Rechtssatz RS0078581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078581
Entscheidungsdatum
05.07.2011
Rechtssatz
Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu § 2 UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu Paragraph 2, UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 170/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 170/89
Veröff: WBl 1990,310
- 4 Ob 76/11x
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 76/11x
Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078581
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00170_8900000_001