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Rechtssatz RS0027924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027924

Geschäftszahl

4Ob75/51; 8ObA88/08m

Entscheidungsdatum

02.04.2009

Norm

AngG §8 Abs2 III

Rechtssatz

Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in Paragraph 8, Absatz eins, AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus Paragraph 8, Absatz 2, AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/51
    Entscheidungstext OGH 12.07.1951 4 Ob 75/51
    Veröff: EvBl 1951/493 S 621 = Arb 5289 = SZ 24/189
  • 8 ObA 88/08m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 88/08m
    Vgl; Beisatz: Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus. (T1); Bem: Siehe auch RS0124625. (T2)

Schlagworte

SW: wiederholte Verhinderung, abermalige Dienstverhinderung, Krankheit, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Zeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027924

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19510712_OGH0002_0040OB00075_5100000_001