Begründung:
[1] Zu I:
[2] Der Oberste Gerichtshof hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 12. 8. 2020, AZ 4 Ob 117/20i, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu AZ 27 Kt 5/18i des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht unterbrochen.
[3] Dieses Verfahren ist durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht vom 17. 2. 2021 zu AZ 16 Ok 4/20d im hier relevanten Teil beendet worden. Entgegen der Annahme des Senats im Zeitpunkt der Fassung des von der Klägerin beantragten Unterbrechungsbeschlusses war das Ergebnis des kartellrechtlichen Verfahrens für diesen Rechtsstreit nicht präjudiziell.
[4] Das Revisionsverfahren ist daher wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. 4. 2021 beantragt fortzusetzen.
[5] Zu II:
[6] Die klagende Kfz-Vertragshändlerin macht Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Generalimporteurin wegen Marktmachtmissbrauchs gemäß Art 102 AEUV und § 5 KartG geltend. Bis 2010 habe die Beklagte der Klägerin bei Einhaltung gewisser Qualitätsstandards eine Fixmarge von 5,5 % vom Nettolistenpreis der im jeweiligen Monat ausgelieferten Fahrzeuge und zusätzlich Prämien bei Erreichung von Jahreszielen ausgezahlt. Im Jahr 2010 habe sie das Prämiensystem einseitig von der Auszahlung einer Fixmarge ohne Verkaufszielbindung auf die Auszahlung einer variablen, an die Erreichung von Jahreszielen gebundenen Marge umgestellt. Im Vertragshändlervertrag vom 31. 5. 2011 habe die Beklagte sich außerdem unzulässigerweise vorbehalten, die Verkaufsziele ohne definierte sachliche Gründe einseitig zu ändern. Für die Jahre 2016 und 2017 habe die Beklagte unerreichbare quartalsweise bzw monatliche Verkaufsziele vorgegeben. Als Schaden machte die Klägerin ihren Mindererlös an Prämien in den Jahren 2016 und 2017 im Vergleich zur vor 2010 üblichen Fixmarge von 5,5 % geltend. [6] Die klagende Kfz-Vertragshändlerin macht Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Generalimporteurin wegen Marktmachtmissbrauchs gemäß Artikel 102, AEUV und Paragraph 5, KartG geltend. Bis 2010 habe die Beklagte der Klägerin bei Einhaltung gewisser Qualitätsstandards eine Fixmarge von 5,5 % vom Nettolistenpreis der im jeweiligen Monat ausgelieferten Fahrzeuge und zusätzlich Prämien bei Erreichung von Jahreszielen ausgezahlt. Im Jahr 2010 habe sie das Prämiensystem einseitig von der Auszahlung einer Fixmarge ohne Verkaufszielbindung auf die Auszahlung einer variablen, an die Erreichung von Jahreszielen gebundenen Marge umgestellt. Im Vertragshändlervertrag vom 31. 5. 2011 habe die Beklagte sich außerdem unzulässigerweise vorbehalten, die Verkaufsziele ohne definierte sachliche Gründe einseitig zu ändern. Für die Jahre 2016 und 2017 habe die Beklagte unerreichbare quartalsweise bzw monatliche Verkaufsziele vorgegeben. Als Schaden machte die Klägerin ihren Mindererlös an Prämien in den Jahren 2016 und 2017 im Vergleich zur vor 2010 üblichen Fixmarge von 5,5 % geltend.
[7] Die Beklagte wendete Verjährung sowie Unschlüssigkeit der Klage ein. Selbst bei unzulässigen Zielvorgaben für 2016 und 2017 habe die Klägerin schon nach ihrem Vorbringen keinen Anspruch auf die Fixmarge aus der Zeit bis 2010. In der Sache brachte sie vor, dass weder eine marktbeherrschende Stellung noch ein Missbrauch derselben vorliege. Die Beklagte habe auch 2016 und 2017 noch Fixmargen bezahlt. Zusätzlich gewähre sie als Anreiz variable Vertriebspartner- und Strukturboni sowie Leistungsprämien. Die Prämiengewährung erfolge dabei nach sachlichen Kriterien diskriminierungsfrei für alle Vertragshändler auf Basis der jährlich festgesetzten „Kommerziellen Politik“.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sei das Klagebegehren unschlüssig und zudem verjährt. Die Klägerin habe trotz entsprechender Einwendungen der Beklagten und Erörterung durch das Gericht nicht klargestellt, wieso ihr wegen behaupteter überhöhter Monatsziele aus 2016 und 2017 eine Fixmarge nach dem Prämienmodell aus 2008 zustehe.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien die Schadenersatzansprüche zwar nicht verjährt. Änderungsvorbehalte in Verträgen zwischen Unternehmern seien nicht per se unzulässig. Die Klage sei jedoch unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel im Vertrag 2011 unschlüssig. Aus dem Vorbringen sei nicht abzuleiten, wieso bereits die Umstellung des Prämiensystems im Jahr 2010 missbräuchlich iSd § 5 KartG bzw Art 102 AEUV gewesen sein sollte. Selbst falls die Zielvorgaben für die Jahre 2016 und 2017 einen Marktmissbrauch begründen sollen, so wäre der daraus resultierende Schaden allein auf Basis des im Jahr 2010 eingeführten Prämiensystems zu berechnen, nicht hingegen durch Vergleich mit einer davor üblichen Fixmarge. [9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien die Schadenersatzansprüche zwar nicht verjährt. Änderungsvorbehalte in Verträgen zwischen Unternehmern seien nicht per se unzulässig. Die Klage sei jedoch unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel im Vertrag 2011 unschlüssig. Aus dem Vorbringen sei nicht abzuleiten, wieso bereits die Umstellung des Prämiensystems im Jahr 2010 missbräuchlich iSd Paragraph 5, KartG bzw Artikel 102, AEUV gewesen sein sollte. Selbst falls die Zielvorgaben für die Jahre 2016 und 2017 einen Marktmissbrauch begründen sollen, so wäre der daraus resultierende Schaden allein auf Basis des im Jahr 2010 eingeführten Prämiensystems zu berechnen, nicht hingegen durch Vergleich mit einer davor üblichen Fixmarge.
[10] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Beurteilung der kartellrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit auf einer Änderungsklausel basierender Änderungen des Prämiensystems noch nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gewesen sei.
[11] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.
[12] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.