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Entscheidung 4 Ob 76/11x×

Entscheidung 4 Ob 76/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000300 Rechtssatz 02.09.1965Zivilrecht
Die Entscheidungsgründe sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ 25/121, 6 Ob 122/62).
RS0071819 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht
Die Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden P …
RS0078202 Rechtssatz 06.04.1976Zivilrecht
Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehr …
RS0078296 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; es muss zwischen dem Entschluss des angespro …
RS0078370 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Ohne nähere Erklärung, was der Ankündigende im konkreten Fall dem interessierten Käuferpublikum mit einer "Bestpreisgarantie" bietet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums dies dahin verstehen wir …
RS0078581 Rechtssatz 09.01.1990Zivilrecht
Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu § 2 UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.
RS0114366 Rechtssatz 24.10.2000Zivilrecht
In der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Produkt- oder Verpackungsaufschriften, die einen Irrtum über die Herkunft ausschließen sollen, ist auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbr …