Rechtssatz RS0107555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107555
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Die von Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts, 123) vertretene Auffassung, daß der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei, wenn die Bindung nur an einem Ski zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Ski mit der zu harten Bindungseinstellung am sodann verletzten Bein verwendet hat, kann jedenfalls dann nicht überzeugen, wenn der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, wie sie für eine zu hart eingestellte Sicherheitsbindung typisch ist (hier Schienbeindrehbruch). In diesem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Geschädigte den Ski mit der zu hart eingestellten Bindung am verletzten Fuß getragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107555
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00076_97Y0000_001