Die gegen diese Entscheidung des Klägers gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, er habe den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Einstellung der Bindung und seiner Verletzung nicht bewiesen. Bei einem Schi seien am Vorderbacken die Soll-Auslösewerte nach links und rechts um 25,6 bzw. 23,3 % zu hoch gelegen. Dies hätte das Berufungsgericht feststellen und daraus schließen müssen, daß die fehlerhafte Einstellung der Bindung für die Verletzung kausal war. Nach § 1298 ABGB treffe die Beklagte die Beweislast für das von ihr behauptete mangelnde Verschulden. Dazu gehörten auch die Behauptung und der Beweis, daß ihrem Personal kein Bedienungsfehler unterlaufen sei.Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, er habe den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Einstellung der Bindung und seiner Verletzung nicht bewiesen. Bei einem Schi seien am Vorderbacken die Soll-Auslösewerte nach links und rechts um 25,6 bzw. 23,3 % zu hoch gelegen. Dies hätte das Berufungsgericht feststellen und daraus schließen müssen, daß die fehlerhafte Einstellung der Bindung für die Verletzung kausal war. Nach Paragraph 1298, ABGB treffe die Beklagte die Beweislast für das von ihr behauptete mangelnde Verschulden. Dazu gehörten auch die Behauptung und der Beweis, daß ihrem Personal kein Bedienungsfehler unterlaufen sei.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich schon wiederholt mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Händler wegen der fehlerhaften Montage und Einstellung von Schisicherheitsbindungen für Schadenersatzforderungen des verletzten Schifahrers haftet. Aus diesen Entscheidungen lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
Der Händler, der den Auftrag zur Montage und Einstellung einer Schibindung übernimmt und ausführt, haftet für die unsachgemäße Ausführung des Werkes nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes. Mit der Übernahme des Auftrages gibt der Händler zu erkennen, dieses Geschäft zu verstehen und es wie ein Fachmann ausführen zu wollen. Er ist daher als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Der Kläger hat neben der fehlerhaften Montage oder Einstellung der Bindung durch den Händler auch zu beweisen, daß diese für den Schadenseintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich gewesen ist (ZVR 1996/96; 1 Ob 2139/96g mwN). Diesen Beweis kann er nach den Regeln des prima facie-Beweises erbringen: Es genügt, wenn er beweist, daß die fehlerhafte Montage oder Einstellung der Bindung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, beim Schifahren typischerweise solche Sturzverletzungen, wie sie der Kläger beim festgestellten Bewegungsablauf erlitt, zu verursachen. Der Beklagte kann den Beweis durch den Nachweis erschüttern, daß ein anderer verletzungskausaler Geschehnisverlauf zumindest gleich wahrscheinlich ist (1 Ob 2139/96g mwN). Gelingt dies dem Beklagten nicht, so kann er den Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB führen; er kann beweisen, daß weder er noch seine Gehilfen die fehlerhafte Montage oder Einstellung verschuldet haben (7 Ob 639/81; 2 Ob 533/84;Der Händler, der den Auftrag zur Montage und Einstellung einer Schibindung übernimmt und ausführt, haftet für die unsachgemäße Ausführung des Werkes nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes. Mit der Übernahme des Auftrages gibt der Händler zu erkennen, dieses Geschäft zu verstehen und es wie ein Fachmann ausführen zu wollen. Er ist daher als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen. Der Kläger hat neben der fehlerhaften Montage oder Einstellung der Bindung durch den Händler auch zu beweisen, daß diese für den Schadenseintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich gewesen ist (ZVR 1996/96; 1 Ob 2139/96g mwN). Diesen Beweis kann er nach den Regeln des prima facie-Beweises erbringen: Es genügt, wenn er beweist, daß die fehlerhafte Montage oder Einstellung der Bindung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, beim Schifahren typischerweise solche Sturzverletzungen, wie sie der Kläger beim festgestellten Bewegungsablauf erlitt, zu verursachen. Der Beklagte kann den Beweis durch den Nachweis erschüttern, daß ein anderer verletzungskausaler Geschehnisverlauf zumindest gleich wahrscheinlich ist (1 Ob 2139/96g mwN). Gelingt dies dem Beklagten nicht, so kann er den Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB führen; er kann beweisen, daß weder er noch seine Gehilfen die fehlerhafte Montage oder Einstellung verschuldet haben (7 Ob 639/81; 2 Ob 533/84;
ZVR 1996/96; 1 Ob 2139/96g; RIS-Justiz RS0022867; s auch Pichler, Haftungsfragen rund um die Schibindung, ÖJZ 1976, 421, 458 [459ff];
Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 121ff).
Der Kläger hat einen Schienbeindrehbruch und damit eine typische Verletzung erlitten, wie sie durch die Sicherheitsbindung verhindert werden sollte (s 2 Ob 533/84). Er hat behauptet, daß die Bindung an einem Schi zu hart eingestellt gewesen sei. In seiner Beweisrüge in der Berufung hat er die entgegenstehenden Feststellungen bekämpft und auf die Verfahrensergebnisse hingewiesen, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen. Das Berufungsgericht ist auf die Beweisrüge nicht eingegangen. Es folgt Pichler/Holzer (aaO 123), die die Auffassung vertreten, daß der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei, wenn die Bindung nur an einem Ski zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Ski mit der zu harten Bindungseinstellung am sodann verletzten Bein verwendet hat. Diese Auffassung kann aber jedenfalls dann nicht überzeugen, wenn der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, wie sie für eine zu hart eingestellte Bindung typisch ist. In diesem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß er den Ski mit der zu hart eingestellten Bindung am verletzten Fuß getragen hat.
Die Beklagte hat eingewandt, daß der Unfall auch bei korrekt eingestellter Bindung passiert wäre, weil der Kläger gestanden und dann gefallen sei. Dies wurde ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Unstimmigkeiten in den Bindungswerten auf eine falsch eingestellte Bindung schließen lassen.
Stellt sich heraus, daß die Bindung falsch eingestellt war, kann die Beklagte ihre Schuldlosigkeit nicht schon dadurch beweisen, daß sie die Funktionstüchtigkeit ihres Prüfgerätes nachweist. Sie wird in diesem Fall auch behaupten und beweisen müssen, daß ihrem Personal kein Eingabefehler unterlaufen ist. Dafür ist nicht der Kläger behauptungs- und beweispflichtig, ist es doch die Beklagte, die nach § 1298 ABGB den Entlastungsbeweis zu erbringen hat.Stellt sich heraus, daß die Bindung falsch eingestellt war, kann die Beklagte ihre Schuldlosigkeit nicht schon dadurch beweisen, daß sie die Funktionstüchtigkeit ihres Prüfgerätes nachweist. Sie wird in diesem Fall auch behaupten und beweisen müssen, daß ihrem Personal kein Eingabefehler unterlaufen ist. Dafür ist nicht der Kläger behauptungs- und beweispflichtig, ist es doch die Beklagte, die nach Paragraph 1298, ABGB den Entlastungsbeweis zu erbringen hat.
Da das Erstgericht demnach wesentliche Fragen nicht erörtert hat, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.