Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, wielange mit der Neueröffnung eines Geschäfts geworben werden darf, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Nichtig soll das angefochtene Urteil nach Auffassung der Revision deshalb sein, weil das Unterlassungsgebot hinsichtlich des Werbeslogans "Verkauf nur kurze Zeit" überhaupt nicht begründet worden sei. Eine solche Nichtigkeit liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht die Gründe seiner Entscheidung auf das gesamte Unterlassungsgebot bezogen hat; einer Überprüfung seiner Entscheidung steht daher nichts im Wege. Ob jedoch die angeführten Gründe zutreffen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck gebrachte - Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auch im Schuheinzelhandel durch die Ankündigung einer Geschäftsneueröffnung die Erwartung besonders günstiger Einkaufsmöglichkeiten erweckt werde; zur Ermittlung dieser Verkehrsauffassung hätte es jedoch der Aufnahme von Beweisen bedurft. Auch der Zeitraum, wie lange im Schuheinzelhandel mit einer Neueröffnung geworben werden darf, hätte nur durch einen Vergleich mit anderen Branchen ermittelt werden können. Die selbständige Ankündigung "Verkauf nur kurze Zeit" sei, für sich gesehen, nicht irreführend, weil der Beklagte nur über kurzfristige Mietverträge verfüge und jederzeit damit rechnen müsse, sein Geschäftslokal wieder aufgeben zu müssen. Wegen der Einstellung des beanstandeten Verhaltens im Mai 1991 fehle es aber auch an der Wiederholungsgefahr. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Beurteilung der Wirkung einer Werbeankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise als Rechtsfrage angesehen, soweit dazu die Erfahrungen des täglichen Lebens genügen; nur wo dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, Beweise aufzunehmen (ÖBl 1985, 105; ÖBl 1990, 176). Welchen Eindruck die Ankündigung einer Neueröffnung im Schuheinzelhandel auf die angesprochenen Konsumentenkreise macht, ist aber eine Frage, für deren Beantwortung die Erfahrungen des täglichen Lebens ohne weiteres ausreichen. Auch der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen, daß in Konsumentenkreisen bestimmte, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ermittelbare Vorstellungen über die Werbung mit einer Eröffnung verbunden würden. Ob aber eine Branchenübung im Schuheinzelhandel in Linz, wonach drei Wochen nach einer Geschäftseröffnung mit einem Hinweis darauf nicht mehr geworben werden dürfe, nicht besteht - nur darauf hatte sich das Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz gerichtet -, ist für die Beurteilung der maßgebenden Auffassung der angesprochenen Verbraucherkreise nicht entscheidend.
Auch eine Werbung mit Neuerungen, wie z.B. mit einer Geschäftseröffnung, muß wahr sein. Die Neueröffnung darf dabei nicht allzu lange zurückliegen, weil sonst beim Publikum der unrichtige Eindruck entstehen kann, daß die angekündigte Neuerung gerade erst jetzt eingetreten sei. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit einer Neuheit zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und der Warenart ab; sie läßt sich nur für den Einzelfall bestimmen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 918 Rz 398 zu § 3 dUWG). Während die Ankündigung von "Eröffnungspreisen" erfahrungsgemäß auch längere Zeit üblich ist (Baumbach-Hefermehl aaO 889 Rz 333 zu § 3 dUWG), verbinden die angesprochenen Verbraucherkreise mit der Ankündigung einer "Neueröffnung" schlechthin aber auch die Vorstellung, daß sonstige übliche Eröffnungsvorteile, wie Waren- und Werbegeschenke oder besondere Eröffnungsveranstaltungen, nur kurzfristig nach der Eröffnung gewährt bzw durchgeführt werden. Im allgemeinen wird zwar der Zeitraum, in welchem derartige Ankündigungen zulässig sind, je nach der Art der Eröffnungsveranstaltung drei Wochen übersteigen können; in Verbindung mit der weiteren Ankündigung "Verkauf nur kurze Zeit", welche vom Verkehr als Hinweis auf besonders kurzfristige Eröffnungsvorteile aufgefaßt wird, ist aber die zulässige Dauer einer solchenAuch eine Werbung mit Neuerungen, wie z.B. mit einer Geschäftseröffnung, muß wahr sein. Die Neueröffnung darf dabei nicht allzu lange zurückliegen, weil sonst beim Publikum der unrichtige Eindruck entstehen kann, daß die angekündigte Neuerung gerade erst jetzt eingetreten sei. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit einer Neuheit zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und der Warenart ab; sie läßt sich nur für den Einzelfall bestimmen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 918 Rz 398 zu Paragraph 3, dUWG). Während die Ankündigung von "Eröffnungspreisen" erfahrungsgemäß auch längere Zeit üblich ist (Baumbach-Hefermehl aaO 889 Rz 333 zu Paragraph 3, dUWG), verbinden die angesprochenen Verbraucherkreise mit der Ankündigung einer "Neueröffnung" schlechthin aber auch die Vorstellung, daß sonstige übliche Eröffnungsvorteile, wie Waren- und Werbegeschenke oder besondere Eröffnungsveranstaltungen, nur kurzfristig nach der Eröffnung gewährt bzw durchgeführt werden. Im allgemeinen wird zwar der Zeitraum, in welchem derartige Ankündigungen zulässig sind, je nach der Art der Eröffnungsveranstaltung drei Wochen übersteigen können; in Verbindung mit der weiteren Ankündigung "Verkauf nur kurze Zeit", welche vom Verkehr als Hinweis auf besonders kurzfristige Eröffnungsvorteile aufgefaßt wird, ist aber die zulässige Dauer einer solchen
Eröffnungswerbung nur mit einem Zeitraum von etwa drei Wochen
anzunehmen. Was sich der Beklagte bei dieser Ankündigung gedacht hat,
ist bei der Beurteilung der Irreführungseignung ohne rechtliche Bedeutung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23).
Daß der Beklagte das wettbewerbswidrige Verhalten nach rund drei Monaten eingestellt hat, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen; auch sein Verhalten im Prozeß läßt keinen Gesinnungswandel in der Richtung erkennen, daß er von einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten in Zukunft Abstand nehmen werde. Auf die richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Daß der Beklagte das wettbewerbswidrige Verhalten nach rund drei Monaten eingestellt hat, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen; auch sein Verhalten im Prozeß läßt keinen Gesinnungswandel in der Richtung erkennen, daß er von einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten in Zukunft Abstand nehmen werde. Auf die richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.