Der Kläger, der seit 4. März 1962 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt gewesen war, wurde am 9. März 1965 gekundigt. Nach Ablauf der 14tägigen Kündigungsfrist wurde er am 23. März 1965 vom Lohnbüro der Beklagten abgefertigt; mit diesem Tag stellte er die Arbeit für die Beklagte ein. Am 30. März 1965 begann er die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber. Seine Lohnansprüche gegen die Beklagte hätten bis zur Klagseinbringung nach Abzug des in seinem neuen Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum erzielten Entgelts die Höhe von 1410.75 S erreicht. Mit der Behauptung, die am 9. März 1965 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil von dieser der am 25. Februar 1965 gewählte Betriebsrat nicht verständigt worden sei (§ 25 BRG.), begehrt er, a) die Beklagte zur Zahlung des oben genannten Unterschiedsbetrages von 1410.75 S s. A. zu verurteilen, b) festzustellen, daß die am 9. März 1965 ausgesprochene Kündigung unwirksam und das Dienstverhältnis noch immer aufrecht sei.Der Kläger, der seit 4. März 1962 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt gewesen war, wurde am 9. März 1965 gekundigt. Nach Ablauf der 14tägigen Kündigungsfrist wurde er am 23. März 1965 vom Lohnbüro der Beklagten abgefertigt; mit diesem Tag stellte er die Arbeit für die Beklagte ein. Am 30. März 1965 begann er die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber. Seine Lohnansprüche gegen die Beklagte hätten bis zur Klagseinbringung nach Abzug des in seinem neuen Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum erzielten Entgelts die Höhe von 1410.75 S erreicht. Mit der Behauptung, die am 9. März 1965 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil von dieser der am 25. Februar 1965 gewählte Betriebsrat nicht verständigt worden sei (Paragraph 25, BRG.), begehrt er, a) die Beklagte zur Zahlung des oben genannten Unterschiedsbetrages von 1410.75 S s. A. zu verurteilen, b) festzustellen, daß die am 9. März 1965 ausgesprochene Kündigung unwirksam und das Dienstverhältnis noch immer aufrecht sei.
Die Beklagte beantragt, das Begehren abzuweisen. Sie gibt zu, den am 25. Februar 1965 gewählten Betriebsrat von der Kündigungsabsicht nicht verständigt zu haben, doch sei die am genannten Tag durchgeführte Betriebsratswahl absolut nichtig gewesen. Der Betriebsrat sei nur von einem Teil der Arbeitnehmer in einem Gasthaus gewählt worden, es habe keine ordnungsgemäß einberufene Betriebsversammlung und keine ordnungsgemäße Kundmachung der Wahl stattgefunden, es sei auch die Auflegung eines Wählerverzeichnisses unterblieben, und schließlich habe im Wahllokal keine Wahlzelle bestanden. Auf Grund der Vorstellungen des Personalsachbearbeiters der Beklagten sei in der Folge am 4. März 1965 eine neue Betriebsratswahl kundgemacht und später auch durchgeführt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte zwar zahlreiche Mängel des Wahlvorgangs fest, doch hätten diese nach seiner Rechtsauffassung keine absolute Nichtigkeit der Wahl zur Folge. Die Mängel seien durch die Unterlassung der Anfechtung saniert worden.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte gemäß § 25 ArbGerG. die Verhandlung neu durch und stellte folgendes fest: Im Betrieb der Beklagten, der zur Zeit der Betriebsratswahl über 50 Arbeiter und 6 Angestellte umfaßt habe, habe bis dahin noch kein Betriebsrat bestanden. Im Jänner 1965 sei die betriebliche Kinderzulage auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt worden, was zu Unruhe im Betrieb geführt habe. Einige jüngere Arbeitnehmer hätten darufhin beschlossen, sich zu organisieren. In diesem Zusammenhang sei teils von der Gründung einer Gewerkschaft, teils von der Wahl eines Betriebsrates gesprochen worden. Schließlich habe man mit dem Gewerkschaftssekretär M. aus Linz die Abhaltung einer Betriebsversammlung unter dessen Teilnahme für 25. Februar 1965, 16 Uhr, im Gasthaus K. in B., vereinbart. Zugleich sei beschlossen worden, die Bekanntmachung dieser Betriebsversammlung in der Art durchzuführen, daß jeder der Anreger mündlich und kurz vor dem Termin, also hauptsächlich am 25. Februar 1965, die Arbeitskameraden, mit welchen er an seinem Arbeitsplatz Berührung habe, verständigen sollte. Diese Mitteilungen seien einem zahlenmäßig nicht erfaßbaren Teil der Belegschaft gemacht worden, wobei teils von einer zu grundenden Gewerkschaft, teils von einem zu grundenden bzw. zu wählenden Betriebsrat gesprochen worden sei. Ein schriftlicher Anschlag über die Betriebsversammlung sei nicht angebracht worden. Auch sei der älteste der Arbeitnehmer mit der Einberufung nicht befaßt worden, auch nicht der zweit- oder drittälteste. Die mündliche Durchsage habe jedenfalls nicht alle Betriebsangehörigen erreicht, dies sei insbesondere hinsichtlich der im Krankenstand oder im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer und der an diesem Tag auswärts weilenden Betriebsfahrer nicht möglich gewesen. Auch habe diese Durchsage nicht die Angestellten des Betriebes erreicht, zumindest nicht in dem Sinn, daß es sich um eine Versammlung handle, in der auch ihre Interessen berührt würden. Zum vorgesehenen Termin am 25. Februar 1965 seien nach 16 Uhr in einem Nebenzimmer des Gasthauses K. etwa 36 Arbeitnehmer der Beklagten erschienen, unter welchen sich auch einige Jugendliche befunden hätten. Eine Dienstnehmerliste sei nicht beigeschafft worden. Gewerkschaftssekretär M. habe zu einem "Schnellverfahren" geraten und zuerst die Bestellung eines Wahlvorstandes angeregt. Unter seiner Anleitung seien daraufhin die Arbeitnehmer W., E. und L. durch Handaufhebung einstimmig als Wahlvorstandsmitglieder gewählt worden. M. habe dann durch Befragung der Anwesenden festgestellt, daß sich die Mehrheit für folgenden Wahlvorschlag entschieden habe:Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte gemäß Paragraph 25, ArbGerG. die Verhandlung neu durch und stellte folgendes fest: Im Betrieb der Beklagten, der zur Zeit der Betriebsratswahl über 50 Arbeiter und 6 Angestellte umfaßt habe, habe bis dahin noch kein Betriebsrat bestanden. Im Jänner 1965 sei die betriebliche Kinderzulage auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt worden, was zu Unruhe im Betrieb geführt habe. Einige jüngere Arbeitnehmer hätten darufhin beschlossen, sich zu organisieren. In diesem Zusammenhang sei teils von der Gründung einer Gewerkschaft, teils von der Wahl eines Betriebsrates gesprochen worden. Schließlich habe man mit dem Gewerkschaftssekretär M. aus Linz die Abhaltung einer Betriebsversammlung unter dessen Teilnahme für 25. Februar 1965, 16 Uhr, im Gasthaus K. in B., vereinbart. Zugleich sei beschlossen worden, die Bekanntmachung dieser Betriebsversammlung in der Art durchzuführen, daß jeder der Anreger mündlich und kurz vor dem Termin, also hauptsächlich am 25. Februar 1965, die Arbeitskameraden, mit welchen er an seinem Arbeitsplatz Berührung habe, verständigen sollte. Diese Mitteilungen seien einem zahlenmäßig nicht erfaßbaren Teil der Belegschaft gemacht worden, wobei teils von einer zu grundenden Gewerkschaft, teils von einem zu grundenden bzw. zu wählenden Betriebsrat gesprochen worden sei. Ein schriftlicher Anschlag über die Betriebsversammlung sei nicht angebracht worden. Auch sei der älteste der Arbeitnehmer mit der Einberufung nicht befaßt worden, auch nicht der zweit- oder drittälteste. Die mündliche Durchsage habe jedenfalls nicht alle Betriebsangehörigen erreicht, dies sei insbesondere hinsichtlich der im Krankenstand oder im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer und der an diesem Tag auswärts weilenden Betriebsfahrer nicht möglich gewesen. Auch habe diese Durchsage nicht die Angestellten des Betriebes erreicht, zumindest nicht in dem Sinn, daß es sich um eine Versammlung handle, in der auch ihre Interessen berührt würden. Zum vorgesehenen Termin am 25. Februar 1965 seien nach 16 Uhr in einem Nebenzimmer des Gasthauses K. etwa 36 Arbeitnehmer der Beklagten erschienen, unter welchen sich auch einige Jugendliche befunden hätten. Eine Dienstnehmerliste sei nicht beigeschafft worden. Gewerkschaftssekretär M. habe zu einem "Schnellverfahren" geraten und zuerst die Bestellung eines Wahlvorstandes angeregt. Unter seiner Anleitung seien daraufhin die Arbeitnehmer W., E. und L. durch Handaufhebung einstimmig als Wahlvorstandsmitglieder gewählt worden. M. habe dann durch Befragung der Anwesenden festgestellt, daß sich die Mehrheit für folgenden Wahlvorschlag entschieden habe:
W., Wa., L. und E. als Betriebsratsmitglieder und R. (Kläger), B., G, und N. als Ersatzmitglieder. Unter Anleitung des Gewerkschaftssekretärs M. habe nun der Wahlvorstand die sofortige Durchführung der Wahl verfügt, ohne Wählerlisten zu verfassen oder aufzulegen, ohne Anschlag einer Wahlkundmachung und ohne Festsetzung einer bestimmten Wahlzeit. Die Mitglieder des Wahlvorstandes hätten sich in einen anderen Raum des Gasthauses an einen Tisch gesetzt, auf dem eine Schachtel mit einem Schlitz aufgestellt gewesen sei, die als Wahlurne dienen sollte. Eine Wahlzelle habe nicht bestanden. M. habe an die Versammlungsteilnehmer im ursprünglichen Versammlungszimmer Stimmzettel mit dem Aufdruck "Liste freier Gewerkschaften" und undurchsichtige Umschläge verteilt. Er habe sie belehrt, daß diejenigen, die den verlesenen Wahlvorschlag billigen, den Stimmzettel in den Umschlag geben und diesen im Nebenzimmer in die dort aufgestellte Schachtel werfen sollten; wer gegen den Wahlvorschlag sei, solle einen leeren Umschlag einwerfen. Er habe ferner erklärt, die Wahl solle geheim sein, weshalb jeder Wähler die Möglichkeit habe, in einen kleinen Nebenraum zu gehen, um dort den Umschlag zu füllen und auf die Rückseite des Stimmzettels den Namen desjenigen zu schreiben, den er als Betriebsratsobmann wünsche. Ein Teil habe den kleinen Raum zu diesem Zweck benützt, ein anderer Teil habe sich der im Versammlungsraum stehenden leeren Tische bedient. Sodann seien die Versammlungsteilnehmer nacheinander in das Zimmer, in dem der Wahlvorstand saß, gegangen und hätten den verschlossenen Umschlag in die Wahlurne geworfen. Nach der Wahl sei festgestellt worden, daß 28 Stimmen abgegeben wurden, daß kein Umschlag leer gewesen sei und daß 18 Stimmen für Wa. als Betriebsratsobmann, 9 Stimmen für W., 1 für E. und keine für L. abgegeben worden seien. M. habe als Ergebnis bekanntgegeben, daß somit Wa. Betriebsratsobmann sei, W. sein Stellvertreter und E. und L. einfache Mitglieder des Betriebsrates. Sodann habe er die Anwesenden über die Anfechtungsmöglichkeiten belehrt und den gewählten Betriebsratsmitgliedern empfohlen, sich alsbald beim Betriebsinhaber vorzustellen. Einen von M. vorbereiteten Anschlag im Betrieb habe der Kläger am nächsten Tag um 3.30 Uhr angebracht. Bei Arbeitsbeginn sei dieser noch gesehen worden, später aber nicht mehr. Der Personalsachbearbeiter H., der von der Wahl nur gerüchtweise erfahren hatte, habe den Arbeitnehmern Wa., W., L. und E., als sie sich am 26. Februar 1965 als gewählte Betriebsräte vorstellen wollten, erklärt, er anerkenne die Wahl aus formellen Gründen nicht. In der Folge habe M. den Betriebsratsmitgliedern mit Rücksicht auf die Stimmung im Betrieb geraten, die Wahl formgerecht zu wiederholen und für den Zeitpunkt, in dem ein neuer Betriebsrat gewählt sein werde, ihren Rücktritt zu beschließen, was von den Betriebsratsmitgliedern auch beschlossen worden sei. Am 4. März 1965 sei dann die Einberufung einer Betriebsversammlung für 8. März 1965 zur Wahl eines Wahlvorstandes an der Anschlagtafel ausgehängt worden und die Betriebsratswahl für den 22. März 1965 ausgeschrieben worden, bei der dann dieselben Personen zu Betriebsratsmitgliedern gewählt worden seien, jedoch in der Reihung Wa., L., W. und E. Der Kläger sei wieder zum Ersatzmitglied gewählt worden. Weder die erste noch die zweite Wahl sei angefochten worden.
Das Berufungsgericht beurteilte die Betriebsratswahl vom 25. Februar 1965 als nichtig, weil die Betriebsversammlung nicht von dem nach § 5 (2) BRG. hiefür allein zuständigen, an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einberufen worden sei. Mangels der Einberufung durch diesen müsse im Zusammenhalt mit dem Mangel der vorgeschriebenen Bekanntmachung die Versammlung nur als "wilde" Betriebsversammlung angesehen werden, deren Beschlüssen keine Gültigkeit zukomme. Daß sich der gewählte Betriebsrat selbst nicht für funktionsfähig gehalten habe, gehe auch daraus hervor, daß er die Einberufung der zur zweiten Wahl führenden Betriebsversammlung dem ältesten Dienstnehmer überlassen, seine Funktion also nicht ausgeübt habe. Da im Zeitpunkt der Kündigung am 9. März 1965 ein funktionsfähiger Betriebsrat nicht bestanden habe, stehe die Unterlassung der Verständigung desselben von der beabsichtigten Kündigung deren Wirksamkeit nicht entgegen.Das Berufungsgericht beurteilte die Betriebsratswahl vom 25. Februar 1965 als nichtig, weil die Betriebsversammlung nicht von dem nach Paragraph 5, (2) BRG. hiefür allein zuständigen, an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einberufen worden sei. Mangels der Einberufung durch diesen müsse im Zusammenhalt mit dem Mangel der vorgeschriebenen Bekanntmachung die Versammlung nur als "wilde" Betriebsversammlung angesehen werden, deren Beschlüssen keine Gültigkeit zukomme. Daß sich der gewählte Betriebsrat selbst nicht für funktionsfähig gehalten habe, gehe auch daraus hervor, daß er die Einberufung der zur zweiten Wahl führenden Betriebsversammlung dem ältesten Dienstnehmer überlassen, seine Funktion also nicht ausgeübt habe. Da im Zeitpunkt der Kündigung am 9. März 1965 ein funktionsfähiger Betriebsrat nicht bestanden habe, stehe die Unterlassung der Verständigung desselben von der beabsichtigten Kündigung deren Wirksamkeit nicht entgegen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.