Rechtssatz RS0124625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124625
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124625
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_008OBA00088_08M0000_001