Rechtssatz RS0052933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052933
Entscheidungsdatum
29.11.1966
Rechtssatz
Absolute Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, wenn weder eine Wahlkundmachung nach dem Bestimmungen des § 13 Abs 3 BRWO angeschlagen noch sonst eine andere Art der Verständigung gewählt wurde, die Gewähr dafür geboten hätten, daß die Absicht, eine Betriebsratswahl durchzuführen, allen Stimmberechtigten zur Kenntnis gelangte.Absolute Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, wenn weder eine Wahlkundmachung nach dem Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, BRWO angeschlagen noch sonst eine andere Art der Verständigung gewählt wurde, die Gewähr dafür geboten hätten, daß die Absicht, eine Betriebsratswahl durchzuführen, allen Stimmberechtigten zur Kenntnis gelangte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/66
Entscheidungstext OGH 29.11.1966 4 Ob 75/66
Veröff: SZ 39/203 = EvBl 1967/287 S 403 = SozM IIB,823 = Arb 8322 = ZAS 1967,179 (mit Anmerkung von Strasser)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052933
Dokumentnummer
JJR_19661129_OGH0002_0040OB00075_6600000_002