Rechtssatz RS0027924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027924
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in § 8 Abs 1 AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus § 8 Abs 2 AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in Paragraph 8, Absatz eins, AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus Paragraph 8, Absatz 2, AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/51
Entscheidungstext OGH 12.07.1951 4 Ob 75/51
Veröff: EvBl 1951/493 S 621 = Arb 5289 = SZ 24/189
- 8 ObA 88/08m
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 88/08m
Vgl; Beisatz: Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus. (T1); Bem: Siehe auch RS0124625. (T2)
Schlagworte
SW: wiederholte Verhinderung, abermalige Dienstverhinderung,
Krankheit, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Zeitraum
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027924
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19510712_OGH0002_0040OB00075_5100000_001