Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 8 AngG bezüglich der hier verfahrensentscheidenden Frage fehlt.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Paragraph 8, AngG bezüglich der hier verfahrensentscheidenden Frage fehlt.
In der Revision wiederholt die Beklagte ihre Rechtsansicht, dass der Kläger einen Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung während eines Krankenstands von 42 Tagen habe, wovon durch den ersten Krankenstand 21 Tage verbraucht worden seien, sodass weitere 21 Tage verblieben. Da der zweite, auf einem Arbeitsunfall beruhende Krankenstand insgesamt 30 Tage gedauert habe, verlängere sich der volle Entgeltfortzahlungsanspruch (nach Abzug der noch nicht verbrauchten 21 Tage) nur um die restlichen 9 Tage, sodass der Kläger lediglich in diesem Umfang - bis einschließlich 2. 6. 2007 - Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung habe. Der wegen des Arbeitsunfalls längere Entgeltfortzahlungszeitraum schlage nicht auf die neuerliche, in keinem Konnex mit einem Arbeitsunfall stehende Erkrankung des Klägers ab 5. 6. 2007 durch. Somit habe der Kläger sein Kontingent bereits aufgebraucht, sodass ihm ab diesem Zeitpunkt nur mehr die 50%ige Entgeltfortzahlung zustehe.
Dazu hat der Senat Folgendes erwogen:
Der Standpunkt der Beklagten steht mit dem Gesetz in Einklang:
Gemäß § 8 Abs 1 AngG behält ein Angestellter seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. [...] Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG behält ein Angestellter seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. [...] Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Abs 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs 1 gebührenden Entgelts, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung eintritt.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Absatz eins, bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz eins, gebührenden Entgelts, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung eintritt.
Sieht man vorerst von der Sonderkonstellation ab, dass ein Krankenstand auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, bewirkt das Zusammenspiel von § 8 Abs 1 und 2 AngG, dass dem Angestellten (mit einer Dienstzeit von nicht mehr als fünf Jahren), der innerhalb eines halben Jahres wiedererkrankt, ein Gesamtanspruch auf volle Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen zusteht.Sieht man vorerst von der Sonderkonstellation ab, dass ein Krankenstand auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, bewirkt das Zusammenspiel von Paragraph 8, Absatz eins und 2 AngG, dass dem Angestellten (mit einer Dienstzeit von nicht mehr als fünf Jahren), der innerhalb eines halben Jahres wiedererkrankt, ein Gesamtanspruch auf volle Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen zusteht.
Strittig ist nun, ob eine gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 AngG eingetretene Verlängerung des „vollen" Entgeltfortzahlungsanspruchs des Angestellten mit einer Dienstzeit von nicht mehr als fünf Jahren (um bis zu 14 Tage) in der Form weiterwirkt, dass diese Verlängerung auch für einen späteren, nicht mit einem Arbeitsunfall im Zusammenhang stehenden Krankenstand ausgenützt werden kann.Strittig ist nun, ob eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 AngG eingetretene Verlängerung des „vollen" Entgeltfortzahlungsanspruchs des Angestellten mit einer Dienstzeit von nicht mehr als fünf Jahren (um bis zu 14 Tage) in der Form weiterwirkt, dass diese Verlängerung auch für einen späteren, nicht mit einem Arbeitsunfall im Zusammenhang stehenden Krankenstand ausgenützt werden kann.
Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf den allgemein gehaltenen Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 2 AngG, wonach sich im Fall einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Dienstverhinderung die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen, verlängert. Die Bestimmung wird also so gelesen, dass bei hintereinander ablaufenden Krankenständen im Halbjahreszeitraum die Zeit einer arbeitsunfall- oder berufskrankheitbezogenen Dienstverhinderung jedenfalls zu einer Verlängerung des Sechswochenzeitraums auf bis zu acht Wochen, je nach Dauer des arbeitsunfall- oder berufskrankheitbezogenen Krankenstands führt. Mit anderen Worten ist der auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Krankenstand in Bezug auf die Entgeltfortzahlung primär aus dem vierzehntägigen „Verlängerungskontingent" abzudecken; sodann könnten noch „übrig gebliebene" Tage aus dem Sechswochenzeitraum für jede Art von Krankenstand ausgenützt werden, um zu einer 100%igen Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum zu gelangen. Diese Ansicht würde dazu führen, dass beispielsweise nach einem siebenwöchigen, auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Krankenstand noch immer ein Kontingent von einer Woche für einen „normalen" Krankenstand übrig bliebe; die Privilegierung wirkt sich also auch auf Folgekrankenstände aus, die nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf den allgemein gehaltenen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 AngG, wonach sich im Fall einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Dienstverhinderung die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen, verlängert. Die Bestimmung wird also so gelesen, dass bei hintereinander ablaufenden Krankenständen im Halbjahreszeitraum die Zeit einer arbeitsunfall- oder berufskrankheitbezogenen Dienstverhinderung jedenfalls zu einer Verlängerung des Sechswochenzeitraums auf bis zu acht Wochen, je nach Dauer des arbeitsunfall- oder berufskrankheitbezogenen Krankenstands führt. Mit anderen Worten ist der auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Krankenstand in Bezug auf die Entgeltfortzahlung primär aus dem vierzehntägigen „Verlängerungskontingent" abzudecken; sodann könnten noch „übrig gebliebene" Tage aus dem Sechswochenzeitraum für jede Art von Krankenstand ausgenützt werden, um zu einer 100%igen Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum zu gelangen. Diese Ansicht würde dazu führen, dass beispielsweise nach einem siebenwöchigen, auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Krankenstand noch immer ein Kontingent von einer Woche für einen „normalen" Krankenstand übrig bliebe; die Privilegierung wirkt sich also auch auf Folgekrankenstände aus, die nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Wie die Bezugnahme auf „die Dienstverhinderung" und „diese Dienstverhinderungen" in § 8 Abs 1 Satz 2 zeigt, stellt der Gesetzgeber einen engen Konnex zwischen einer bestimmten Art des Krankenstands und der Verlängerung her, indem die arbeitsunfallbezogene Dienstverhinderung in Form einer Verlängerung der Sechswochenfrist privilegiert wird. Das Wort „verlängert" zeigt an, dass in erster Linie das sechswöchige „Grundkontingent" aufzubrauchen ist; sollte der arbeitsunfallbezogene Krankenstand über die sechs Wochen hinausreichen, kann diese Sechswochenfrist verlängert werden, aber nur für die Dauer des arbeitsunfallbezogenen Krankenstands, wobei eine maximale Verlängerung um zwei Wochen vorgegeben ist. Diese (sachlich nicht zu beanstandende) Privilegierung gilt unabhängig davon, ob beim Aufeinanderfolgen mehrerer Dienstverhinderungen durch Krankheit ein „normaler" Krankenstand einem arbeitsunfallbezogenen folgt oder umgekehrt; (nur) der Arbeitsunfall zieht einen Krankenstand nach sich, der mit einer längeren vollen Entgeltfortzahlung ausgestattet sein kann.Wie die Bezugnahme auf „die Dienstverhinderung" und „diese Dienstverhinderungen" in Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 zeigt, stellt der Gesetzgeber einen engen Konnex zwischen einer bestimmten Art des Krankenstands und der Verlängerung her, indem die arbeitsunfallbezogene Dienstverhinderung in Form einer Verlängerung der Sechswochenfrist privilegiert wird. Das Wort „verlängert" zeigt an, dass in erster Linie das sechswöchige „Grundkontingent" aufzubrauchen ist; sollte der arbeitsunfallbezogene Krankenstand über die sechs Wochen hinausreichen, kann diese Sechswochenfrist verlängert werden, aber nur für die Dauer des arbeitsunfallbezogenen Krankenstands, wobei eine maximale Verlängerung um zwei Wochen vorgegeben ist. Diese (sachlich nicht zu beanstandende) Privilegierung gilt unabhängig davon, ob beim Aufeinanderfolgen mehrerer Dienstverhinderungen durch Krankheit ein „normaler" Krankenstand einem arbeitsunfallbezogenen folgt oder umgekehrt; (nur) der Arbeitsunfall zieht einen Krankenstand nach sich, der mit einer längeren vollen Entgeltfortzahlung ausgestattet sein kann.
Auch die Lehre kommt zu dem Ergebnis, dass sich ein nicht voll ausgeschöpfter privilegierter Anspruch nicht auf nachfolgende - für sich betrachtet nicht privilegierte - Krankenstände auswirkt. Nach Schrammel (Arbeitsrecht 26 [2008] 150 [FN 30]) schlägt dann, wenn die Ersterkrankung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, die längere Dauer des Anspruchs nicht auf Folgeerkrankungen durch. Lindmayr (Entgelt ohne Arbeit [2006] 123) und Drs in ZellKomm [2006] § 8 AngG Rz 100) teilen diesen Standpunkt. Ausführlicher hat sich zuletzt Melzer-Azodanloo (in Löschnigg, Angestelltengesetz I8 [2007] § 8 AngG Rz 160) mit der Thematik befasst. Aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs 1 AngG kann ihres Erachtens die Privilegierung nur dem vom Gesetz privilegierten Krankenstand zugute kommen, nicht aber einem „normalen" Folgekrankenstand.Auch die Lehre kommt zu dem Ergebnis, dass sich ein nicht voll ausgeschöpfter privilegierter Anspruch nicht auf nachfolgende - für sich betrachtet nicht privilegierte - Krankenstände auswirkt. Nach Schrammel (Arbeitsrecht 26 [2008] 150 [FN 30]) schlägt dann, wenn die Ersterkrankung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, die längere Dauer des Anspruchs nicht auf Folgeerkrankungen durch. Lindmayr (Entgelt ohne Arbeit [2006] 123) und Drs in ZellKomm [2006] Paragraph 8, AngG Rz 100) teilen diesen Standpunkt. Ausführlicher hat sich zuletzt Melzer-Azodanloo (in Löschnigg, Angestelltengesetz I8 [2007] Paragraph 8, AngG Rz 160) mit der Thematik befasst. Aufgrund des Wortlauts des Paragraph 8, Absatz eins, AngG kann ihres Erachtens die Privilegierung nur dem vom Gesetz privilegierten Krankenstand zugute kommen, nicht aber einem „normalen" Folgekrankenstand.
Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.