Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107555×

Rechtssatz RS0107555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107555

Geschäftszahl

4Ob76/97y

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Rechtssatz

Die von Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts, 123) vertretene Auffassung, daß der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei, wenn die Bindung nur an einem Ski zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Ski mit der zu harten Bindungseinstellung am sodann verletzten Bein verwendet hat, kann jedenfalls dann nicht überzeugen, wenn der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, wie sie für eine zu hart eingestellte Sicherheitsbindung typisch ist (hier Schienbeindrehbruch). In diesem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Geschädigte den Ski mit der zu hart eingestellten Bindung am verletzten Fuß getragen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/97y
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 76/97y

Schlagworte

Skirechts 123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107555

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00076_97Y0000_001