Rechtssatz RS0078512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078512
Geschäftszahl
4Ob335/87; 4Ob76/92; 4Ob65/95 (4Ob66/95)
Entscheidungsdatum
18.09.1995
Rechtssatz
Enthält die Werbung eine besondere Bezugnahme auf die Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt bereits ein relativ kurzer Zeitraum, in der der "Statt-Preis" nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführung. (Hier: Fünf Wochen unter Einbeziehung einer vierwöchigen Ausverkaufsfrist nicht zureichend).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 335/87
Veröff: ÖBl 1988,75
- 4 Ob 76/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 76/92
Vgl auch
- 4 Ob 65/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 65/95
Auch; nur: Enthält die Werbung eine besondere Bezugnahme auf die Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt bereits ein relativ kurzer Zeitraum, in der der "Statt-Preis" nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078512
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00335_8700000_001