehnwöchige Dienstverhinderung zur Folge hatte, läßt sich weder aus dem Wortlaute des Gesetzes entnehmen, noch sind rechtspolitische Gründe zu finden, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten. Der Umstand, daß im Falle einer abermaligen Erkrankung innerhalb eines halben Jahres die Höhe des Entgeltes herabgesetzt wird, beweist die Absicht des Gesetzgebers, die Verpflichtungen des Dienstgebers zu ermäßigen. Damit steht aber die Auslegung des Klägers im Widerspruche, daß der Zeitraum, für den bei abermaliger Erkrankung das Entgelt zu leisten list, sich um die anläßlich der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Frist verlängere. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.Daß in einem solchen Falle aber das Entgelt für einen längeren Zeitraum zu leisten wäre, als Absatz eins, vorsieht, falls die erste Erkrankung keine zehnwöchige Dienstverhinderung zur Folge hatte, läßt sich weder aus dem Wortlaute des Gesetzes entnehmen, noch sind rechtspolitische Gründe zu finden, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten. Der Umstand, daß im Falle einer abermaligen Erkrankung innerhalb eines halben Jahres die Höhe des Entgeltes herabgesetzt wird, beweist die Absicht des Gesetzgebers, die Verpflichtungen des Dienstgebers zu ermäßigen. Damit steht aber die Auslegung des Klägers im Widerspruche, daß der Zeitraum, für den bei abermaliger Erkrankung das Entgelt zu leisten list, sich um die anläßlich der ersten Erkrankung nicht ausgenützte Frist verlängere. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.