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Entscheidung 4 Ob 77/22k×

Entscheidung 4 Ob 77/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004881 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Mangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.
RS0031998 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
RS0039046 Rechtssatz 26.03.1952Zivilrecht
Die Zurückweisung eines vorbereitenden Schriftsatzes ist als Verfügung nach §§ 229, 257, 258 ZPO anzusehen und gemäß § 257 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar.
RS0042028 Rechtssatz 22.11.1976Undefined
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschl …
RS0046044 Rechtssatz 22.09.1970Zivilrecht
§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages liegt höchstens ein im Recht …
RS0097225 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
§ 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, greift daher …
RS0113640 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0118709 Rechtssatz 29.03.2004Zivilrecht
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.